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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten im Überblick (detaillierte Erläuterungen ab S. 75):
    Wenn es vor Gericht geht
    Wenn Sie gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen wollen, macht der Gesetzgeber Ihnen dies leichter, als Sie es bei Klagen in anderen Angelegenheiten gewohnt sind:
    Schritt 1: Klage erheben
Alle Klagen in Sachen Arbeit sind grundsätzlich beim Arbeitsgericht einzulegen. Zuständig ist das Arbeitsgericht des Ortes, an dem sich der Firmensitz Ihres Arbeitgebers befindet. Es kann allerdings auch eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vorliegen, in dessen Bezirk die Arbeit ausgeführt wird. Häufig wird dies identisch sein. Allerdings schadet es nicht, bei einem nicht zuständigen Arbeitsgericht Klage einzureichen, die Frist bleibt gewahrt und der dortige Richter verweist den Streit an das seiner Meinung nach zuständige Gericht.
Sie brauchen keinen Kostenvorschuss zu entrichten.
Sie können natürlich einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, müssen dies aber nicht.
Wenn Sie als Naturalperson bei Gericht erscheinen, helfen Ihnen eigens eingerichtete Rechtsantragsstellen, bei denen Rechtspfleger die Klage aufnehmen und Ihnen auch Hinweise zu den richtigen Formulierungen geben.
Auszubildende müssen beachten, dass teilweise Schlichtungsstellen eingerichtet sind, die vor Erhebung einer Klage eine Entscheidung treffen müssen. Ob es eine Schiedsstelle gibt, ist in der Regel bei den Handwerkskammernoder der IHK in Erfahrung zu bringen. Besteht die Gefahr, dass die Frist zur Klageerhebung verstreicht, weil Informationen nur schwer zu erhalten sind, so empfiehlt es sich, vorsorglich Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, um die Klagefrist nicht zu versäumen. Nach dem Spruch der Schiedsstelle ist eine Klage zulässig, allerdings wird die Entscheidung der Schiedsstelle nur eingeschränkt überprüft.
    Form und Inhalt einer Klage
In der Klage müssen enthalten sein:

Ihr Name und Ihre Anschrift

Name und Anschrift sowie möglichst die Rechtsform Ihres Arbeitgebers

Ist Ihr Arbeitgeber eine juristische Person: der gesetzliche Vertreter. Die Informationen über den gesetzlichen Vertreter können Sie dem Briefkopf Ihres Arbeitgebers entnehmen. Ihr Antrag ist aber insoweit auslegungsfähig, als dass er nicht deswegen abgewiesen wird, weil Sie einen falschen Namen verwendet haben.

das Datum der Kündigung

der Kündigungszeitpunkt (z. B. „zum 31.12.“)

die Information, dass Sie sich gegen diese Kündigung wehren möchten

das Kündigungsschreiben in Kopie
    Feststellungsklage oder Kündigungsschutzklage?
    Allgemein spricht man bei einer Anrufung des Arbeitsgerichts in Sachen Kündigung von Kündigungsschutzklagen. Streng genommen ist dies nur in den Fällen anzunehmen, in denen über die Gründe einer Kündigung, also die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes, gestritten werden soll. Die sonstigen Streitigkeiten sind sogenannte Feststellungsklagen, die insbesondere Folgendes betreffen können:
Kündigungsfristen nicht eingehalten,
besonderer Kündigungsschutz,
Betriebsrat nicht angehört.
    Sie müssen sich aber nicht darauf festlegen, aus welchen genauen Gründen Sie gegen die Kündigung vorgehen, und brauchen auch nicht zwischen Feststellungsklage und Kündigungsschutzklage zu unterscheiden. Auch wenn Sie zunächst nur an die Geltendmachung der richtigen Kündigungsfristen denken, können Sie im späteren Verfahren problemlos beispielsweise vortragen, dass die Kündigung auch sozialwidrig ist oder Sie besonderen Kündigungsschutz genießen.
    Schritt 2: Weiterbeschäftigungsantrag
    Oftmals ist es sinnvoll, bei Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits in der Klageschrift einen sogenannten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Der Weiterbeschäftigungsantrag soll bewirken, dass Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterbeschäftigt werden. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag wirddann positiv vom Gericht beschieden, wenn Sie mit Ihrer Klage in erster Instanz gewonnen haben. Falls Ihr Arbeitgeber in Berufung gehen sollte, sind Sie für die Dauer des weiteren Gerichtsverfahrens zu beschäftigen. Sofern Ihr Arbeitgeber Sie nicht tatsächlich beschäftigt, entstehen trotzdem Vergütungsansprüche.
    Prüfen Sie aber unbedingt auch, ob Sie nicht statt des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auf den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch zurückgreifen können. Sie haben dann einen solchen

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