Gott hat hohe Nebenkosten: Wer wirklich für die Kirchen zahlt
Müller-Gemmeke, Sprecherin für Arbeitnehmerrechte bei Bündnis 90/Die Grünen:
Frage 1: Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat noch keine abschließende Position zum kirchlichen Arbeitsrecht und befindet sich derzeit im Diskussionsprozess. Ich plädiere dafür, dass das Betriebsverfassungsgesetz auch in sozialen Einrichtungen der Kirchen angewandt wird, damit die Beschäftigten den gleichen Einfluss auf betriebliche Entscheidungen nehmen können wie alle anderen Beschäftigten auch. Dies gilt auch für die fehlende Unternehmensmitbestimmung.
Frage 2: Die Realität schafft neue Fakten. So sind gerade im Osten Deutschlands zwangsläufig immer mehr konfessionslose Beschäftigte in den Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft beschäftigt. Auch diese Situation wird in der grünen Fraktion diskutiert. Ich persönlich bin der Meinung, dass die Loyalitätspflichten nur im engen Bereich der Verkündigung gelten können.
Stefan Ruppert, Beauftragter für Kirchen- und Religionsgemeinschaften der FDP:
Frage 1: Dass eine körperschaftlich verfasste Religionsgemeinschaft ein besonderes kollektives kirchliches Arbeitsrecht für ihre Arbeitnehmer erlassen kann, ist Ausfluss des sog. kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG/137 Abs. 3 WRV. Somit ist die Existenz eines kircheneigenen Arbeitsrechts eine Ausprägung der Religionsfreiheit. Allerdings sind Reformen in diesem Bereich notwendig. Eine Stärkung der Mitarbeitervertretungen ist hier nur ein Beispiel. Insgesamt geht es im Rahmen der sog. Dienstgemeinschaft um die Möglichkeiten einer angemessenen Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten. Nur wenn dies gewährleistet wird, ist ein Streikverbot auf die Dauer gerechtfertigt. Trotz Zwängen der Ökonomisierung im sozial-karitativen Bereich sollten die Kirchen ihren moralischen Ansprüchen gerecht werden.
Frage 2: Der Staat sollte nicht vorgeben, wen die Religionsgemeinschaften beschäftigen. Zu Recht bestehen bereits in den beiden großen Kirchen Regelungen, welche für bestimmte Kategorien von Beschäftigten die Einstellung eines größeren Personenkreises ermöglichen, etwa Mitglieder jeder christlichen Konfession. Die Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sollten sich in ihrer Tätigkeit auf ihre Kernaufgabe, die Verkündung des Evangeliums, konzentrieren. Daran sollten ihre Aktivitäten (auch die unternehmerischen) gemessen werden. Eine völlig professionalisierte Diakonie/Caritas, ohne dass die Gemeinden vor Ort sich einbringen, eine Entkopplung von der Gemeindearbeit, täte dem kirchlichen Wohlfahrtswesen nicht gut. Die Sonderregelungen bezüglich der Kirchen kollidieren nicht mit dem Antidiskriminierungsrecht: Der Ausnahmetatbestand für Religionsgemeinschaften im Allg. Gleichbehandlungsgesetz wird von der Europäischen Kommission nicht beanstandet. Die Liberalen verfolgen aufmerksam die neue Dynamik auf diesem Gebiet und sind für Gespräche mit den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden als wichtige zivilgesellschaftliche Faktoren offen.
Das Büro von Ottmar Schreiner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen und Mitglied im SPD-Parteivorstand:
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die SPD-Bundestagsfraktion ist derzeit noch bei der Bestandsaufnahme zum Thema kirchliches Arbeitsrecht und ›Dritter Weg‹.
Am 27. September 2012 veröffentlicht der Deutsche Bundestag eine Beschlussempfehlung. Sie bezieht sich auf den besagten Antrag der Linken »Grundrechte der Beschäftigten von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen stärken«. Die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales an den Bundestag heißt: »Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.«
Wieso haben die Geschichten vom Organisten aus Essen, dem Chefarzt aus Düsseldorf, der Erzieherin aus Neu-Ulm und jetzt auch der Kindergärtnerin aus Rauschendorf nicht längst zu einer breiten politischen Diskussion geführt? »Es ist offensichtlich«, sagt der katholische Theologieprofessor, der seinen Namen nicht nennen möchte und dessen Spezialgebiet das kirchliche Arbeitsrecht ist, »dass es beim Thema Religionspolitik außer bei den Linken grundsätzliche Vorbehalte in allen Parteien gibt. Es wagt keiner, die religiösen Fragen zu berühren. Und ich denke, da steht folgende Logik dahinter: Es würde zuerst auf die Parteien schlagen, bevor es die Kirchen erreicht. Damit meine ich:
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