Meine Rechte als Nachbar
Hundehaltung wegen jahrelanger Duldung verwirkt werden kann.
§ 117 OWiG findet Anwendung auf den verhaltensbedingten Lärm (also den Lärm der vom Menschen selbst erzeugt wird, so z.B. durch nächtliches Gröhlen) und die Geräuschbelästigungen, die außerhalb der Anwendung des Bundesimmissionsschutzrechtes liegen (weil diese nicht den „Anlagebegriff“ erfüllen, so z.B. Tierlärm, Lärm durch überlautes Abspielen von Tonträgern o.Ä.). Dies jedoch nur, sofern die Tatbestände nicht durch besondere Lärmschutzvorschriften der Länder erfasst werden.
Da dem § 117 OWiG bei der genannten Ahndung öffentlich-rechtlicher Lärmbelästigungen eine nicht unbedeutende Rolle zukommt, soll nachfolgend auf die Einzeltatbestände der Regelung einmal eingegangen werden.
Lärm erregen
Unter Lärm sind akustische Eindrücke von einer bestimmten Intensität zu verstehen. Dabei ist das subjektive Empfinden nicht maßgebend. Vielmehr kann nur ein beträchtliches Geräusch, das auf normal empfindende Menschen in der konkreten Situation wirkt, als Lärm bezeichnet werden. Es ist jedoch die gesamte Geräuschkulisse, insbesondere Intensität, Ort, Zeitpunkt und Dauer des Geräusches zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit einer Lärmbelästigung wird häufig der Begriff der Zimmerlautstärke verwendet. Sinn und Zweck der Einhaltung der Zimmerlautstärke ist es, auszuschließen, dass andere Mitbewohner, Nachbarn durch Schall und Geräusche gestört werden. Deshalb ist eine bestimmte technische Lautstärke zwar nicht immer eine hinreichende, doch stets die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Dritter sich gestört fühlt. Der Begriff der Zimmerlautstärke ist weder physikalisch noch juristisch definiert. Man kann auch grundsätzlich keine Pegelwerte als Richtschnur ansehen und bei Erreichen gewisser Phon-Werte generell eine Lärmbelästigung unterstellen. Tatsache ist jedoch, dass durch die Lästigkeit des Geräusches eine psychologische Wirkung eintritt, die sich in Ärger oder Unmut ausdrückt, weil der Lärm in die Privatheit des Menschen, in seine Gedanken und Gefühle eindringt.
Geeignet zur erheblichen Belästigung/Gesundheitsgefährdung
Der Lärm muss nach § 117 OWiG geeignet sein, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Eine tatsächliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung braucht nicht eingetreten zu sein. Es handelt sich nicht um einen Verletzungs- oder um einen Gefährdungstatbestand. Die Feststellung der Eignung zur Belästigung oder zur Gesundheitsgefährdung kann im Einzelfall schwierig sein. In Zweifelsfällen wird möglicherweise ein Sachverständiger anhand der gesetzlichen Richtwerte (z.B. nach der TA Lärm) feststellen müssen, ob diese überschritten werden. Die Vorschrift verlangt eine Eignung des Lärms zu einer erheblichen, das bedeutet deutlich über das normale und zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung.
Allgemeinheit/Nachbarschaft
Die Allgemeinheit ist belästigt, wenn nicht nur Einzelne in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, z.B. der Untermieter eines Einfamilienhauses, sondern eine unbestimmte Mehrheit von Personen, ein nicht individuell abgegrenzter Personenkreis. Dabei kommt es nur auf die Eignung zur Belästigung der Allgemeinheit an. Der Begriff der Nachbarschaft erweitert die Vorschrift. Er knüpft an die Wohnung (einschl. Garten) an und umfasst eine Mehrheit von einander räumlich zugeordneten Personen, die in unmittelbarer Nähe zur Lärmquelle wohnen oder sich dort aufhalten. Nicht durch diesen Begriff sind z.B. Straßenpassanten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 3159) geschützt. Das Gesetz spricht allerdings ausdrücklich von Nachbarschaft und nicht von Nachbarn. Die Belästigung eines Nachbarn reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, vielmehr müssen es mindestens zwei Nachbarn sein, gegenüber denen der Lärm geeignet ist, diese erheblich zu belästigen (so BayObLG, Az. 3 OB OWi 61/81). Wirkt sich der Lärm nur auf einen Nachbarn aus, so setzt die Anwendbarkeit der Norm voraus, dass der Lärm geeignet ist, dessen Gesundheit zu schädigen.
Lärmvermeidungspflicht
Die Erregung des Lärms ist nur dann ordnungswidrig, wenn er ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß geschieht. Ohne berechtigten Anlass wird Lärm erregt, wenn keine vernünftigen Gründe für die Lärmerregung vorliegen. Erfolgt die Lärmerregung nicht ohne berechtigten
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