Haschisch - Konsum, Wirkung, Abhängigkeit, Selbsthilfe, Therapie
Cannabis, die ausschließlich zum persönlichen Eigenverbrauch eines Konsumenten bestimmt sind, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Strafverfolgung absehen sollen. Voraussetzung ist allerdings, dass keine weiteren Personen gefährdet werden.
Trotz der Tolerierung von »geringen Mengen« gilt: Wer sich mit Haschisch oder Marihuana erwischen lässt, wird in jedem Falle aktenkundig. Die Polizei nimmt seine persönlichen Daten auf und muss ein Ermittlungsverfahren einleiten. Erst die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch wegen Geringfügigkeit ein. Nicht eingestellt wird das Verfahren allerdings, wenn von einer Fremdgefährdung Minderjähriger ausgegangen wird oder wenn im bekifften Zustand Auto gefahren wird. Eine Fremdgefährdung wird regelmäßig dann angenommen, wenn beispielsweise in Schulen oder bei Klassenfahrten, in Einrichtungen der Jugendarbeit sowie auf Kinderspielplätzen Cannabis konsumiert wird. Diese Klausel wird von jugendlichen Cannabiskonsumenten nur allzu leichtfertig übersehen. Im Übrigen gilt die Kleinmengenregelung nur für den Gelegenheitskonsum. Würde jemand wiederholt mit geringen Mengen Haschisch oder Marihuana auffällig werden, müsste er als Gewohnheitskiffer mit einem Strafverfahren rechnen. Der Handel mit Cannabis steht in jedem Fall unter Strafe. Für das Dealen gilt die Kleinstmengenregelung grundsätzlich nicht.
Kompetente Cannabisgebraucher suchen sich vor jedweder Strafverfolgung dadurch zu schützen, dass sie sorgfältig »das elfte Gebot« beachten, welches da lautet: »Du sollst dich nicht erwischen lassen.« Grundsätzlich liegt es in der Eigenverantwortung eines jeden Haschisch- und Marihuanakonsumenten, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, nicht aktenkundig zu werden. Das ist niemals von Vorteil. Zum völlig unerwarteten Nachteil kann es gereichen, sobald Cannabiskonsumenten ihren Führerschein beantragen. In allen Fällen von Umgang mit Cannabis, in denen es nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit kommt, geht das Delikt seinen rechtlichen Gang. Wer als Cannabiskonsument in heikle Situationen gerät, sollte ohne gründliche Rechtskenntnisse keine Angaben zur Sache machen, sondern den Rat eines fachkompetenten Rechtsbeistandes in Anspruch nehmen. Im Übrigen gilt für einen eventuellen Kontakt mit der Polizei, dass Polizisten keine »Unmenschen« sind. Sie tun ihre Arbeit, mit der sie beauftragt sind. Im alltäglichen Umgang mit gemäßigten Cannabiskonsumenten würden sich viele von ihnen gern überflüssige Arbeit ersparen. Leichter fällt ihnen das, wenn sie sich nicht herausgefordert fühlen. Mit beidseitig besonnenem Verhalten lässt sich infolgedessen bei tolerierbaren Cannabis(tat)beständen viel unnötiger Ärger ersparen.
Der Spagat zwischen Illegalität und Tolerierung im Zusammenhang mit Cannabisangelegenheiten wird uns aller Voraussicht nach noch auf unabsehbare Zeit beschäftigen. Derzeit ist nirgends eine politische Mehrheit in Sicht, die an der in Deutschland geltenden Rechtslage etwas Grundsätzliches ändern würde. Mit der generellen Legalisierung oder Freigabe von Cannabis ist nicht zu rechnen.
Cannabis
als Heilpflanze
In vorchristlicher Zeit, in der Antike, im Mittelalter und bis zum Verbot von Cannabis als Betäubungsmittel Anfang des 20. Jahrhunderts fanden die Drogeninhaltsstoffe sowie das aus den Hanfsamen gewonnene Öl eine breite Verwendung in der Heilkunde. Das neuzeitliche Verbot von Cannabis ist ein medizinischer Irrweg, zumal heutzutage zahlreiche Medikamente auf Rezept verordnet werden, deren Abhängigkeitspotenzial und Nebenwirkungen um ein Mehrfaches höher sind als die der uralten Heilpflanze Hanf.
Seit Jahren gibt es wachsende medizinische wie politische Bestrebungen, Cannabis als Heilmittel wieder den Platz in der Medizin einzuräumen, der ihm vom therapeutischen Nutzen her gebührt. Die Pflanze ist jedoch kein Wundermittel, das alle Gebrechen zu heilen in der Lage wäre. Unkritisch das Loblied auf die wundertätigen Heilkräfte von Cannabis zu singen ist daher ebenso verfehlt wie sein generelles Verbot. Es macht dagegen fraglos Sinn, im Interesse kranker Menschen jedes Anwendungsgebiet für Cannabis als Medikament ohne ideologische Scheuklappen genauestens zu überprüfen und das Mittel dort zur freien Anwendung zuzulassen, wo es seine heilsamen Wirkungen voll zu entfalten vermag.
Cannabis ist nicht von vornherein und einfach deshalb »gesund«, weil es
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