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Inside Steuerfahndung: Ein Steuerfahnder verrät erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde (German Edition)

Inside Steuerfahndung: Ein Steuerfahnder verrät erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde (German Edition)

Titel: Inside Steuerfahndung: Ein Steuerfahnder verrät erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Frank Wehrheim , Michael Gösele
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erschaffene Schattenvermögen. Bei dieser Schlacht ging es letztlich nur darum, dass man seinem Ex-Mann und vor allem dessen neuer Partnerin eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit einfach nicht gönnte. Warum aber, so fragten wir uns immer wieder, haben diese Frauen ihre Männer nicht einfach unter Druck gesetzt und ihnen mit der Anzeige gedroht? Sie hätten von Fall zu Fall mit Sicherheit einen Großteil des heimlich angehäuften Vermögens für sich selbst abzweigen können. Stattdessen sind sie mit ihren gefühlsleeren Augen in ein Finanzamt marschiert und haben ihre Männer ohne jede Skrupel ans Messer geliefert.
    In diesem Fall hatten wir also leichtes Spiel. Die Frau machte alle Angaben, die nötig waren, um ihren Ehemann ohne Umschweife in erhebliche Schwierigkeiten zu bringen. Sie erzählte, wo wir den offiziellen Tresor finden würden, aber auch den geheimen – hinter den Getränkekisten im Keller. Fein aufgelistet übergab sie uns eine Liste mit sämtlichen Bankkonten im In- und Ausland, den wichtigsten Manipulationen in den Büchern, einen Ordner mit kopierten Quittungen sowie eine gut geführte Kladde über alle schwarz erarbeiteten Geldeingänge. Ein veritabler Plattschuss.
    Im Gegensatz zu allen anderen Straftaten erlaubt der Gesetzgeber im Steuerstrafrecht das Instrument der Selbstanzeige, wodurch Menschen, die dieses Mittel in Anspruch nehmen, zumindest strafrechtlich schadlos aus der ganzen Angelegenheit gehen können. Fiskalisch kommen auf die Betroffenen in voller Härte Steuernachzahlungen zu, aber sie müssen aufgrund der Selbstanzeige nicht befürchten, nach Abschluss des Verfahrens mit einer Vorstrafe leben zu müssen. Die Selbstanzeige ist in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt:
    »(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
    (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
    (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
    (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.«
    Unsere betrogene Ehefrau, die im Namen ihres Mannes über Jahre hinweg Steuern hinterzogen hatte, musste also keinerlei Konsequenzen erwarten. Da sowohl das Geschäft wie auch sämtliche Konten ausschließlich auf den Namen ihres Gatten liefen, war einzig und allein er fällig.
    Nachdem die Ehefrau uns alles erzählt hatte, folgte die normale Dienstroutine: Die Dame wurde belehrt, ihre Anzeige protokolliert und von ihr eigenhändig unterschrieben. Dadurch waren wir in der Lage, einen sogenannten Vorgang anzulegen. Die Sache bekam ein Aktenzeichen, beim Wohnsitzfinanzamt des noch unwissenden Handwerkers wurde die Steuerakte angefordert, danach ausgewertet und schließlich über unsere Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Sobald der vorbereitete Beschluss von einem Ermittlungsrichter unterschrieben war, konnten wir loslegen.
    Durchsuchungsbeschlüsse umfassen in der Regel den Betrieb und das Wohnhaus, aber auch Neben- und Ferienwohnungen sowie Bankschließfächer. Da wir in unserem Falle eine detaillierte Selbstanzeige vorliegen hatten, die uns im Grunde das gesamte Insiderwissen lieferte, waren Eigenrecherchen von unserer Seite kaum noch nötig. Normalerweise

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