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Fünf Schlösser

Fünf Schlösser

Titel: Fünf Schlösser Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Theodor Fontane
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Geschichte) war eher da, weshalb ich mit ihm beginne.
 
Was war das Krautenerbe?
    Das Krautenerbe, das eigentlich ein Bredowerbe war, umfaßte das in der Südostecke des jetzigen Kreises Ruppin gelegene, mit einzelnen Begüterungen auch in den uckermärkischen Kreis Templin übergreifende »Land Löwenberg«.
    Dies aus drei Hauptteilen, aus dem eigentlichen Löwenberg, aus Liebenberg und drittens und letztens aus Hoppenrade bestehende »Land Löwenberg« gehörte seinerzeit den Bischöfen von Brandenburg und wurde von einem derselben, unter gleichzeitiger Ausstellung einer Belehnungsurkunde, dem Hans von Bredow aus der Friesacker Linie verkauft.
    Das war 1460.
    Von dieser Zeit an (1460) war das Land Löwenberg etwa hundertundfunfzig Jahre lang in unausgesetztem Besitze der Bredows. Sie gingen bei den Bischöfen von Brandenburg und später, nach der Säkularisation, bei dem Landesherrn zu Lehn.
    Erst im 17. Jahrhundert änderten sich diese. Verhältnisse. Kurz vor dem Dreißigjährigen Kriege kam das eigentliche Löwenberg und kurz nach demselben auch Liebenberg in fremde Hände, so daß, von etwa 1652 ab, die Bredows an ebendieser Stelle nichts anderes mehr besaßen als den verhältnismäßig kleinen Anteil Hoppenrade.
    So verblieben die Dinge geraume Zeit, bis der Abschluß einer reichen Heirat einen plötzlichen Wandel zum Guten und fast bis zur Wiederherstellung ehemaligen Glanzes schaffte. Dies war 1715. In diesem Jahre vermählte sich Joachim Heinrich von Bredow, Dompropst zu Havelberg, Erb- und Lehnsherr auf Hoppenrade, mit Constanze Amalie Sophie von Kraut, Tochter des Geheimen Finanzrats und Nichte des Ministers von Kraut, und gelangte dadurch in den Besitz eines so bedeutenden Vermögens, daß der Rückkauf des eigentlichen Löwenberg, das stets den Hauptteil des sogenannten »Landes Löwenberg« ausgemacht hatte, stattfinden konnte.
    Von diesem Zeitpunkt (1724) an war »Land Löwenberg« – mit alleiniger Ausnahme der ein für allemal abgetrennten Liebenberger Anteile – wieder in Bredowschen Händen, und nur in einem wichtigen Punkte hatten sich die Verhältnisse geändert: aus dem großen Löwenberger Anteil, i. e. Loewenberg proprium, war, infolge der Verkaufs- und Rückkaufsprozeduren, ein seiner ehemaligen Lehnsguts-Eigenschaften entkleideter Besitz geworden, aus welcher immerhin wichtigen Umwandlung das resultierte, daß das gesamte »Land Löwenberg« nunmehr einen gemischten, juristisch und erbrechtlich ungleichen Güterkomplex darstellte, dessen kleinerer Teil, Hoppenrade, Lehnsgut geblieben , dessen größerer Teil aber, das eigentliche Löwenberg, Allod oder ein frei verfügbarer Besitz geworden war. Aus dieser, allem Anscheine nach, damals als gleichgiltig oder wenigstens unwichtig angesehenen erbrechtlichen Verschiedenheit ergaben sich, wie wir im weitren ersehen werden, arge Verwicklungen, in betreff deren freilich anerkannt werden muß, daß sie vielleicht ausgeblieben wären, wenn die Verhältnisse dem gesamten »Löwenberger Land« oder, was dasselbe sagen will, dem großen Bredowerbe gestattet hätten, ein Bredowerbe zu bleiben. Die Verhältnisse führten aber umgekehrt zu dem Versuche (der denn auch glückte), das Bredow erbe durch Testamentsbeschluß in ein Krauten erbe zu verwandeln.
    Uns aber erübrigt es nunmehr, in nachstehendem zu zeigen, worin die direkte Veranlassung zu solcher Umwandlung lag.
    Die Veranlassung dazu lag in einem häuslichen Unglück, von dem sich das dompröpstlich Bredowsche Paar, nachdem demselben zwei Söhne geboren worden waren, betroffen sah. Beide Söhne wurden geisteskrank, und als sich nach längerer Zeit ihre Geisteskrankheit als unheilbar herausstellte, war für die Dompröpstin von B., geborene von Kraut , die Notwendigkeit gegeben, über das Erbe, das von ihren zwei Söhnen nicht angetreten werden konnte, zugunsten anderer Personen zu verfügen. Dies geschah denn auch in einem Testamente vom Jahre 1745. In ebendiesem Schriftstücke setzte sie fest, daß nach ihrem, übrigens unmittelbar danach tatsächlich erfolgenden Ableben
    1) die Verwaltung der Gesamtgüter an eine Vormundschaft überzugehen und
    2) ebendiese Vormundschaft für das leibliche Wohlergehen ihrer unglücklichen Söhne Sorge zu tragen habe. Nach dem Hinscheiden derselben aber solle
    3) das Gesamterbe, weil es von Krautengeld erstanden sei, nicht an die Bredowfamilie, sondern an die Krautenfamilie fallen.
    Und hiernach wurde denn auch in allen Stücken verfahren und nach erfolgtem

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