Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
über 900 Dateien in einer Tauschbörsensoftware nicht mehr von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden. Umgekehrt heißt das jedoch, dass jedenfalls das Herunterladen bzw. Bereitstellen von nur einem oder einigen wenigen Dateien als unerheblich einzustufen ist. Mit einer ähnlichen Argumentation hat der Bundesgerichtshof in seiner fast schon berühmten „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung aus 2010 (Aktenzeichen: I ZR 121/08) die prinzipielle Anwendbarkeit der 100-Euro-Begrenzung in derartigen Bagatellfällen begründet.
Aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Bewertungen dieser Materie durch deutsche Gerichte muss derzeit noch davon ausgegangen werden, dass Filesharing-Fälle wohl nur ausnahmsweise als unerhebliche Rechtsverletzung in diesem Sinne eingestuft werden.
Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Die Frage, ob der Download einer Datei bzw. das Bereitstellen derselben in einer P2P-Tauschbörse als „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ zu werten ist, kann vergleichsweise einfach beantwortet werden. Sofern es sich tatsächlich nur ein einzelnes Werk oder zumindest nicht um eine Vielzahl von Werken handelt, liegt wohl regelmäßig keine geschäftliche, sondern eine rein private Handlung vor. Dies kann auch anhand der verwendeten Filesharing-Software bewertet werden, da es sich dabei in aller Regel um so genannte „Freeware“ handelt, um Software also, die für die private Nutzung kostenfrei erhältlich sind.
Will der Rechteinhaber darauf abstellen, dass keine Handlung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ vorgelegen hat, so muss er dies belegen können. Er muss z. B. Nachweise für eine gewisse Regelmäßigkeit oder gar für eine erwerbsorientierte Handlung liefern. Wenn der Abgemahnte also etwa illegal heruntergeladene Inhalte verkaufen würde und der Abmahnende dies beweisen könnte, so könnte jedenfalls in einem solchen Fall keine rein private Handlung mehr angenommen werden. Das wiederum hätte zur Folge, dass auch bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen keine Beschränkung der Abmahnkosten auf 100 Euro erfolgen könnte. Allerdings ist zu sagen, dass dies wohl eher die Ausnahme darstellen dürfte, in der überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich in der Tat um privates Handeln.
4 Sanktionen
Wie bereits gezeigt, sind die technischen Rahmenbedingungen heutzutage so, dass Urheberrechtsverstöße in P2P-Tauschbörsen vergleichsweise einfach festgestellt werden können. Dies kann dann natürlich entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Die typischen Abläufe sind dabei im Wesentlichen gleich.
4.1 Abmahnung
Das erste Mittel der Wahl ist die Abmahnung des potenziellen Rechtsverletzers. Die Abmahnung ist eine Aufforderung, eine tatsächliche oder vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen. Sie stellt ein gesetzlich vorgesehenes Instrument dar, um einen Verstoß gegen die Rechtsordnung rechtsverbindlich abschließend regeln zu können, ohne ein Gericht in die Sache einbeziehen zu müssen.
Generell kann eine Abmahnung nicht nur im Bereich des Urheberrechts, sondern auch im Wettbewerbs-, im Marken- oder auch im Arbeitsrecht ausgesprochen werden. Mögliche Gründe für eine Abmahnung können generell u. a. die folgenden sein:
Urheberrechtsverletzungen/Filesharing
Verletzung fremder Markenrechte
Verstöße gegen die Impressumspflicht auf einer Internetseite
Unlautere Werbung
Verletzung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten (insbesondere Widerrufsbelehrung etc.) in einem Onlineshop
Rechtswidrige Äußerungen
Verstoß gegen Namensrechte (insbesondere im Domainrecht)
Nicht beachtete Kennzeichnungs-/Informationspflichten (z. B. gemäß Batteriegesetz, Textilkennzeichnungsverordnung, Einheitenverordnung, Elektrogesetz etc.)
Nichtbeachtung von Jugendschutzvorschriften
Im Urheberrecht wird übrigens nicht danach unterschieden, ob ein Gewerbetreibender oder eine Privatperson die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Dies stellt einen Unterschied etwa zum Marken- oder auch zum Wettbewerbsrecht dar; hier sind nur „Handlungen im Geschäftsverkehr“ abmahnbar. Auch spielen im Bereich Filesharing Fragen des Verschuldens grundsätzlich keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung mit Absicht oder „aus Versehen“ begangen hat. Ebenso wenig kann er sich dadurch entlasten, dass er sich auf seine Unkenntnis der juristischen Lage beruft.
Bestandteile
Die wesentlichen Bestandteile einer Filesharing-Abmahnung
Weitere Kostenlose Bücher