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Kriminalgeschichte des Christentums Band 07 - Das 13 und 14 Jahrhundert

Kriminalgeschichte des Christentums Band 07 - Das 13 und 14 Jahrhundert

Titel: Kriminalgeschichte des Christentums Band 07 - Das 13 und 14 Jahrhundert Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Karlheinz Deschner
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Menschen, mehr als ein Drittel der Nürnberger Gemeinde – »Rabbi Joseph, ... seine Frau Chandlin und seine Tochter, Rabbi Jechiel hakohen, seine Frau Jutta und seine drei Kinder; Rabbi Isaak, ... seine Frau Jachnet, sein Sohn, der junge Rabbi Baruch, seine Schwiegermutter, die alte Frau Hanna, seine Tochter Frau Minna, deren Sohn, der Knabe Koplin und deren (übrige) sechs Kinder ...« Einen Teil der auf dem Markt stehenden Judenhäuser riß man ein und errichtete anstelle der »Judenschul« die Marienkirche. 52
    Zu einem gnadenlosen Morden kam es in Thüringen. »In allen Dörfern und Städten«, überliefert eine Erfurter Chronik, »wurden sie umgebracht, weil sie die Quellen und Brunnen vergiftet haben; wie damals als sicher behauptet wurde, hat man viele Säcke voll Gift in ihnen gefunden. Umgebracht wurden sie in Gotha, Eisenach, Arnstadt, Ilmenau, Nebra, Wy [Wiehe?], Thamsbrück, Tennstedt, Hermsleben, Frankenhausen und Weißensee.«
    Am 21. März 1349 tötet man auch in Erfurt mehr als hundert Juden. Sie verteidigen sich mit Armbrüsten und Spießen in der Synagoge, bis sie der Übermacht erliegen. Mehr als 3000 aber sollen sich, aus Furcht vor dem unabwendbaren Schicksal, in ihren Häusern selbst verbrannt haben – »in einer Art von Frömmigkeit (pro quadam sanctitate)«. Nach drei Tagen habe man sie auf Wagen zum Friedhof gebracht und begraben. Der fromme Chronist setzt hinzu: »Mögen sie in der Hölle sein!«
    Auch die wenigen Juden, die in den Hansestädten Wismar, Rostock, Stralsund, Greifswald lebten, wurden von der Christenmeute zur Strecke gebracht, wurden lebendig verbrannt oder lebendig begraben. Ebenso kamen in Westpolen, in den Ländern des Deutschen Ordens, fast alle Juden um, man hat sie erstochen, erschlagen, verheizt oder ertränkt. Und wo man keine bekennenden Juden auftrieb, warf man die getauften ins Feuer. 53
    Man mag sich fragen, ob, denn die Judenpogrome hier nicht zu ausführlich, zu »massiert« ins Blickfeld geraten. Doch in Wirklichkeit – das gilt freilich, bedenkenswert genug, für die ganze Kriminalgeschichte des Christentums – war alles noch weit schlimmer, ausgedehnter, wurde hier vieles überhaupt nicht erfaßt.
    Zum Beispiel, um nur dies zu streifen, das sogenannte Sittlichkeitsdelikt, was ausnahmslos den Sexualverkehr jüdischer Männer mit christlichen Frauen betraf. Dieser von den Kirchensynoden, auch vom Vierten Laterankonzil streng verbotene, dann von den Nazis so perhorreszierte Beischlaf, der als Verleugnung des Christentums, als Glaubensabfall galt, wurde im christkatholischen Mittelalter nicht selten der Bestialität, dem sexuellen Umgang mit Tieren, gleichgestellt und entsprechend rigoros bestraft. Etwa im Schwabenspiegel, häufig als »kayserlich Rechtsbuch« oder dergleichen betitelt und um 1275 in Augsburg verfaßt, sehr wahrscheinlich von einem Franziskaner. Er hat die judenrechtlichen Bestimmungen seiner Vorlage, des berühmten Sachsenspiegels (1220–1235) Eike von Repgows, um zahlreiche, auf das Kirchenrecht zurückgehende antijüdische Rechtssätze vermehrt, auch die Juden, im Unterschied zum Sachsenspiegel, »eigen« (soviel wie leibeigen, hörig) und »des riches knechte« genannt. Der einst weitverbreitete Schwabenspiegel erachtete den Koitus von Juden und Christenfrauen als Kapitalverbrechen und ahndete ihn mit dem Feuertod, dem Verbrennen des übereinandergelegten Paares. Dasselbe verfügte das Augsburger Stadtrecht vom Jahr 1276.
    Nach dem Recht von Iglau (Iglavia, Jihlava) – die westmährische Bergstadt nahe der böhmischen Grenze war ein wichtiger Katholikenstützpunkt gegen die Hussiten und wies 1425 die Juden aus – wurden beide Sexualsünder lebendig begraben. Das Altprager Stadtrecht bestrafte solche (wenn nicht »Rassen«–, dann doch Glaubens-) Schande mit Pfählung und Vermögenskonfiskation. Zeitweise traf den Juden in Prag aber »nur« Strafe an »Haut und Haar«. Nach dem Mainzer Recht kostete der Beischlaf mit einer Christin dem Juden das Glied: »die Rute und ein Auge«.
    Für Geschlechtskontakt im Bordell drohte der Schwabenspiegel dem Juden wie dem Mädchen zunächst Verbrennung an, später begnügte man sich mit dem Auspeitschen des Juden. In Wien wurde er für »Liebschaft« mit einem Christenweib bis zur Erlegung von zehn Mark ins Gefängnis gesteckt. Die Christin aber, die »ihr gelieben lassen würde«, war mit starken Prügeln für immer aus der Stadt zu jagen – verordnete 1267 die Wiener Kirchensynode.
    Die

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