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Isländisch Roulette: Thriller (German Edition)

Isländisch Roulette: Thriller (German Edition)

Titel: Isländisch Roulette: Thriller (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Óskar Hrafn Thorvaldsson
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zugefügt wurde. An seinemLeichnam fehlten sämtliche Finger. Bei den Ermittlungen wurden alle Finger außer dem rechten Daumen sichergestellt. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A wurde ein Messer sichergestellt, auf dem sich Fingerabdrücke von A sowie Blut des Opfers R befanden. Darüber hinaus wurde Blut an Schuhen nachgewiesen, das als von dem Opfer R stammend analysiert wurde. Weiterhin wurde eine Rolex-Uhr aus dem Besitz Rs in der Wohnung von A sichergestellt neben einem Anzug, den R getragen hatte, auch wenn nicht nachzuweisen war, wem er gehört hat.
    Bei der Durchsuchung der Wohnung von A wurde außerdem eine Sporttasche mit einer durchsichtigen Plastiktüte sichergestellt, in der sich sechzigtausend Euro befanden. Auf der Tüte wurden Fingerabdrücke des Angeklagten J sowie des Angeklagten A nachgewiesen. Einige Zeit zuvor hatte eine Gesellschaft im Besitz des Angeklagten S eine entsprechende Summe auf ein Bankkonto von J eingezahlt.
    Erwiesen ist, dass es zu einer Begegnung von A und J kam, kurz nachdem R ermordet worden war. Weiterhin ist erwiesen, dass es zu einer Begegnung zwischen J und S kam.
    S begab sich nach Genf, wenige Stunden nachdem R ermordet worden war und kurz nachdem er J getroffen hatte. Bei sich führte er eine Dose, die den rechten Daumen des Opfers R enthielt.
    A leugnete von Anfang an jegliche Schuld. Das Blut an einem Messer, das in der Wohnung von A sichergestellt wurde, stammt von R. Das Blut an einem Paar Schuhe, das in der Wohnung von A sichergestellt wurde, stammt von R, und eine Armbanduhr, die ebenfalls in der Wohnung von A sichergestellt wurde, war Eigentum von R. Die Lokalisierung von A an der Kreuzung Hringbraut und Njarðargata kurze Zeit nach dem Mord, so wie es die Verkehrsüberwachungskamera belegt, widerspricht seiner Behauptung, nach der er sich schlafend in seiner Wohnung befunden hätte. Der Mord an R ist als außergewöhnlich grausam einzustufen. A sind keine mildernden Umstände zugute zu halten. Das Strafmaß für A ist unter Berücksichtigung aller Fakten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen. Mit Verweis auf Artikel 76, Allgemeines Strafrecht, wird auf die Dauer der Freiheitsstrafe die Untersuchungshaft des Angeklagten A vom 23. Mai 2010 bis zum heutigen Tag angerechnet.
    Angeklagter J leugnete von Anfang an jegliche Schuld. Mit Blick auf die Beweismittel in der Sache, nach denen erwiesen ist, dass er A kurz nach dem Mord traf, dass er genau dieselbe Summe gezahlt bekam, die er an A übergab und von S empfangen hatte, und dass er S traf, kurz nachdem er A getroffen hatte, in der Nacht, in der R ermordet wurde, sind seineAntworten in den Vernehmungen und Protokollen nicht glaubwürdig. Dazu hat S gestanden, J dazu bewegt zu haben, für ihn jemanden ausfindig zu machen, der R töten würde. In Anbetracht der Aussage von S erscheint die Aussage von J unglaubwürdig. Das Strafmaß für den Angeklagten J ist unter Berücksichtigung aller Fakten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen. Mit Verweis auf Artikel 76, Allgemeines Strafrecht, wird auf die Dauer der Freiheitsstrafe die Untersuchungshaft des Angeklagten J vom 29. Mai 2010 bis zum heutigen Tag angerechnet.
    Angeklagter S machte einige Tage nach seiner Festnahme eine erneute Aussage. Es ist offensichtlich, dass die zweite Aussage von S wahrheitsgemäß ist und den vorliegenden Beweismitteln der Sache entspricht. Erwiesen ist, dass S eine Schlüsselrolle in der Organisation der Tötung von R spielte und mit dem Daumen des Opfers R umherreiste. Auch wenn S sich kooperativ zeigte, sind ihm keine mildernden Umstände zugute zu halten. Das Strafmaß für den Angeklagten S ist unter Berücksichtigung aller Fakten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen. Mit Verweis auf Artikel 76, Allgemeines Strafrecht, wird auf die Dauer der Freiheitsstrafe die Untersuchungshaft des Angeklagten S vom 29. Mai 2010 bis zum heutigen Tag angerechnet.
    Mit Verweis auf Absatz 1, Artikel 69, AllgemeinesStrafrecht Nr. 19/1940, werden vom Angeklagten A sechzigtausend Euro in Banknoten eingezogen.
    Mit Verweis auf Absatz 3, Artikel 69, Allgemeines Strafrecht Nr. 19/1940, werden vom Angeklagten J vierzig Millionen isländische Kronen in Banknoten eingezogen.
    Die Angeklagten haben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft insgesamt 1.430.239 Kronen für verauslagte Kosten zu zahlen.
    Angeklagter A hat Pflichtverteidiger Þorkell Bjarni Guðnason 1.650.000 Kronen für Verteidigungskosten zu

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