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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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teilweise Einfriedung oder auch die Ausgestaltung einer Traufe einer Einfriedung). Handelt es sich um eine Grenzeinrichtung, so sind die anfallenden Unterhaltungskosten hälftig zu tragen. Die Betroffenen haben auch ein Benutzungsrecht, sofern hierdurch die Mitbenutzung des anderen nicht beeinträchtigt wird. Eine Beseitigung oder Veränderung der Grenzeinrichtung bedarf der Zustimmung des Grundstücksnachbarn.
Grenzbaum
    Wie bereits die Überschrift verrät, handelt es sich bei dem Grenzbaum um einen Baum, der genau auf einer Nachbargrenze steht. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 923 das, was eigentlich jedem einleuchtend sein sollte.
    § 923 BGB Grenzbaum
    Steht auf einer Grundstücksgrenze ein Baum oder auch ein Strauch (vgl. § 923 Abs. 3 BGB), so steht das Eigentum an dem Baum grundsätzlich den benachbarten Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu.
    Diese Regelung war deshalb erforderlich, weil bei strenger Anwendung des § 94 BGB das jeweilige Baumstück, solange es nicht gefällt ist, zum Teil dem Nachbarn gehört, auf dessen Grundstück es sich befindet. Ein solches geteiltes Eigentum an einer einheitlichen Sache dürfte wirtschaftlich und damit auch rechtlich unmöglich sein. Nach § 923 Abs. 2 BGB kann jeder Nachbar die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zu.
    Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, trägt die gesamten Beseitigungskosten, wenn der andere auf sein Recht am Baum verzichtet. In diesem Falle erwirbt der „Baumfäller“ das Alleineigentum an dem Baum.
    Der Anspruch auf Beseitigung des Baumes ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient.
    Gilt § 923 BGB (Grenzbaum) nur für Anpflanzungen in Form von Bäumen oder Sträuchern oder auch für sonstige Grenzeinrichtungen? Die Bestimmung des § 923 BGB ist eine Sondervorschrift, die sich nur auf Bäume und Sträucher bezieht. Auf sonstige Sachen wie Steine o.Ä. ist die Bestimmung nicht anwendbar. Handelt es sich um eine Grenzeinrichtung, so sind die Vorschriften der §§ 921, 922 BGB zu beachten.
    Was ist ein Grenzbaum?
    Welche genaue Voraussetzung muss der Grenzbaum erfüllen? Für die Beurteilung der Frage, ob ein Baum Grenzbaum ist, kommt es allein darauf an, wo der Baum bei natürlicher Betrachtungsweise, gegebenenfalls auch mit Stammfuß und Wurzelanlauf, aus der Erde tritt und ob an dieser Stelle die Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Es kommt also weder auf die Wurzelung des Baumes noch auf die aus forstwirtschaftlicher Sicht für das Fällen sinnvollste Stelle (sogenannte Hiebstelle) an.
    Schräger Baum
    Auf der Grundstücksgrenze zwischen zwei Nachbarn trat eine 15 Jahre alte Weide hervor. Allerdings kriecht der Stamm praktisch von dem Wurzelfuß aus in direkter Schräglage zum Nachbargrundstück. Unter Hinweis auf die Grenzbaumvorschriften und die Tatsache, dass das Wurzelwerk sein Grundstück beeinträchtigte, verlangte der Nachbar von dem anderen Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Beseitigung des Baumes. Der aber war ein Naturfreund und verweigerte die Zustimmung.
    Der beeinträchtigte Nachbar kann die Baumbeseitigung, sofern ein Grenzbaum vorliegt, nur mit Zustimmung des anderen Grundstückseigentümers vornehmen. Im angeführten Fall vertrat das AG Nordenham (NJW-RR 1992, 1368) allerdings die Ansicht, dass überhaupt kein Grenzbaum vorliege. Zwar verlaufe, wie dargelegt, die Grundstücksgrenze genau durch den Wurzelfuß, doch wendet sich der Baumstamm unmittelbar nach dem Austritt aus der Erde schrägliegend von der Grenze ab. Voraussetzung für eine Qualifizierung als Grenzbaum sei aber nach § 923 Abs. 1 BGB, dass der Baum auf der Grenze stehe, also dass die Grenze durch den Stamm des Baumes verlaufe. Diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der beeinträchtigte Nachbar kann hier nicht mehr die Beseitigung des gesamten Baumes, sondern allenfalls die Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 910 BGB (Rückschnitt des Überhanges bzw. Kappung der eindringenden Wurzeln) verlangen.
    Zustimmung des Nachbarn
    Die Vorschriften zur Beseitigung eines Grenzbaumes sehen indirekt ein Zustimmungserfordernis des Grundstücksnachbarn vor. Wann kann eine solche Zustimmung überhaupt verweigert werden? Da das Gesetz den Beseitigungsanspruch keiner Verjährungsfrist (vgl. § 924 BGB) unterwirft, gleichzeitig aber festschreibt, dass der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen ist, wenn der Baum als Grenzzeichen

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