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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Flüssigkeiten.
    Das OLG München (Az. 25 W 2336/89) hat zwar entschieden, dass ein Urteil, mit welchem dem Beklagten aufgegeben wurde, Maßnahmen gegen störendes Hundegebell zu treffen, vollstreckungsfähig ist. Wie jedoch der Vollstreckungsbeamte seinem Auftrag gerecht werden soll (z.B. durch Beschlagnahme des Tieres), wurde leider nicht beschrieben. Ist der Hundehalter verurteilt worden, durch geeignete Maßnahmen wesentliche Beeinträchtigungen durch Hundegebell zu unterlassen, und ist im Falle der Zuwiderhandlung bereits ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angeordnet worden, so regelt sich das Weitere nach den Vorschriften des § 890 ff. ZPO. In sogenannten Zwangsvollstreckungsverfügungen muss der frühere Kläger behaupten und beweisen, dass der Hund des seinerzeit Verurteilten (Schuldner) entgegen der Anordnung in einem Urteil im Umfang gebellt hat, der als wesentliche Beeinträchtigung einzustufen ist. Daraus folgt leider, dass das Verfahren zum Unterbinden von Hundegebell sich im Einzelfall schwierig und langwierig gestalten kann.
    Nachfolgend einige interessante Hinweise zu anderen Tierlärmklagen:
    Kuhglocken
    Bei Lärmbelästigungen durch Kuhglocken haben die Gerichte (vgl. z.B. AG Lindau, NJW-RR 1992, 277; VGH Mannheim, GewArch 1996, 297) die Auffassung vertreten, dass der Landwirt dafür sorgen muss, dass Lärmbelästigungen in den üblichen Ruhezeiten (19.00–7.00 Uhr) nicht entstehen. Dies wird häufig nur durch ein Entfernen der Glocken möglich sein.
    Hähnekrähen
    Auch in einer noch dörflichen Gegend kann ein Hahnenschrei ruhestörend wirken und der Halter verpflichtet werden, das Tier in den Ruhezeiten schalldicht zu verwahren (LG München, Az. 23 O 14452/86).
    Lärmender Pfau
    Lärmt ein auf einem Grundstück im Freien gehaltener Pfau nachts ab 3.00 Uhr stündlich durch heftiges Schreien, so steht dem gestörten Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung dergestalt zu, dass der Pfau vom Halter allnächtlich in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr in einem geschlossenen Raum unterzubringen ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.1987, Az.9 W 19/87).
    Froschgequake
    Bei Fröschen ist sich die Rechtsprechung nicht ganz einig, weil bestimmte Froscharten artengeschützt sind. Das OLG Schleswig (NJW-RR 1986, 884) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass man sich in einem ländlichen Gebiet gegen Geräuschbelästigungen durch Quaken von Fröschen vom Teich des Nachbargrundstücks nicht zur Wehr setzen kann. Völlig entgegengesetzt war die Ansicht des OLG München (Az. 17 U 2577/90). Das Gericht meinte, dass Froschgequake, welches bei einem Schallpegel von 64 dB(A) von einem 35 m vom Schlafzimmer entfernten Feuchtbiotop ausgeht, nicht ortsüblich sei. Weil dem durch diesen Froschlärm belästigten Nachbarn aber aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen ein Beseitigungsanspruch verwehrt sei, habe er Anspruch auf Entschädigung (im vorliegenden Fall 3.000,– DM jährlich), solange der Eigentümer des Feuchtbiotops keine geeigneten Maßnahmen ergreife, um den Froschlärm zu unterbinden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Auf die erfolgte Revision machte der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 925) ergänzende Ausführungen zum Thema. Die Bundesrichter stellten fest, dass das Froschgequake eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle. Falls eine Beseitigung des Feuchtbiotops wegen entsprechender naturschutzrechtlicher Vorschriften unzulässig sei, müsse geprüft werden, ob für diesen Fall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Naturschutzbehörden nicht möglich, so müsse der beeinträchtigte Nachbar das Gequake entschädigungslos hinnehmen, da der Eigentümer des Feuchtbiotops keine Möglichkeit habe, Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen.
    Unzulässige Pferdehaltung
    Der Beklagte unterhielt auf einem benachbarten Grundstück eine Weidefläche für Pferde. Der Kläger fühlte sich durch die Tierhaltung in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt, weil sie zu einer Lärm- und Geruchsbelästigung führte, die er nicht hinnehmen wollte. Der Tierfreund führte aus, dass er die Weidefläche mit Sand aufgeschüttet habe und es sich bei den Pferden um saubere und reinliche Tiere handele. Die vorgetragenen Geruchsbelästigungen seien allenfalls von einem in der Nähe gelagerten Misthaufen ausgegangen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 13 S 4436/95) stellte fest, dass im vorliegenden Fall durch die Pferdehaltung an der unmittelbaren

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