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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Wiederherstellung des Grenzzeichens. Der Nachbar will davon nichts wissen, zumal der Grenzverlauf auch ohne Grenzzeichen unstrittig ist.
    Maßgebliche Vorschrift ist in diesem Fall § 919 BGB. Hiernach kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
    Bei dieser Grenzabmarkung nach § 919 Abs. 1 BGB geht es also nicht darum, eine evtl. strittige Grundstücksgrenze zu ermitteln, sondern nur darum, dass der unstreitige Grenzverlauf gesichert wird, etwa wie im vorliegenden Fall durch einen Grenzstein. Laut Sachverhalt hat also Akkurat einen Anspruch gegenüber seinem Nachbarn nach § 919 Abs. 1 BGB, dass dieser sich an der Maßnahme zur Errichtung eines Grenzzeichens beteiligt. Auf ein Verschulden für das Verrücken oder Verschwinden des Grenzzeichens kommt es hierbei nicht an. In der Praxis geht es weniger um die konkrete Mithilfe an der Durchführung der Arbeiten zur Setzung eines Grenzeichens als um die Teilung der durch die Maßnahme entstehenden Kosten. Nach § 919 Abs. 3 BGB haben diese Kosten nämlich beide Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen, sofern keine besonderen Regelungen bestehen. Solche Umstände können z.B. vertragliche Regelungen sein oder aber dann entstehen, wenn der Nachbar die Grenzsteine vorsätzlich beseitigt hat.
    § 919 Abs. 1 BGB verlangt als Grundvoraussetzung, dass ein Grenzzeichen fehlt, die betroffenen Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen und der Verlauf der Grenze unstrittig ist.
    Abmarkungsrecht der Länder
    Wie verläuft nun eine solche Grenzabmarkung? § 919 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu, dass die Länder die Art der Abmarkung und das Verfahren regeln. Viele Bundesländer (so z.B. Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen und auch Bremen) haben landesrechtliche Abmarkungsgesetze bzw. Vermessungs- oder Katasterregelungen getroffen. Häufig werden durch die Kataster- bzw. Vermessungsbehörden auf Antrag Grenzpunkte im Rahmen eines Abmarkungstermins durch Grenzzeichen (z.B. durch sogenannte Grenzmarken oder durch Grenzsteine) gekennzeichnet und die Handlung in Form einer Niederschrift dokumentiert.
    Private und öffentliche Abmarkungspflicht
    Gibt es neben dem privatrechtlichen Abmarkungsanspruch nach § 919 BGB auch eine öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht? Ja. Durch die Abmarkungsgesetze der Länder wurde die Rechtslage deshalb etwas komplizierter, weil einige Bundesländer in den angeführten Bestimmungen besondere Abmarkungspflichten festlegten. In Baden-Württemberg muss beispielsweise jedes Grundstück abgemarkt sein. In Rheinland-Pfalz, im Saarland oder in Bremen findet eine Abmarkung statt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Ein Bedürfnis kann z.B. vorliegen bei einer Katastervermessung, bei der Neueinrichtung eines Liegenschaftskatasters, bei der Festlegung einer Grundstücksgrenze durch Vergleich oder der Bildung neuer Grundstücksgrenzen. Rheinland-Pfalz hat im Abmarkungsgesetz (§ 1 Abs. 2c) festgeschrieben, dass ein Bedürfnis zur Abmarkung bejaht wird, wenn ein privatrechtlicher Abmarkungsanspruch nach § 919 BGB erfolgreich erhoben wurde. In Hessen ist die Abmarkung „bei jeder sich bietenden Gelegenheit“ durchzuführen.
    Kosten
    Wer trägt die Kosten der Abmarkung? Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen (§ 919 Abs. 3 BGB). Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn eine öffentlich-rechtliche Abmarkung stattgefunden hat, da die Abmarkungsgesetze im Grundsatz keine eigenen Kostenregelungen enthalten. Hat ein Beteiligter schuldhaft die Grenzzeichen verschoben oder zerstört und werden von Amts wegen beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen die Kosten auferlegt, so hat dieser gegen den „verantwortlichen“ Grundstückseigentümer einen privatrechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Anspruchsgrundlage ist im Zweifel § 823 BGB. Einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch hat der Grundstückseigentümer gegen seinen beteiligten Nachbarn auch dann, wenn er aufgrund des Abmarkungsgesetzes als Kostenschuldner angesehen wird, da er eine Abmarkung beantragt hat.
    Grenzabmarkung: Grundsätze
Unter Abmarkung versteht man die Kenntlichmachung der (unstreitigen) Grenze zum Nachbarn mittels Grenzzeichens.
Jeder Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf

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