Gekuendigt - Was nun
des Chefs enthält alle Vorgaben, die eine ordnungsgemäße Abmahnung erfüllen muss. Ebenso wie bei einer schriftlichen Abmahnung ist nicht verlangt, dass der juristisch korrekte Begriff als Überschrift vorangeht. Herr Bollermann kann sich also nicht darauf berufen, sein Chef habe seine Standpauke nicht mit dem Satz eingeleitet: „Hiermit spreche ich eine Abmahnung aus“.
Was ist abmahnfähig?
Abmahnungen darf Ihr Arbeitgeber nicht willkürlich aussprechen. Er ist dazu nur dann berechtigt, wenn es sich um solche Abweichungen von seinen Erwartungen handelt, die Sie willentlich steuern können. Verstoßen Sie gegen eine klare arbeitsvertragliche Pflicht, ist der Arbeitgeber zur Abmahnung berechtigt. Dies gilt im Regelfall auch schon bei einem erstmaligen Verstoß.
Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten
Abmahnfähig sind neben Fehlern im eigentlichen Leistungsbereich auch Verhaltensweisen gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Dazu gehören tätliche Angriffe auf Personen, Beleidigungen und systematisches Mobbing.
Eine überaus große Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet nicht nur dem Arbeitgeber selbst, seine Mitarbeiter zu diskriminieren, sondern er ist auch verpflichtet, aktiv gegen Dritte vorzugehen, wenn diese gegen das AGG verstoßen.
Eine Abmahnung kann insoweit auch von einem Arbeitskollegen gerichtlich eingefordert werden.
Beispiel: Herabsetzung von Kollegen
Kurt Kunze ist Vorarbeiter auf einer Baustelle und macht sich regelmäßig über Mitarbeiter lustig, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch essen und keinen Alkohol trinken. Sein Chef erfährt davon, ist aber der Meinung, dass dies private Späße seien, in die er sich nicht einmischen wolle.
Das AGG verlangt hier vom Chef, dass er sich einmischen muss. Die betroffenen Mitarbeiter könnten dies in einem arbeitsgerichtlichen Prozess durchsetzen. Im Wiederholungsfall wäre der Chef verpflichtet, den Vorarbeiter zu entlassen, auch wenn er selbst nicht hinter dieser Kündigung stehen würde.
Arbeitsverweigerung
Zu den gängigen Abmahnungsgründen zählt auch die Arbeitsverweigerung. Sie kann jedoch nur dann abgemahnt werden, wenn es eindeutig um eine Verweigerung zweifelsfrei geschuldeter Tätigkeiten geht. Die Teilnahme an einem Streik ist nur dann abmahnfähig, wenn es sich um einenwilden Streik handelt und eine konkrete Arbeitsbehinderung oder Störung des Betriebsfriedens vorliegt.
Unpünktlichkeit
Bei der Pünktlichkeit macht die Rechtsprechung Abstriche von der Regel, dass bereits beim ersten Verstoß abgemahnt werden darf. Auf eine einzelne Verspätung kann der Arbeitgeber zunächst noch keine Abmahnung stützen. Selbst wiederholte Verspätungen werden von der Rechtsprechung als nicht abmahnfähig angesehen, wenn sie nur geringfügig sind. Zur Abmahnung ist der Arbeitgeber erst dann berechtigt, wenn sowohl wiederholte wie auch mehr als geringfügige schuldhafte Unpünktlichkeit vorliegt.
Nicht abmahnfähig
Leistungsabfall durch Krankheit und Alter
Ihnen werden krankheits- oder altersbedingte Leistungsmängel vorgeworfen? Grundsätzlich ist die zu einer Leistungseinbuße führende Krankheit kein Abmahnungsgrund. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber der Meinung ist, dass Sie an Ihrer Krankheit selbst schuld sind. So liegt beispielsweise bei Alkoholabhängigkeit eine Krankheit vor, die grundsätzlich nicht abmahnfähig ist, während eine Abmahnung wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz als Fehlverhalten möglich ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Streitfall durch ein ärztliches Gutachten nachweisen, dass er alkoholabhängig ist. Bringt er aus falscher Scham diesen Einwand nicht, kann er sich nicht darauf stützen, dass die Krankheit für den Vorfall verantwortlich ist. Eine Abmahnung wegen schlechter Leistungen ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um einen normalen altersbedingten Leistungsabfall handelt. Diesen muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen.
Beispiel: Abmahnung bei Minderleistung
Horst Kampe ist 61 Jahre und arbeitet in einer Reinigungskolonne. Sein Chef mahnt ihn ab, weil er mit seinen jüngeren Kollegen nicht mehr mithalten kann.
Die Abmahnung ist unwirksam, da der Arbeitgeber den altersbedingten Leistungsabfall seiner Mitarbeiter hinnehmen muss. Was unter „normalem Leistungsabfall“ zu verstehen ist, legen die Gerichte recht großzügig aus. Je nach Tätigkeit wird ein
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