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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Abmarkung, wobei dieser Anspruch sich praktisch nur auf Kostenbeteiligung bezieht.
Aus öffentlich-rechtlichen Abmarkungsgesetzen ergibt sich u.U. eine Abmarkungsverpflichtung. Diese Abmarkungsverpflichtung verdrängt ggfs. den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch. Das bedeutet in den Ländern, in denen eine Abmarkung durch einfachen Antrag an die zuständige Vermessungsbehörde erfolgen kann, dass es für eine Klage nach § 919 BGB am sogenannten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies gilt insbesondere für Baden-Württemberg, Hessen und Bremen.
Der Anspruch auf Abmarkung umfasst in der Regel keine Mithilfe oder Beteiligung des Nachbarn, sondern eine Zustimmung oder Duldung der Maßnahme bzw. der Beteiligung an den entstehenden Kosten.
Grenzverwirrung
    Im Gegensatz zur dargestellten Grenzabmarkung geht es bei der Regelung der Grenzverwirrung nach § 920 BGB um einen strittigen Grenzverlauf.
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist der Umstand, dass keine Grenzzeichen vorhanden und auch keine sonstigen Ermittlungen der Grenze möglich sind. Die Beteiligten haben natürlich im Vorfeld die Chance, sich über den Grenzverlauf zu einigen, indem sie z.B. die von der Vermessungsbehörde ermittelte Grenze bindend anerkennen. Die Unterzeichnung einer solchen Niederschrift kann der Wirkung eines Grenzfeststellungsvertrages gleichkommen. Kann einer der Beteiligten dagegen den Grenzverlauf nachweisen, so muss er sein Recht in Form einer sogenannten Eigentumsklage nach §§ 985, 1004 BGB durchsetzen, es bleibt also kein Raum für die Anwendung des § 920 BGB.
    Zwei Landwirte besitzen jeweils zwei große landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die aneinandergrenzen. Im Verlauf der jahrelangen intensiven Bewirtschaftung streiten sich beide über den genauen Grenzverlauf der beiden Grundstücke. Grenzsteine sind nicht auffindbar. Die Landwirte wollen die Grenzstreitigkeit gerichtlich klären. Liegt ein Verfahren nach § 920 BGB vor?
    Grenzscheidung
    Ja. Man bezeichnet dies als sogenannten Grenzscheidungsanspruch. Er wird durch eine zivilrechtliche Klage beim Amts- bzw. je nach Höhe des Streitwertes beim Landgericht geltend gemacht. Die Klage ist auf die Ermittlung der Grenzen gerichtet. Es erfolgt also praktisch eine Grenzfestlegung durch Gericht.
    Tipp
    Die Grenzscheidungsklage kann unmittelbar mit einer Klage auf Schadensersatz, auf Grenzabmarkung oder auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen verbunden werden. Im vorliegenden Fall wäre dies sinnvoll, wenn einer der Landwirte durch die strittige Grenzfrage im Laufe der Jahre ständig unberechtigt einen „größeren“ Acker bewirtschaftet hätte. Bei erfolgreicher Klage hätte der obsiegende Landwirt Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für den durch die beschränkte Nutzung entstandenen Ertragsausfall.
    Wie geht das Gericht nun in einem solchen Verfahren vor? Das Gesetz sagt zunächst einmal, dass für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend ist. Man vermutet also zunächst, dass der Besitz gleich Eigentum ist. In erster Linie orientiert man sich zunächst an den tatsächlichen Verhältnissen (z.B. Einzäunung eines Grundstücks oder, wie im genannten Fall, wieweit der jeweilige Acker umgepflügt wurde). Ergeben sich aus den Umständen keine Erkenntnisse und können keine Nachweise über Grundstücksflächen erbracht werden, bleibt also der Besitzstand strittig, so wird wie folgt verfahren: Jedem der Grundstücke wird ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zugeteilt, sofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält also für diesen Sonderfall eine Art „salomonische Entscheidung“ in der Gestalt, dass die strittige Fläche zu gleichen Teilen auf die Kontrahenten verteilt wird. Durch das Gerichtsurteil wird eine neue Grenze festgelegt, aus welcher neues Eigentum entsteht. Aufgrund der Entscheidung ist ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zulässig.
    Kosten
    Wer trägt die Kosten bei der Grenzscheidungsklage? Die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn die Klage erfolgreich ist, der Beklagte. Dies gilt auch dann, wenn die Grenze anders gezogen wurde, als das der Kläger beantragt hat. Ist die Klage erfolglos, muss der Kläger alle Kosten tragen. Eine teilweise Kostentragung des Klägers kommt in Betracht, wenn die Grenze ungünstiger gezogen wird, als diese seiner Meinung nach zu ziehen wäre.
Grenzeinrichtung
    § 921 BGB Gemeinschaftliche Benutzung von

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