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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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von Schmier- oder Bestechungsgeldern,
Mobbing eines Angestellten, das zu Suizidversuch führte.
    Eine Umdeutung kann das kleinere Übel sein
    Oftmals lässt sich ein Kündigungsgrund nicht bestreiten. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, gegen die Kündigung vorzugehen, um zumindest zu erreichen, dass eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet wird. Dies kann dann geschehen, wenn es sich um einen Vorfall handelt, der nach der Rechtsprechung nicht zum Katalog der schwerwiegenden Gründe gehört.
    Beispiel: Die Rauchersünde
    Lars Müller arbeitet in einem Großraumbüro. An seinem Arbeitsplatz besteht vertraglich vereinbart ein Rauchverbot. Trotzdem erwischt ihn sein Vorgesetzter mit einer brennenden Zigarette.
    In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung die außerordentliche Kündigung abgelehnt. Ganz anders wären die Umstände natürlich, wenn Herr Müller in einem Lager mit brennbaren Flüssigkeiten oder als Tankwart arbeiten würde.
    Wichtig
    Ein Mindesterfolg ist es, wenn die außerordentliche, fristlose Kündigung in eine ordentliche umgewandelt wird.
    Weitere Verteidigungsmöglichkeiten
    Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine außerordentliche Kündigung sind im Wesentlichen die gleichen wie bei einer ordentlichen Kündigung. Auch hier muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen. Zudem muss er belegen, warum es für ihn unzumutbar ist, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Viele außerordentliche Kündigungen scheitern, weil die Rechtsprechung die Anforderungen an die Zumutbarkeit sehr streng auslegt.
    Arbeitgeber hat nur zwei Wochen Zeit
    Die außerordentliche Kündigung ist aber auch dann hinfällig, wenn der Arbeitgeber diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe ausgesprochen hat. In Betrieben mit Betriebsrat ist zudem der Betriebsrat innerhalb dieser Frist zur Kündigung anzuhören. Bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist das Integrationsamt innerhalb dieser 14 Tage zu informieren. Hat das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilt, so muss der Arbeitgeber unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) die Kündigung aussprechen.
    Beispiel: Der verheimlichte Unfallschaden
    Til Ganzmann beschädigt am Donnerstag, den 26.01.2009 mit dem Dienstwagen ein anderes Fahrzeug und meldet dies nicht. Am Freitag, den 27.01.2009 erfährt der Arbeitgeber davon und ruft daraufhin am Montag seinen Anwalt an. Erst eine Woche später teilt ihm dieser mit, es liege ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Herr Ganzmann ist jetzt im Urlaub. Da sein Chef ihm die Kündigung selbst überreichen will, wartet er bis zum 17.02.2009.
    Diese Kündigung ist unzulässig, da die 2-Wochen-Frist abgelaufen ist. Worüber das Arbeitsgericht noch zu entscheidenhat: Kommt eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung in Frage?
    Antidiskriminierungsargument im Kündigungsstreit?
    Seit dem 18.8.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Es soll einen umfassenden Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsplatz sichern. Geschützt werden Sie immer dann, wenn Sie ungerechtfertigten Benachteiligungen wegen folgender personenbezogenen Merkmale ausgesetzt sind:
Rasse und ethnische Herkunft,
Geschlecht,
Religion und Weltanschauung,
Behinderung,
Alter,
sexuelle Identität.
    In diesen Fällen haben Sie nicht nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Diskriminierungen unterlässt oder gegen Diskriminierungen von Dritten aktiv einschreitet. Vielmehr steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entschädigung, also eine Art Schmerzensgeld zu.
    Das Gleichbehandlungsgesetz sieht allerdings vor, dass es bei Kündigungen nicht zum Zuge kommen soll. Hier bestimmt § 2 Abs. 4 AGG: „Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.“ Dies heißt jedoch keineswegs, dass damit Kündigungen aus diskriminierenden Gründen Tür und Tor geöffnet sind.
    Wenn Ihnen gekündigt worden ist, weil Sie eine Frau sind, Sie einer bestimmten Religion angehören oder weil Sie sich kurz vorher als homosexuell geoutet haben, ist dies unabhängig vom AGG sittenwidrig und schon nach den allgemeinen Regelungen des BGB in Verbindung mit dem Grundgesetz unwirksam.
    Gleichwohl ist es wichtig, sich nicht nur auf die allgemeine Sittenwidrigkeit, sondern sich auf das AGG zu stützen. Gelingt dies, so muss man eine

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