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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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und vorher eine einschlägige Abmahnung erfolgt ist, hat der Arbeitgeber, bevor er kündigt, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ihr Arbeitgeber muss also seine Interessen an der Kündigung gegen Ihre Interessen am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abwägen. Hier muss er zunächst prüfen, ob es anstelle der Kündigung ein milderes Mittel gibt. Ebenso ist zu klären,ob der Verstoß nicht nochmals mit einer Abmahnung geahndet werden müsste.
    Beispiel: Verhältnismäßigkeit gegeben?
    Bernd Schmidt ist seit 25 Jahren im Betrieb. Im Jahr 2005 wurde er einmal wegen Verspätung abgemahnt und auch darauf hingewiesen, dass bei einer Wiederholung eine Kündigung drohe. Im April 2009 kommt Herr Schmidt zehn Minuten zu spät und erhält die Kündigung.
    In diesem Fall wird der Arbeitgeber sehr sorgfältig belegen müssen, dass angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit von Herrn Schmidt und des verhältnismäßig geringen Verstoßes nicht nochmals eine Abmahnung ausgereicht hätte. Herr Schmidt hat gute Chancen, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, da in seinem Fall zweifelhaft ist, ob der Arbeitgeber seine Interessen nicht zugunsten des Arbeitnehmers hätte zurückstellen müssen.
    Exkurs: Die Abmahnung
    Wenn Sie aufgrund eines bestimmten Fehlverhaltens gekündigt werden, ist dies in der Regel erst möglich, wenn der Arbeitgeber Sie vorher abgemahnt hat, also ein Wiederholungsfall vorliegt.
    Keineswegs sollten Sie aus dem Erfordernis einer Abmahnung schließen, dass Sie immer einen Freischuss haben und erst nach einer erfolgten Abmahnung und einem erneuten Verstoß entlassen werden können. Es gibt eine ganze Reihe vonFehlern, bei denen schon bei einem Erstverstoß die Kündigung ausgesprochen werden kann (siehe S. 42 f.).
    Abmahnung ist formlos möglich
    Eine Abmahnung muss nicht wörtlich als solche überschrieben werden. Im Gegensatz zur Kündigung ist eine Abmahnung auch nicht zwingend schriftlich zu erteilen. Sie kann formlos mündlich und auch per E-Mail, Fax oder sogar per SMS wirksam ausgesprochen werden. Auch braucht sie nicht am Arbeitsplatz überreicht zu werden, sondern kann Sie zu Hause oder an einem anderen beliebigen Ort erreichen. Möglich ist es daher, eine Kündigung auch damit zu begründen, dass ein wiederholter Verstoß vorliegt, der bereits in der Vergangenheit einmal mündlich abgemahnt worden ist. Hingewiesen wird zwar immer wieder darauf, dass dies der Arbeitgeber wohl „kaum beweisen“ könne und daher sicherheitshalber eine schriftliche Abmahnung vorzuziehen sei. In der Praxis gibt es jedoch nicht wenige Fälle, in denen die mündliche Abmahnung klar durch Zeugen bewiesen werden konnte.
    Wird ein ausländischer Mitarbeiter mündlich oder schriftlich abgemahnt, muss sicher sein, dass er die Abmahnung verstehen kann. Im Zweifel ist eine Übersetzung nötig.
    Welche Inhalte muss eine Abmahnung enthalten?
    Nach der Rechtsprechung liegt eine Abmahnung vor, „wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist“. Zwei Grundbestandteile, die vom Bundesarbeitsgericht Hinweis- und Warnfunktionen genannt werden, muss eine Abmahnung zwingend enthalten:
den Hinweis auf einen Leistungsmangel oder ein nicht vertragsgemäßes Verhalten,
die Warnung, bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
    Mit der Warnfunktion der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer klargemacht werden, dass der Arbeitgeber bei weiterem Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis beenden wird. An einer ausreichenden Warnung fehlt es dann, wenn keine Maßnahmen für den Fall der Wiederholung angedroht werden. Sie sind in diesen Fällen nicht abgemahnt, sondern nur ermahnt worden und Ihnen kann im Wiederholungsfall nicht einfach gekündigt werden.
    Wichtig
    Eine Rüge oder Ermahnung wird erst dann zur Abmahnung, wenn der Arbeitgeber nicht nur ein Fehlverhalten bemängelt, sondern gleichzeitig Konsequenzen für einen Wiederholungsfall androht.
    Beispiel: Wiederholte Unachtsamkeit
    Rolf Bollermann ist Kraftfahrer und beschädigt zum wiederholten Mal beim Einfahren in den Hof der Spedition den Außenspiegel seines Lkws. Hörbar für alle Mitarbeiter schreit der Chef, der aus dem Fenster alles beobachtet hat, ihn an: „Wenn das noch einmal passiert, dann schmeiß ich dich raus!“
    Dieser zweiteilige Satz

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