Gekuendigt - Was nun
Leistungsabfall bis zu 50 Prozent als noch für den Arbeitgeber hinnehmbar angesehen.
Streikteilnahme
Niemand darf Sie wegen der Teilnahme an einem Streik abmahnen, geschweige denn kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die beteiligte Gewerkschaft diesen nach Ablauf der Friedenspflicht ausgerufen hat. Die Friedenspflicht besteht, solange die Tarifverhandlungen nicht als gescheitert angesehen werden können. Ausnahmen gibt es beim Warnstreik.
Kündigung ohne Abmahnung
Ohne vorherige Abmahnung können Sie vor allem dann entlassen werden, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Straftat,insbesondere einen Warendiebstahl, vorwerfen kann. Dies kann auch ein Bagatelldelikt sein.
Beispiel: Der Bagatelldiebstahl
Irene Peters arbeitet in einer Drogerie. Bei einer Taschenkontrolle wird bei ihr eine Parfümflasche gefunden. Sie rechtfertigt sich damit, dass sie keinen Schaden verursacht habe, da es sich um einen bereits angebrochenen Probierartikel gehandelt habe.
Frau Peters wird mit ihrer Kündigungsschutzklage wenig Aussicht auf Erfolg haben. In diesen Bereichen ist die Rechtsprechung äußerst rigoros und lässt Einwände „wegen Geringfügigkeit“ nicht zu. Die Arbeitsgerichte zitieren hier häufig den berühmten Bienenstich-Fall: Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 die Kündigung einer Bäckereiangestellten auch ohne Abmahnung für berechtigt erklärt, weil sie sich ein Stück Kuchen einverleibt hatte, ohne es zu bezahlen. Ähnlich war die Situation im Kiwi-Fall. Hier wurden drei Kiwis gestohlen, die Kündigung war gerechtfertigt. Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung für eine Kündigungsberechtigung ohne vorherige Abmahnung sind:
Beleidigung von Kunden,
Androhung von Krankheit für den Fall, dass Urlaub nicht gewährt wird,
wiederholte Fehlbeträge in der Kasse,
sexuelle Belästigungen, wenn weder Abmahnung noch Versetzung Erfolg versprechend scheinen,
Prügeleien unter Arbeitnehmern,
ein tätlicher Angriff auf den Chef,
Einbehaltung von einigen Pfandmarken für Leergut.
Vorsicht bei Selbstbeurlaubung
Zu den klassischen eindeutigen Fällen, bei denen ohne Abmahnung gekündigt werden kann, zählt unentschuldigtes Fehlen. Unter Umständen berechtigt dieses Verhalten sogar zur außerordentlichen Kündigung (siehe S. 65). Unentschuldigtes Fehlen ist auch dann nicht rechtmäßig, wenn sich Ihr Arbeitgeber geweigert hat, trotz begründeten Antrags einen freien Tag oder Urlaub zu gewähren. Sie können hier noch so sehr „im Recht“ sein, eine Selbstbeurlaubung ist Ihnen niemals erlaubt, es sei denn, Sie lassen einen dringend benötigten Urlaubstag per einstweiliger Anordnung vom Arbeitsgericht festsetzen.
Chance zur Besserung gegeben?
Abmahnungen sind notwendige Vorstufen zur Kündigung, die dann berechtigt ist, wenn ein Wiederholungsfall eintritt. Wie sieht es aber aus, wenn Ihr Arbeitgeber einen solchen Wiederholungsfall unmittelbar nach Ausspruch der Abmahnung zum Anlass für eine Kündigung nimmt? Kann er verlangen, dass Sie Ihr Verhalten von heute auf morgen anpassen? Hier sagt die Rechtsprechung, dass der Einzelfall entscheidet. Maßgeblich ist, ob es dem Arbeitnehmer möglich ist, in der Zeit zwischen der ersten Abmahnung und dem Wiederholungsfall den in der Abmahnung formulierten Voraussetzungen nachzukommen.
Beispiel: Kündigung drei Tage nach der Abmahnung
Gerda Kranich ist Schreibkraft und braucht für das Abarbeiten von Diktaten die doppelte Zeit wie ihre Kolleginnen. In einer Abmahnung wird sie aufgefordert, ihre Schreibgeschwindigkeit um mindestens 50 Prozent zu erhöhen. Als der Arbeitgeber drei Tage später feststellt, dass sich an der Schreibgeschwindigkeit nichts geändert hat, spricht er mit Hinweis auf einen vorher abgemahnten Wiederholungsfall die leistungsbedingte Kündigung aus.
In diesem Fall wird Frau Kranich vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen. Erfolgt eine Abmahnung wegen einer Minder- oder Schlechtleistung, muss dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern und seine Arbeitsweise den Anforderungen anzupassen, die der Arbeitgeber an ihn stellt. Im Streitfall würde das Gericht dazu feststellen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen, inwieweit Frau Kranich durch eigenen Antrieb oder Training in der Lage sein kann, ihre Schreibgeschwindigkeit in der vorgegebenen Weise zu erhöhen.
Beispiel: Die
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