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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Maßnahmen gegenüber dem Lärm, der durch behinderte Personen verursacht wird, zu bestimmten Zeiten zu ergreifen.
    Eine ähnliche Entscheidung erging zum Themenkreis auch durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 9.6.2000, Az. 14 U 19/99).
    Hundegebell
    Erwin Eifrig ist Schichtarbeiter. Wenn er von der Nachtschicht morgens um 6.00 Uhr nach Hause kommt, wünscht er sich nichts sehnlicher als Ruhe. Sein Schläfchen wird aber in letzter Zeit häufig durch das Gekläffe des Nachbarhundes gestört. Eifrig hat wiederholt den Nachbarn ermahnt, dafür zu sorgen, dass der Hund ruhig gehalten wird, und droht ihm schließlich mit der Einschaltung der Polizei. Der Nachbar hat für die Drohung nur ein müdes Lächeln übrig. Schließlich sei das gelegentliche Anschlagen seines Hundes dessen gegebene Natur.
    Es stellt sich natürlich vorher die Frage, ob der Nachbar öffentlich-rechtlich, also mit Hilfe der Polizei oder des örtlichen Ordnungsamtes das Unterbleiben des Hundegebells durchsetzen kann oder ob er aber sein Ruhebedürfnis privatrechtlich im Wege der Klage durchsetzen muss.
    Nun, das kommt darauf an. Mit Sicherheit ist die Einschaltung des Ordnungsamtes bzw. der Polizei in jedem Fall billiger, da die Behörden verpflichtet sind, kostenlos tätig zu werden. Die Behörden haben allerdings vorher zu prüfen, ob durch den Tierlärm öffentliches Recht verletzt wird; sie haben dann einen sogenannten Ermessensspielraum bzgl. der Frage, ob und ggf. wie sie tätig werden wollen. Man muss allerdings beachten, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Immissionsschutzbereich ihre Grundlage im Rechtsgedanken des allgemeinen Ordnungsrechts haben. Die Aufgabe des Ordnungs- oder Polizeirechts liegt im Schutz der Allgemeinheit (also einer Personenmehrheit) bzw. im Einzelschutz, wenn hohe Rechtsgüter (z.B. Gesundheit oder Leben) gefährdet sind. Auf dieses Prinzip stellen auch zahlreiche öffentlich-rechtliche Vorschriften ab, denn der Schutz privater Rechte obliegt, wie zu Beginn dargelegt, grundsätzlich dem einzelnen unter Einschaltung der Zivilgerichte.
    Eingriffe der Behörden gegen störendes Hundegebell orientieren sich am Inhalt des allgemeinen Ordnungsrechts, was bedeutet, dass eine konkrete Störung der Allgemeinheit bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung einer Einzelperson (Gesundheitsgefährdung) vorliegen muss.
    Auf Bundesebene gibt es die Vorschrift des § 117 OWiG (unzulässiger Lärm); daneben bestehen Regelungen in landesrechtlichen Lärmschutz- oder Lärmbekämpfungsverordnungen. Der verschiedentlich unternommene Versuch, andauerndes Hundegebell als Körperverletzung (§ 230 StGB) und damit als Straftat zu werten, sollte nur in krassen Ausnahmesituationen unternommen werden. Dies ist damit zu erklären, dass die strafrechtliche Hürde bedeutend höher liegt als die einer bloßen Ordnungswidrigkeit und auch die strafrechtlichen Bestimmungen im Prinzip einen völlig anderen Zweck verfolgen. Die Gerichte sind daher derartigen Anklagen nur selten gefolgt.
    § 117 Abs. 1 OWiG
    „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachtruhe der Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständig für den Vollzug sind die Ordnungsbehörden. Wie unschwer zu erkennen ist, gilt die Bestimmung für sämtliche Lärmbelästigungen und ist ein allgemeiner Auffangtatbestand. Das bedeutet, die Norm kann und darf nur herangezogen werden, wenn die Lärmbelästigung öffentlich-rechtlich nicht durch eine sonstige Vorschrift geahndet werden kann. Das schließt aber nicht aus, dass neben der öffentlich-rechtlichen Anzeige nach § 117 OWiG auch ein Unterlassungsanspruch im Sinne der §§ 906, 1004 BGB zivilrechtlich geltend gemacht wird.
    Bei der Beurteilung von „Tierlärm“ stellt sich aus öffentlich-rechtlicher Sicht immer die Frage, ob die Tierhaltung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Maßgebend sind hier die Vorgaben der Baunutzungsverordnung, insbesondere § 14 Abs. 1, der eine Kleintierhaltung (sogenannte Hobbytierhaltung) als untergeordnete Nebenanlage unter bestimmten Voraussetzungen auch in Wohngebieten gestattet. In diesem Zusammenhang hat das VG Koblenz (Urt. v. 2.12. 2004, Az. 7 K 2188/04) entschieden, dass der Nachbarschutz gegen eine

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