Meine Rechte als Nachbar
Anlass, so kann dennoch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn diese in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß erfolgt. Die Vermeidbarkeit des Lärms bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wozu auch die technischen Möglichkeiten einer Schalldämpfung eine Rolle spielen.
Auf den Ausgangsfall bezogen könnte sich Eifrig nur auf § 117 OWiG beziehen, wenn er nicht allein der Lärmbelästigung ausgesetzt bzw. wenn die Störung geeignet ist, seine Gesundheit zu schädigen. Hier gibt es in der Tat praktische Vollzugsprobleme, denn die Feststellung, dass anhaltender Tierlärm allgemein geeignet ist, Gesundheitsgefährdungen zu verursachen, reicht nicht aus.
Das bedeutet, der Geschädigte muss im Zweifel einen Nachweis der Gesundheitsgefährdung erbringen. Sollte er in der Tat einen Arzt finden, welcher ihm eine Gesundheitsgefährdung bescheinigt, wird es dennoch schwierig sein, eine Ahndung durchzusetzen. Es muss nämlich der Beweis dafür angetreten werden, dass die bescheinigte Gesundheitsgefährdung allein auf dem Umstand beruht, dass der Betroffene durch das Hundegebell in seiner Ruhe gestört wurde.
In diesem Zusammenhang dürfte es keine Binsenweisheit sein, dass zahlreiche Lärmimmissionen gesundheitsgefährdenden Stress verursachen.
Wie dargelegt, enthalten verschiedene landesrechtliche Immissionsschutzgesetze Tatbestände zum Tierlärm. In diesem Fall findet § 117 OWiG keine Anwendung. Das gilt beispielsweise für Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz. Die bestehenden Landesvorschriften verbieten den Tierlärm, durch welchen unzumutbare, nicht nur geringfügige oder unvermeidbare Störungen auftreten.
Unter der Schwelle des Nachweises einer konkreten Gesundheitsgefährdung sind an die Beweislast keine allzu großen Anforderungen gestellt, sodass komplizierte Messungen regelmäßig entbehrlich sind. Der Zeugenbeweis (am besten durch mehrere belästigte Personen) ist vielfach ausreichend. Hierbei ist auf das Empfinden eines Durchschnittsbürgers abzustellen.
Tipp
Hilfreich kann es auch sein, im konkreten Fall, etwa bei Störungen zur Nachtzeit, die Polizei zu verständigen. So kann eine evtl. eintreffende Polizeistreife ebenfalls die Lärmbelästigung in einem späteren Verfahren bestätigen. Wird ein Zeugenbeweis geführt, so empfiehlt es sich, Datum und Zeitpunkt des Verstoßes genau festzuhalten und von den Zeugen gegenzeichnen zu lassen.
Die Erfassung des Lärms durch Tonwiedergabegeräte ist entbehrlich, da sie keine gerichtliche Beweiskraft entfalten und auch in der Regel alle sonstigen Lärmquellen miterfassen.
Die vorstehenden Darlegungen gelten natürlich nicht nur für Hundegebell, sondern können allgemein zum Thema „Tierlärm“ herangezogen werden. Wie die Rechtsprechung zeigt, werden die häufigsten Streitverfahren um Tierlärm zivilrechtlich geführt, dazu aber später mehr.
Neben der Verfolgung des Hundegebells als Ordnungswidrigkeit besteht natürlich auch die Möglichkeit der Untersagung des Hundegebells durch eine sogenannte „polizeiliche Verfügung“ des zuständigen Ordnungsamtes. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn durch das Hundegebell bzw. durch den Tierlärm die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Allgemeinheit (Nachbarschaft) konkret gestört wird.
Hundegebell
Jemand hielt auf seinem Grundstück einen Hund im Zwinger. Es kam in der Folgezeit zur ständigen Störung der Nachbarschaft infolge permanenten Hundegebells. Nachdem die Nachbarschaft mehrere Anzeigen bei der zuständigen Polizeidienststelle getätigt hatte, erließ das Ordnungsamt eine Verfügung in der Gestalt, dass der Hundehalter unter Hinweis auf eine örtliche Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärm per Auferlegung eines Zwangsgeldes verpflichtet wurde, den Hund in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr so unterzubringen, dass die Nachbarschaft nicht durch Hundegebell beeinträchtigt wird. Der Nachbar vertrat die Auffassung, die Verfügung sei rechtswidrig, weil durch den Hund kein Lärm verursacht werde, und dass die ordnungsbehördliche Anordnung lediglich zum Schutz privater Rechte ergangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte mit Urt. v. 28.11.1995, Az. 1 S 3201/94, die Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung. Sind nach einer örtlichen Polizeiverordnung Hunde so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, so die Richter, kann ein Verstoß
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