Haschisch - Konsum, Wirkung, Abhängigkeit, Selbsthilfe, Therapie
zu erwarten. Tappt man derart in die Beziehungsfalle, dass die Schuldfrage übergewichtig und zum alles beherrschenden Thema wird, erfüllt sie eine wesentliche Funktion. Die Beschäftigung mit der eigenen oder fremden Schuld, die zu Verstrickungen und Abhängigkeiten geführt hat, erhält und verlängert die schuldgeschwängerten Beziehungssysteme. Veränderungen, die unter Umständen noch bedrohlicher wären als das unerwünschte Drogenverhalten eines Familienmitglieds, brauchen nicht in Gang gesetzt zu werden. Alles bleibt beim Alten. Das Verhaftetsein und Bleiben im Status quo garantieren gleichermaßen die eingeschliffenen Beziehungen. Kein Elternteil, weder Mutter noch Vater, muss sich mit der Frage von Schuld inhaltlich konstruktiv auseinandersetzen, wenn er die Schuld »hat« und sie wie einen Sicherheit garantierenden Besitz festhält oder wenn er sie umgekehrt einem Familienmitglied bzw. einem außenstehenden Dritten zuweisen kann. Die Sicherheit besteht im Vertrauten.
Wird ernsthaft nach den Verstrickungen und den gegenseitigen Abhängigkeiten geschaut, wird der vertraute Boden schnell brüchig. Womöglich müssen die Mütter oder Väter die traurige Gewissheit ihrer eigenen »Verlorenheit« in den familiären Beziehungen anerkennen. Oder sie sind plötzlich gehalten, sich gegen die eigenen (inneren) Eltern zu wenden, die ihnen derart bindende Schuldgefühle eingeimpft haben, dass sie die aktuellen Beziehungen vergiften. Ferner könnte es ebenso notwendig werden, endlich familiäre »Erbsünden« aufzudecken, die bereits eine »Schuldspur« durch mehrere Generationen gezogen haben. In allen Fällen würden die betroffenen Mütter und Väter mit einem schwer zu ertragenden »existenziellen Vakuum« konfrontiert und riskierten ihrerseits, in ein tiefes Loch zu fallen. Um solch schmerzhafte Erkenntnisprozesse zu vermeiden, kann die Schuld instrumentalisiert werden wie ein stoffliches Suchtmittel. Sie verhindert jegliche Klärung der Beziehungen und behindert die Wahrnehmung der eigenen Gefühle, insbesondere der abgrundtiefen Enttäuschung, der maßlosen Wut und der Liebe, die ins Leere läuft. Lähmend wird alles blockiert, was geeignet wäre, über ebenso zielgerichtetes wie angemessenes Handeln verändernde Prozesse einzuleiten.
Mit Schuldgefühlen im beschriebenen Sinne ist generell schwer zu arbeiten. Gelingt es nicht, die den »Status quo« sichernde Instrumentalisierung der Schuld aufzulösen und zu einem realitätsgerechten inneren Akzeptieren von Mitverantwortung bei allen Beteiligten zu gelangen, scheitert der gemeinsame Beratungs- oder Therapieprozess. In solchen Fällen beschränkt sich die weitere Arbeit auf diejenigen Familienmitglieder, die in der Lage sind, sich aus den bindenden Verstrickungen so weit zu lösen, dass sie ihre eigenen Wege in Angriff nehmen.
Die Rechtslage:
Legalisierung, Tolerierung
und »das elfte Gebot«
Eine große Zahl von Cannabiskonsumenten vermag kaum zu verstehen, dass sie durch den Umgang mit Haschisch und Marihuana mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Zum einen liegt das an einer schlichten Informationslücke, zum anderen daran, dass sie keinerlei Unrechtsbewusstsein empfinden. Letzteres hat wiederum zwei Gründe: Zum Ersten sehen sie Cannabis kaum als Droge an, zum Zweiten fällt es nicht nur jungen Menschen schwer, ein Unrechtsbewusstsein für vergleichsweise harmlose Angelegenheiten zu entwickeln, wenn sie nahezu tagtäglich miterleben, wie in den höheren Etagen von Politik und Wirtschaft geschoben und »gedealt« wird und wie weit der Einfluss des »organisierten Verbrechens« reicht.
Zusätzlich sind »recht haben« und »recht bekommen« in unserer Gesellschaft zwei paar Schuhe. In jedem Fall muss die gültige Rechtslage im Zusammenhang mit Cannabis von vielen jungen Menschen erst einmal gegen erhebliche innere Widerstände akzeptiert werden.
Mit Strafe bewehrt sind nach dem Betäubungsmittelrecht der private Anbau von Drogenhanf, der Besitz von Cannabis, der Erwerb, die Abgabe und der Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Cannabisprodukten. Erhält die Polizei einen Hinweis auf Vorgänge rund um den Anbau, den Handel und den Konsum von Cannabis, muss sie von Rechts wegen ermitteln und ihre gewonnenen Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Seit dem sogenannten »Cannabisbeschluss« des Bundesverfassungsgerichts von 1994 ist es jedoch gängige Rechtspraxis, dass die Staatsanwaltschaften bei der Sicherstellung von »geringen Mengen«
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