Meine Rechte als Nachbar
Ungezieferbefall eintreten. Je nach Beeinträchtigung kann auch das örtliche Ordnungsamt eingreifen.
Bei der Standortbestimmung sollte der Betroffene notwendiges „Fingerspitzengefühl“ anwenden und den Komposthaufen auf dem Grundstück dort anlegen, wo er am wenigsten andere Grundstückseigentümer beeinträchtigt.
Gegen den Anblick eines Komposthaufens (weil er z.B. ungeordnet angelegt wurde) bestehen keine Abwehransprüche, soweit nicht darüber hinaus erhebliche Beeinträchtigungen entstehen.
Essensgerüche
Wenn es beim Nachbarn Schnitzel, Blumenkohl oder Käsespätzle zu essen gibt, können das manchmal auch die angrenzenden Bewohner riechen. Das lässt sich oftmals nicht vermeiden und wurde von der Rechtsprechung vielfach toleriert. In einer Wohnungseigentumsanlage ist jedoch der Verursacher verpflichtet, derartige Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Dazu zählt nach Auffassung des OLG Köln (Urt. v. 12.5.1997, Az. 16 Wx 67/97) auch der Einbau einer Dunstabzugshaube – zumindest dann, wenn bei geöffnetem Fenster die Essensdüfte genau in die Wohnung eines Nachbarn dringen.
Tierzucht und -mast
Geruchsbelästigungen anderer Art können regelmäßig auch durch landwirtschaftliche Tierhaltung auftreten. So geht es in den zahlreichen Gerichtsverfahren um ekelerregende Gerüche von Schweinemästereien, gewerblichen Hühnerhaltungen oder um den Gestank von Misthaufen.
Das Landgericht Essen (Az. 3 C 88/71) war der Auffassung, dass in einem ländlichem Gebiet eine gewöhnliche Geruchsbelästigung als ortsüblich anzusehen ist und damit geduldet werden muss.
Nachbar Neckig hält in einem Bebauungsplangebiet, welches als Nutzung „private Kleingärten“ vorsieht, mehrere Ziegen. Zugelassen sind auch kleine Gartenhütten. Da das Plangebiet unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzt, häufen sich die Beschwerden über Geruchsbelästigungen. Man verlangt schließlich die baurechtliche Untersagung der Tierhaltung in diesem Gebiet. Zu Recht?
Das VGH Mannheim (UPR 1998, 273) war der Ansicht, dass sich ein Stall zur Haltung mehrerer Ziegen in eine überwiegend von Wohnnutzung geprägte Umgebung nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Es sind nur die Anlagen zulässig, die ausdrücklich zugelassen sind. Anlagen zur Nutztierhaltung (Ziegen, Schafe oder Schweine) sind nach allgemeiner Auffassung in einem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. In Kleingartengebieten sind Kleintierställe unzulässig, da sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Die spezifischen Geruchsbelästigungen bei Ziegen sprechen jedenfalls für eine planungsrechtliche Unzulässigkeit.
Pferdemist
Friedrich Wald ist ein Pferdenarr. Seine Stuten pflegt er sorgfältig. Hierzu zählt auch das Sammeln der „Pferdeäpfel“, die er zur Düngung in seinem Garten verteilt. Sein Nachbar findet das weniger amüsant und verlangt die Unterlassung. Wald ist der Meinung, dass in einer ländlichen Region diese Handhabe zumutbar ist. Hat er Recht?
Ja. So zumindest die Ansicht des Amtsgerichtes Neuss (Az. 36 C 337/89). In einer ländlichen Gegend, so die Richter, ist es zulässig, jahreszeitlich bedingt Pferdemist zur Düngung des Gartens einzusetzen und diese Pferdeäpfel auch einige Tage in der Nähe zum Nachbargrundstück zu lagern. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die Lagerung des Pferdemistes über das ganze Jahr erfolge.
Peter Piepen wohnt in einer ländlichen Gegend und gehört zum Kreise derer, die aus der Stadt aufs Land gezogen sind, um Ruhe zu haben. Die Idylle wird jedoch bald gestört, als sich Piepen durch den Gestank eines in der Nähe gelegenen Schweinestalls belästigt fühlt; er klagt auf Unterlassung. Erfolgreich?
Nein. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (NVwZ 1993, 1217) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass Geruchsbelästigungen in einem Dorfgebiet, die von einem Schweinestall ausgehen, dann zumutbar und nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn sich die Geruchsbelästigungen quantitativ auf weniger als 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ nicht besonders intensiv oder unangenehm sind.
Schweinemastbetriebe
Bei Schweinemastbetrieben oder ähnlichen Großtierhaltungen kommt es natürlich auch darauf an, ob der Betrieb sich in ländlicher Gegend befindet bzw. welchen Charakter die umliegende Bebauung hat. Ist die Region durch landwirtschaftliche Betriebe gleicher Art vorbelastet, so ist die Messlatte hinzunehmender Beeinträchtigungen
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