Meine Rechte als Nachbar
Grenzanlagen
„Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.“
Das bedeutet, dass Einrichtungen, egal welcher Ausgestaltung, die von der Grenzlinie geschnitten werden, also nicht nur an der Grenze (so z.B. als Grenzwand) liegen, gemeinschaftlich genutzt und natürlich auch gemeinschaftlich zu unterhalten sind. Das gilt auch für den Fall, dass eine Grenzeinrichtung von irgendeiner nicht mehr feststellbaren Seite errichtet wurde.
Die Grenzeinrichtung kann auch nur mit Zustimmung des Grundstücksnachbarn beseitigt oder geändert werden.
Zwischen den Gebäuden der Nachbarn Friedrich Stick und Franz Stock befindet sich ein Grundstücksstreifen, der jeweils zu einem Teil seiner Breite im Eigentum von Stick und Stock steht. Stock benutzt den Zwischenraum als Grundstückszufahrt zu seinen im Hof errichteten Garagen. Eines Tages schlägt Stick in der Mitte des Streifens einen Metallpfosten ein, sodass Stock den Weg mit seinem Fahrzeug nicht mehr passieren kann. Stock ist erbost und verlangt die augenblickliche Beseitigung des Metallpfostens. Stick verweigert diese Maßnahme; es kommt zum Prozess. Kann auch eine gemeinsame Grundstückszufahrt eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB sein?
Ja. So jedenfalls die Auffassung das LG Zweibrücken (MDR 1996, 46). Die Richter stellten fest, dass eine von zwei Nachbarn genutzte „gemeinsame Zufahrt“ auf der Grundstücksgrenze von der Straße bis zum Hof als Grenzanlage angesehen werden kann. Die Nachbarn haben im besagten Fall zur zweckentsprechenden Förderung der Benutzbarkeit beider Grundstücke den gemeinsamen Gebrauch eines Grundstücksstreifens auf der Grenzlinie vereinbart und sich dazu wechselseitig Gebrauchsvorteile eingeräumt. Dadurch entstand eine gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB. Die Grenzanlage bewirkt eine gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums und darf nicht einseitig beseitigt oder verändert werden, solange der andere Teil ein Interesse an der Benutzung hat. Nimmt also ein Nachbar (im vorliegenden Fall der Nachbar Stick) eine unzulässige Einwirkung auf die Grenzeinrichtung vor (hier: Anbringung des Metallpfostens), so hat der Nachbar einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Stock kann also von Stick die Entfernung des Metallpfostens verlangen.
Vorsicht
Eine Grenzeinrichtung (§ 921 BGB) liegt nicht vor, wenn eine Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfasst, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 2555).
Ein Hauseigentümer entfernte einen Jägerzaun, den er auf seinem Grundstück an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Der Nachbar war mit diesem Vorgang nicht einverstanden und verlangte die Wiedererichtung des Zaunes im Hinblick auf die Vorschrift des § 921 BGB. Zu Recht?
Nein. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Grenzanlage. Der Nachbar kann also eine auf seinem Grundstück errichtete Zaunanlage ohne Zustimmung des Nachbarn beliebig entfernen (vgl. LG Bochum, NJW-RR 1992, 913). Einen ähnlichen Fall hatte das LG Oldenburg (ZMR 1985, 99) zu entscheiden. Hier ging es um die Eigenschaft einer Hecke als Grenzeinrichtung. In der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, dass die Hecke sich nur auf dem Grundstück eines Nachbarn befand und daher nicht von einer Grenzeinrichtung gesprochen werden könne.
Die Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedung kann sich aber u.U. aus den Bestimmungen des Nachbarrechts der Länder ergeben. Dann nämlich, wenn das Nachbargrundstück vor wesentlichen Einwirkungen (z.B. Tierhaltung) zu schützen ist, vgl. § 39 NRG Rh.-Pf.
Einfriedungspflichten enthalten auch die Nachbarrechtsgesetze von Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Umfang der gemeinschaftlichen Benutzung
Über das Eigentum an der Grenzeinrichtung sagt das Gesetz nichts, vielmehr wird eine Vermutung eines Gemeinschaftseigentums angenommen, die jedoch jederzeit von den Nachbarn widerlegt werden kann, wenn äußere Merkmale darauf hinweisen (z.B.
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