Geld fressen Seele auf
die deutschsprachige Schweiz, dem damals aktuellen Wohnsitz des Angezeigten, verlegen zu lassen. Gegen eine Prozessverlegung nach Luzern hatten sich aber wohl die GFS-Anwälte erfolgreich gewehrt. Ergo war Francisco nun gezwungen, sich zu den jeweiligen Hauptverhandlungen, die ausschliesslich in französischer Sprache stattfanden, nach Genf zu begeben.
Bereits am ersten Tag der Gerichtsverhandlung hatte Francisco vom Gerichtsfranzösisch kaum etwas verstanden. Immer wieder musste er seinen Anwalt um eine Übersetzung bitten. Auf den ersten Augenschein hin stellte er allerdings fest, dass vonseiten der GFS lediglich zwei Anwälte anwesend waren, ansonsten kein bekanntes Gesicht.
Der ›Juge d’instruction pénal‹ trug vor, dass diese Gerichtsverhandlung zum Zwecke einer Voruntersuchung geführt werde, um im Laufe dieser Untersuchung entscheiden zu können, ob gegen Francisco Ansa Strafklage vor dem Strafgericht erhoben werden müsste. Gleichwohl werde dieses Gericht auch darüber entscheiden, ob eine allfällige Untersuchungshaft des Strafangezeigten notwendig sein würde.
Als Francisco diese Übersetzung über seinen Anwalt erhielt, verspürte er schlagartig eine aufsteigende Übelkeit in der Magengrube. Sein Rechtsanwalt bemerkte diese Reaktion und konnte ihn schnell wieder beruhigen, weil er ihm klar machte, dass dies rein formalrechtlich und auch nur theoretisch verstanden werden müsste.
Der Untersuchungsrichter trug alsdann den Inhalt der Strafanzeige vor, wonach Francisco eine noch unbekannte Summe Schweizer Franken aus treuhändisch verwalteten Mitarbeitergeldern veruntreut und unterschlagen haben sollte, um sich mutmasslich daran zu bereichern. Er ließ dabei durchblicken, dass diese Strafanzeige nicht von der GFS-Konzernzentrale oder von Carl Meyer gestellt worden war, sondern von Franciscos ehemaligem Stellvertreter und späterem Nachfolger Grothe.
Der Richter wollte dann wissen, wie sich Francisco zu diesen Vorhaltungen äußere. Er fügte hinzu, dass er jene vor der Polizei gemachten Aussagen vorliegen habe und Francisco nun frage, ob er seine Aussagen von damals nochmals bestätigen, verändern oder ergänzen wolle.
Sofort bat Franciscos Rechtsanwalt darum, eine Grundsatzerklärung abgeben zu dürfen.
In dieser Grundsatzerklärung versuchte der Jurist dann darzulegen, dass die Strafanzeige inhaltlich jeder Grundlage entbehren würde, weil es diese angeblich treuhändisch verwalteten Mitarbeitergelder niemals gegeben habe. Die fraglichen Gelder seien ausschließlich Eigentum seines Mandanten und seien ebenso ausschließlich auf dessen privatem Bankkonto gelegen. Das Bankkonto seines Mandaten sei lediglich für geschäftliche Transaktionen im Rahmen der GFS-Niederlassung errichtet und genutzt worden. Das Eigentumsrecht an jenen Geldern resultiere aus Verträgen die sein Mandant mit einigen Subagenten für Büroräume und Büroserviceleistungen in seiner Niederlassung abgeschlossen habe, weshalb diese die monatlich fälligen Miet- und Nebenkostenzahlungen auf das Bankkonto seines Mandanten einzahlten.
Der Untersuchungsrichter wollte natürlich für diese Darlegungen entsprechende Beweisvorlagen sehen, die Franciscos Anwalt in Form der individuellen Verträge und monatlich gestellten Rechnungskopien an die Agenten vorlegte.
Allerdings, so der Rechtsanwalt, seien weitere Beweise in Form der Bankkontoauszüge nach der durch seinen Mandanten ausgesprochenen fristlosen Kündigung in der GFS-Niederlassung in Genf verblieben. Die GFS habe seinem Mandanten damals den weiteren Zutritt zu den Niederlassungsbüroräumen verweigert und die Türschlösser ausgewechselt.
Wer denn Eigentümer respektive Mietvertragspartner zu den Büroräumen der Niederlassung gewesen sei, wollte nun der Untersuchungsrichter wissen.
Franciscos juristischer Vertreter erklärte daraufhin, dass die Eigentümerin eine Genfer Stiftung sei, die der Immobilientreuhand Sergio Rossi das Immobilienmanagement übertragen habe. Als Büromieterin der GFS-Büroräume sei seinerzeit, rein vorübergehend, die GFS-Zentralservice AG in Zürich eingetragen worden, weil sein Mandant bei seiner Einreise in die Schweiz lediglich das Permit B und nicht den von der GFS vorher zugesagten Niederlassungsstatus des Permit C bekommen habe. Bereits damals sei sein Mandant von der GFS und ihren Juristen hinters Licht geführt und betrogen worden, indem diese ihm noch in Deutschland zugesagt hätten seinen Status als ›selbstständiger
Weitere Kostenlose Bücher