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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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postwendende wirksame Kündigung
    Gerda Kranich hat sich krank gemeldet, ihren gelben Schein aber erst nach einer Woche abgegeben. Sie erhält eine Abmahnung, bei der sie auf ihre Pflicht zur Vorlage bis zum dritten Tag hingewiesen wird. Als sie die Nachfolgebescheinigung wiederum mit mehreren Tagen Verspätung beibringt, wird ihr gekündigt.
    In diesem Fall kann sich Frau Kranich nicht darauf berufen, zu wenig Zeit für die Anforderung des Arbeitgebers zur Verfügung gehabt zu haben. Eine extrem kurze Folge von Abmahnung, Wiederholung des abgemahnten Verhaltens und Kündigung ist daher in derartigen Fällen möglich.
    Betriebsrat bleibt bei der Abmahnung außen vor
    Im Gegensatz zur Kündigung, bei der zwingend vorher eine Anhörung des Betriebsrats erfolgen muss, ist der Arbeitgeber weder verpflichtet, vor der Zustellung einer Abmahnung den Betriebsrat anzuhören, noch muss er den Betriebsrat im Nachhinein über eine Abmahnung informieren. Da der Betriebsrat aber zur beabsichtigten Kündigung zu hören ist, erhält er in der Regel vorherige Abmahnungen zugeleitet.
    Die personenbedingte Kündigung
    Ihnen kann unter Umständen auch wirksam gekündigt werden, wenn Sie, so die Rechtsprechung, „zum Zeitpunkt der Kündigung und voraussichtlich auch danach die Fähigkeit und Eignung nicht besitzen, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen“. Personenbedingte Kündigungsgründe sind beispielsweise Krankheit, eine fehlende Arbeitserlaubnis oder der Entzug des Führerscheins, wenn der Job ohne diesen nicht ausgeübt werden kann. Die personenbedingte Kündigung hat in der Praxis ihre größte Bedeutung bei der Kündigung wegen Krankheit (siehe S. 48 ff.).
    Bei personenbedingten Kündigungen gilt der Grundsatz, dass eine ergebnislose Abmahnung vorausgegangen sein muss, nicht.
    Beispiel: Fehlende Eignung
    Walter Wieland ist Busfahrer in einem Reiseunternehmen. Aufgrund zahlreicher Verkehrsdelikte im privaten Bereich wird sein Personenbeförderungsschein nicht verlängert. Herr Wieland bekommt die Kündigung, die begründet ist, weil er nicht mehr die Eignung zur Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung besitzt. Er kann dagegen nicht einwenden, dass er wegen seiner Verkehrsverstöße erst hätte abgemahnt werden müssen, da es sich nicht um eine verhaltens-, sondern um eine personenbedingte Kündigung handelt.
    Schlechtleistung – personenbedingt oder verhaltensbedingt?
    Allerdings gibt es auch Kündigungen, bei denen sich erst durch ein gerichtliches Verfahren herausstellt, ob es sich um eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Von dieser Vorüberlegung hängt es dann oftmals ab, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. In der Praxis handelt es sich dabei meist um den Vorwurf einer sogenannten Schlechtleistung, die sowohl in der Person des Arbeitnehmers liegen als auch seinem Verhalten zugerechnet werden kann.
    Beispiel: Kündigung wegen Schlechtleistung
    Laura Kirst arbeitet als Datenerfasserin. Ihr Chef bemängelt ihre Arbeitsgeschwindigkeit. Er mahnt sie zunächst ab und kündigt ihr dann mit der Begründung, dass sie seiner Aufforderung nach schnellerer Leistung nicht nachgekommen sei.
    Derartige Sachverhalte werden auch unter dem Begriff „Umgang mit Low-Performern“ beschrieben. Solche Kündigungen können im Einzelfall als verhaltensbedingte Kündigungenberechtigt sein, setzen aber voraus, dass der Arbeitgeber feststellt und im Falle eines Prozesses beweisen kann, dass die erwartete Leistung erheblich unterhalb der durchschnittlichen Leistungen vergleichbarer Mitarbeiter liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber einen altersbedingten Leistungsabfall hinnehmen muss.
    Checkliste: So prüfen Sie den Vorwurf einer Schlechtleistung

Liegen Sie in Ihrer Arbeitsleistung verglichen mit anderen Mitarbeitern innerhalb der Norm? Dann kommt eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann in Betracht, wenn Sie sich arbeitsvertraglich ausdrücklich zu einer Mehrleistung verpflichtet haben.

Liegen Sie in Ihrer Arbeitsleistung unterhalb der Norm? Dann können Sie nach entsprechender Abmahnung gekündigt werden, wenn Ihr Arbeitgeber sonstige Möglichkeiten, wie Schulungen usw., ausgeschöpft hat.

Liegen Sie in Ihrer Arbeitsleistung unterhalb der Norm, aber aus Gründen, die in Ihrer Person, insbesondere in Ihrem Gesundheitszustand oder Ihrem Alter liegen? Dann kann Ihnen nur personenbedingt gekündigt werden.
    Krankheit und Kündigung
    Ein weit verbreiteter

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