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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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dient, kann die Zustimmung aus sonstigen Gründen nicht verweigert werden. Denkbar sind lediglich die Fälle, bei welchen etwa vertragliche Verpflichtungen vorliegen oder aber das Schikaneverbot (§ 226 BGB) greift. Wie dargelegt, muss allerdings im Vorfeld geklärt werden, ob ein Grenzbaum vorliegt, und damit, ob die Bestimmungen des § 923 BGB überhaupt Anwendung finden. In den Fällen, in welchen ein Nachbar die Behauptung erhebt, der Grenzbaum sei eine Grenzeinrichtung, trägt er auch hierfür die Beweislast.
    Sonstiger Ausschluss der Beseitiung
    Kann eine Beseitigung des Grenzbaumes aufgrund sonstiger Vorschriften ausgeschlossen sein? Ja. Denkbar sind hier insbesondere bestehende öffentlich-rechtliche Vorschriften durch Landespflege- oder Naturschutzgesetze. Auch durch kommunale Baumschutzsatzungen oder -verordnungen können sich Beschränkungen ergeben. Im Zweifelsfall sollte eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde erfolgen.
    Der Nachbar Fritz Schlau möchte einen vorhandenen Grenzbaum beseitigen und bittet den Grundstücksnachbarn Felix Einfalt um sein Einverständnis. Dieser hat nichts dagegen. Kurz vor der Beseitigung weist Schlau darauf hin, dass durch den Umstand, dass der Baum in seinem Gesamtvolumen zu drei Vierteln auf dem Grundstück des Einfalt ragt, dieser auch einen drei Viertel Anteil an den Beseitigungskosten zu tragen hat. Hat er Recht?
    Nein. Das Gesetz schreibt eindeutig fest, dass bei einvernehmlicher Beseitigung eines Grenzbaumes die Kosten zu gleichen Teilen von beiden Nachbarn zu tragen sind. Weder bei der Ermittlung der Eigentumsverhältnisse am gefällten Baum noch bei der Kostentragung komme es darauf an, in welchem Umfang der Baum durch die Grenze geteilt war.
    Anderweitige vertragliche Regelungen
    Sind über die gemeinschaftliche Pflege eines Grenzbaumes vertragliche Regelungen denkbar? Selbstverständlich können vertragliche Regelungen über Nutzung und Pflege des Grenzbaumes getroffen werden. Sogar eine andere Vereinbarung, als das Gesetz dies vorsieht, ist bei der Beseitigung des Grenzbaumes möglich.
    Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 2.7.2004, Az. V ZR 33/04) hat festgestellt, dass ein Grundstückseigentümer dem Nachbarn für einen Schaden durch das Umfallen eines Grundbaums haftet, soweit er es versäumt hat, den auf seinem Grundstück befindlichen Teil auf seine Standfestigkeit zu überprüfen. Sägt ein Grundstückseigentümer einen auf der Grenze zu einem anderen Grundstück befindlichen Baum ohne Wissen des Nachbarn ab, muss er diesem keinen Schadensersatz leisten (OLG Oldenburg, MDR 2002, 694 ).
    Hecken als Grenzeinrichtungen
    Man spricht von einer Hecke als Grenzeinrichtung, wenn diese auf der gemeinsamen Grenze angepflanzt wurde. Sie muss dann gemeinschaftlich genutzt und unterhalten werden. Das gilt auch für den Fall, dass eine Grenzeinrichtung von einem Nachbar errichtet und der angrenzende Grundstückseigentümer sich mit dieser Maßnahme (konkludent) einverstanden erklärt. Die Grenzeinrichtung kann danach nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstücksnachbarn beseitigt oder geändert werden. Verletzt ein Nachbar diese Vorgaben, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Die Rechtsprechung billigt dem Grundstückseigentümer, dessen Anpflanzungen durch rechtswidriges Nachbarverhalten zerstört oder beschädigt wurden, Schadensersatz nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB zu. Da insbesondere eine Naturalrestitution bzw. der entsprechende Geldersatz bei älteren Baum- oder Heckenbestand nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden könnte, erhält die Ersatzpflicht eine Einschränkung, die sich an der Zumutbarkeitsgrenze orientiert (vgl. § 251 Abs. 2 BGB). Vgl. BGH, NZM 2000, 106; OLG Köln, NZM 2000, 108 und KG, NZM 2000, 109.
Verjährung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche
    Unter Verjährung versteht man juristisch die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Viele zivilrechtliche Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist.
    § 924 BGB regelt ausdrücklich, dass eine Reihe von nachbarrechtlichen Ansprüchen keiner Verjährungsfrist unterworfen sind. So etwa die Ansprüche aus §§ 907 BGB (gefahrdrohende Anlagen), § 908 BGB (drohender Gebäudeeinsturz), § 909 BGB (Vertiefung), § 915 BGB, § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 2 BGB (Notwegerechte), §§ 919, 920 (Grenzabmarkung, Grenzverwirrung) und § 923 Abs. 2 BGB (Grenzbaum).
    Wenn auch hier die wesentlichen nachbarrechtlichen Ansprüche genannt wurden, so

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