Meine Rechte als Nachbar
hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude zu halten. Die Richter waren weiter der Meinung, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorlag, die ein polizeiliches Einschreiten rechtfertigte. Der Schutz der Gesundheit des Einzelnen, die im vorliegenden Fall nachweislich beeinträchtigt war, gehöre auch zum Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit.
Neben der Einschlagung des öffentlich-rechtlichen Rechtswegs werden, wie angeführt, vielfach Klagen auch privatrechtlich abgewickelt. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 906 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Es ist auch unumstritten, dass gerade bei dauerhaften und erheblichen Lärmbelästigungen die Einschaltung der Zivilgerichte eher zum Erfolg führt. Das hat verschiedene Gründe. Zum einen sind die Mittel im Zivilverfahren viel umfassender als im öffentlichen Recht. Darüber hinaus ist das Gericht in der Lage, aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung gegen einen Beschluss in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro anzuordnen. Im Zivilverfahren hat die Falschaussage der Beteiligten direkte Konsequenzen, während im Ordnungswidrigkeitenverfahren, zumindest bei Vorermittlungen, niemand wegen falscher Angaben zur Rechenschaft gezogen werden kann. Im Hinblick auf Lärmbelästigungen durch Hunde haben die Gerichte folgende Leitsätze aufgestellt:
Ständiges Hundegebell ist während der allgemeinen Ruhezeiten (13.00–15.00 Uhr und 22.00–6.00 Uhr) grundsätzlich unzulässig. Zudem dürfen Hunde insgesamt täglich nicht länger als 30 Minuten bellen und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen (OLG Köln, VersR 1993, 1242). Eine Öffnung der eingegrenzten Zeiten ist lediglich im ländlichen Bereich denkbar (LG München, VersR 1988, 1153, siehe auch LG Mainz, DWW 1996, 50 ff.). Dem Grunde nach ist heute nur noch gelegentliches und vereinzeltes Bellen tagsüber erlaubt (AG Düsseldorf, DWW 1989, 365). Zum Beweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen des Belästigten grundsätzlich ein ausreichendes Beweismittel (VG Stade, Az. 1 VG A 188/88, 249–264, Pfeiffer, DWW 1990, 264). Auch Wachhunde dürfen die Anwohner nicht übermäßig in der Nachtruhe belästigen (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss 170/90). Eine Hundehaltung kann schon im Wohngebiet wegen zu erwartender Lärmbelästigungen bauordnungsrechtlich unzulässig sein (OLG Lüneburg, Az. 6 L 129/90, OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 1230).
Hundegebell zu nächtlichen Ruhezeiten ist eine störende Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB, auch bei Unterschreiten der Phonstärke (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.1.2007, Az. 5 U 152/05).
Auch in einem Mischgebiet kann das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein (vgl. VGH Mannheim, Az. 5 S 2771/02). Lärmimmissionen, die von einer Tierpension ausgehen, sind nach der TA Lärm zu bewerten (OVG Münster, Beschl. v. 8.1.2008, Az. 7 B 1741/07, vgl. hierzu auch VG Minden, Urt. v. 24.3.2009, Az. 1 K 1831/08).
Verschiedentlich wurde auch versucht, das Hundegebell öffentlich-rechtlich über das Bundes-Immissonsschutzgesetz anzugreifen. Hier muss allerdings betont werden, dass das Gesetz von der Störung durch „Anlagen“ ausgeht. Die vereinzelte Hundehaltung trotz vorhandenen Zwingers wird diese Begriffsdefinition allerdings nur unter besonderen Gegebenheiten (z.B. im Rahmen einer Hundezucht) erfüllen können.
Hat der Nachbar gegen den Hundehalter ein Urteil zur Vermeidung einer Lärmbelästigung erstritten, so bleibt natürlich die Frage der Vollziehung bzw. der Vollstreckung offen.
Zunächst steht es im Ermessen des Hundehalters zu regeln, wie er im Einzelfall für Ruhe sorgt. Diese Möglichkeiten beginnen mit der besseren Schulung oder Beaufsichtigung, der zeitweisen anderweitigen Unterbringung und können auch mit der Abschaffung des Tieres enden. In jedem Fall kann aber vom Hundehalter nicht der Ausschluss jeglichen Bellens verlangt werden.
Das BayObLG (Natur und Recht 2003, 642) hat sogar die Verwendung eines Anti-Bell-Halsbandes (Bellen wird mit Stromstößen unterbunden) für zulässig erachtet, wenn keine anderen geeigneten und zumutbare Maßnahmen möglich sind.
Zwischenzeitlich ist der Einsatz elektrischer „Anti-Bell-Halsbänder“ verboten. Entsprechende Halsbänder gibt es aber auch mit der Abgabe von Duftstoffen oder
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