Gekuendigt - Was nun
Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung, wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt und dieser Ihrer Kündigung widersprochen hat. Ist dies der Fall, so müssen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist diesen Weiterbeschäftigungsantrag beim Arbeitgeber geltend machen. Reagiert dieser nicht darauf und sichert Ihnen nicht eine vorläufige Weiterbeschäftigung zu, so müssen Sie diesen Anspruch zusammen mit der Kündigungsschutzklage geltend machen.
Das Gericht wird zunächst prüfen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß Ihrer Kündigung widersprochen hat. Hier ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen sehr streng geprüft werden. Sofern der Widerspruch den Voraussetzungen genügt, haben Sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch, auch wenn Sie in erster Instanz mit Ihrer Klage unterliegen sollten.
Schritt 3: Der Gütetermin
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es eine wesentliche Besonderheit, denn es findet grundsätzlich und möglichstzeitnah nach Erhebung der Klage ein sogenannter Gütetermin statt. Auch wenn Sie oder Ihr Chef erklärten, an einer Einigung kein Interesse zu haben, und auf jeden Fall ein schnelles Urteil benötigen, kann darauf nicht verzichtet werden. Zum Gütetermin müssen Sie in der Regel persönlich anwesend sein und auch Ihr Arbeitgeber wird „zur Aufklärung des Sachverhalts und gütlichen Einigung“ meist aufgefordert, persönlich zu erscheinen.
Der Gütetermin findet vor dem Einzelrichter statt, der den gesetzlichen Auftrag hat, möglichst eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Tatsächlich endet ein Großteil der Kündigungsschutzklagen bereits im Gütetermin, meist über den Weg eines vom Arbeitsrichter vorgeschlagenen Vergleichs. Ihre Argumentation sollte stets auf den Sinn einer Kündigungsschutzklage, nämlich die Erhaltung oder Wiedererlangung Ihres Arbeitsplatzes ausgerichtet sein. Überlassen Sie es der Arbeitgeberseite, einen ersten Vorschlag zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits zu machen.
Schritt 4: Der Kammertermin
Konnten sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen, so wird ein Kammertermin bestimmt. An diesem Termin findet die Verhandlung vor dem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern statt. Einer von diesen ist stets ein Arbeitgebervertreter, der andere ein Arbeitnehmervertreter, der vom jeweiligen Interessenverband vorgeschlagen wurde. Zu diesem Kammertermin können auch Zeugen geladen werden, die das Gericht für notwendig erachtet. Hier wird zunächst ebenfalls ein Einigungsversuch unternommen. Scheitert dieser, kann sofort im Anschluss ein Urteil ergehen. Bei komplexen Streitigkeiten wird die Verhandlung jedoch mitunter mit einem Termin „zur weiteren Entscheidung“ geschlossen. Dahinter verbirgt sich meist ein neuer Kammertermin, etwa weil weitere Zeugen oder Sachverständige zu hören sind.
Urteil, Vergleich oder Widerruf?
Sieht man von den eher seltenen Fällen einer Anerkennung der Klage durch den Arbeitgeber oder einer Klagerücknahme durch den Arbeitnehmer ab, so enden Kündigungsschutzprozesse meist durch Vergleich oder durch Urteil. Ist Letzteres der Fall, so kann sich daran noch eine zweite Instanz vor dem Landesarbeitsgericht anschließen, in bestimmten Fällen steht danach noch die Revision beim Bundesarbeitsgericht an. Ein schneller Vergleich ist mitunter gefährlich, da Sie nicht die Zeit haben, über alle Konsequenzen einer vorzeitigen Prozessbeendigung ausreichend nachzudenken. Vor allem wenn Sie ohne Anwalt vor Gericht erscheinen, wollen Sie vielleicht zunächst Rechtsrat einholen, bevor Sie sich endgültig festlegen. Sie können dann vorschlagen, einen Widerrufsvergleich zu schließen. Das heißt, dass der Vergleich zunächst geschlossen wird und auch bestehen bleibt, wenn er nicht widerrufen wird. Geht der Widerruf in der im Vergleich festgelegten Frist bei Gericht ein, wird das Verfahren streitig weitergeführt.
Wird ein Vergleich außergerichtlich geschlossen, also nicht gerichtlich protokolliert, so ist unbedingt auf das Schriftformerfordernis zu achten, so dass ein Beendigungsvergleich per Telefax keine Gültigkeit entfaltet.
Das Urteil
Das Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Hält das Gericht die Kündigung für berechtigt, so gilt das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung als beendet. Dem Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, das Urteil mit der Berufung anzufechten. Wurde ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, ist auch
Weitere Kostenlose Bücher