Geld fressen Seele auf
Unternehmer‹ auch in der Schweiz beibehalten zu können. Mit dieser Zusage habe die GFS Francisco Ansa und seine Familie in die Schweiz gelockt und versprochen, dass er in der französischen Schweiz alleiniger und oberster GFS-Subunternehmerpionier sein werde und die Spitze der Karriere- und Einkommenspyramide für sich gesichert habe.
Erst nachdem die Familie Ansa auf eigene Kosten und mit allem Hab und Gut in Genf wohnhaft gewesen sei, hätten die GFS-Anwälte seinem Mandanten mitgeteilt, dass für ihn dieser Status des selbstständigen Unternehmers erst nach frühestens fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz gelten könnte. Als Übergangslösung wäre seinem Mandanten seinerzeit nur die GFS-provozierte Möglichkeit geblieben, sich zunächst als Direktor im Anstellungsvertrag für die Genfer Niederlassung anstellen zu lassen. Inoffiziell, also im GFS-Innenverhältnis, sei er aber weiterhin selbstständiger Unternehmer geblieben und wurde so wie bisher in Deutschland behandelt und mit Provisionszahlungen nach dem GFS-Karriereplan abgerechnet.
Die Büromiete habe sein Mandant aber gleichwohl immer selbst von seinen eigenen Provisionseinnahmen zahlen müssen; und weil bei den notwendigen Investitionen in die Büroinfrastruktur weitere finanzielle Nachteile zu befürchten waren, habe er die GFS um eine entsprechende Vorfinanzierung gebeten. Die aufwendigen Investitionskosten hätte er ansonsten aufgrund der mangelnden Anerkennung als selbstständiger Unternehmer, steuerlich nicht anerkannt bekommen. Die von der GFS vorfinanzierten Investitionsgelder in das Genfer Niederlassungsbüro seines Mandanten sollten dann zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich wenn dieser das Permit C bekommen hätte, zurückbezahlt werden.
Für diese Rückzahlung habe die GFS allerdings seinem Mandanten außerdem einen Nachlass in Form eines ›a fond perdu‹ im Betrag von 100000 Schweizer Franken versprochen, weil die GFS-Zentrale die dreivierteljährige Verzögerung der ebenfalls zugesagten französischsprachigen Verkaufsdokumente zu verantworten hatte.
Der Verkaufs- und Provisionsgeschäftsgang sei dadurch respektive durch die rein deutschsprachigen und nur auf Deutschland und nicht auf die Schweiz bezogenen Verkaufsdokumente, für seinen Mandanten und dessen freie Mitarbeitenden im Agenturvertrag erheblich erschwert gewesen. Diese Tatsache sei mit außergewöhnlich hohen finanziellen Einbussen verbunden gewesen, die die GFS mit der zugesagten a fond perdu-Zahlung aber leider nur unzureichend zu kompensieren gedachte. Nun sei es aber vor wenigen Monaten zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen, weil sein Mandant gewisse Unregelmässigkeiten in den GFS-Zentral-Provisionsabrechnungen für sich und seine Agenten festgestellt und dies firmenintern angesprochen habe. Daraufhin sei Herr Ansa von dem GFS-Vertriebschef Schweiz, einem Monsieur Volker, genötigt und erpresst worden, damit er die Angelegenheit verschweigt. Auf jene Nötigung und Erpressung hin habe sein Mandant dann fristlos alle Verträge mit der GFS gekündigt. Als Quittung dieser Kündigung habe er nun offensichtlich diese Strafanzeigen bekommen, die klar fingiert worden seien, mit dem Ziel, seinen Mandanten persönlich einzuschüchtern und ihn im Markt zu diskreditieren.
Der Anwalt beendete seinen Gerichtsvortrag mit der Feststellung, dass er der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen habe, dass seine Anwaltskanzlei derzeit mögliche Strafanzeigen gegen die Organe der GFS prüfe.
Der Untersuchungsrichter hatte sich die Ausführungen des Rechtsanwaltes bis dahin ruhig angehört, konstatierte aber nun, dass die Klärungen dieser Fragen ohnehin nicht Gegenstand der heutigen Strafantragsprüfungen sein könnten. Hier gehe es ausschließlich um die Fragestellung, ob gegen Francisco Ansa ein ordentliches Strafverfahren eröffnet werden müsse, weil dieser eventuell ihm anvertraute Bürogelder unterschlagen und/oder veruntreut hätte.
Der Richter weiter: Er sei aber zuversichtlich, dass Maître Dupont wisse, was juristisch genau zu tun sei, um all jene Fragen zu Arbeitsverträgen, Investitions- und Provisionsabrechnungen zwischen der Firma GFS Schweiz AG und Francisco Ansa und Mitarbeitern klären zu lassen.
Den GFS-Anwälten zugewandt, fragte der Untersuchungsrichter diese nach den besagten Bankkontodokumenten. Die juristischen GFS-Vertreter mussten hierauf zugeben, dass sie diese Kontodokumente aktuell nicht vorzulegen vermochten, weil sie ihnen nur
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