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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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ist die Aufzählung jedoch nicht vollständig. Das bedeutet, weitere sich aus dem Nachbarrecht ergebende Ansprüche unterliegen der Verjährung. Die übrigen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB), es sei denn, es liegt ein Sonderfall der §§ 196, 197 BGB vor. So verjähren z.B. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in zehn Jahren bzw. Herausgabeansprüche aus Eigentum nach 30 Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens nach zehn Jahren.
    Ansprüche auf Rückschnitt des überhängenden Astwerks nach § 910 BGB unterliegen nicht der Verjährung, obwohl § 910 BGB nicht ausdrücklich in § 924 BGB angeführt ist.
    Begründet wird dies damit, dass § 910 BGB kein „Anspruch“ im Sinne des § 194 BGB ist und von daher die Verjährungsbestimmungen hier nicht anwendbar sind. Wenn auch diese Feststellung logisch nicht überzeugen kann, so ist sie doch in der Literatur unumstritten. Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB unterliegen seit dem 1.1.2002 den neuen Verjährungsregeln. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (vgl. § 195 BGB), es sei denn die Vorschriften der § 196 BGB (zehnjährige Verjährungsfrist) bzw. § 197 BGB (30-jährige Verjährungsfrist) finden Anwendung. Hierbei ist es unerheblich, ob der Grundstücksnachbar wechselt. Jedenfalls beginnt durch den Wechsel keine neue Verjährungsfrist. Diese Besonderheit kann dazu führen, dass der nach § 1004 BGB bestehende Beseitigungsanspruch verjährt ist, der Selbsthilfeanspruch nach § 910 BGB dagegen weiterhin besteht.

03
    Was Sie über das Nachbarrecht der Länder wissen sollten
    D as folgende Kapitel befasst sich mit dem Nachbarrecht der einzelnen Bundesländer. Allerdings besteht nur dort Raum für landesrechtliche Regelungen, wo der Bundesgesetzgeber keine Vorschriften getroffen oder aber eine ausdrückliche weitergehende Gesetzgebungskompetenz für die Länder eröffnet hat. Die meisten Länder haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen nachbarrechtliche Fragen zu regeln.
    Die föderalistische Ausgestaltung des Landesnachbarrechts hat allerdings zur Folge, dass die Länder recht unterschiedliche nachbarrechtliche Vorschriften zu den Regelungsbereichen Grenzabstand von Anpflanzungen zum Nachbargrundstück, nachbarrechtliche Anzeige, Hammerschlags- und Leiterrecht, Errichtung von Einfriedigungen, Nachbar- oder Grenzwänden getroffen haben.
    Allgemeines
    Durch landesgesetzliche Vorschriften kann das Eigentum oder Miteigentum weitere Einschränkungen erfahren.
    Nach Art. 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) haben die Länder die Möglichkeit, ergänzende landesrechtliche Vorschriften im Bereich des Nachbarrechts zu erlassen. Aus dem Prinzip, dass bundesrechtliche Regelungen dem Landesrecht vorgehen, ist die Ermächtigung im Allgemeinen so zu verstehen, dass nur dort Raum für Landesrecht bleibt, wo entweder das Bundesrecht keine Regelung enthält oder aber eine ausdrückliche weitergehende Ermächtigung vorsieht.
    In der Literatur werden daher alle landesrechtlichen Regelungen kritisch betrachtet, die das bestehende Bundesrecht abändern oder gar erweitern.
    In einigen landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen sind Regelungen getroffen, nach welchen ein Grundstückseigentümer die Verlegung von Leitungen zum Nachbargrundstück durch sein Grundstück dulden muss. Der Gesetzgeber spricht von einem „Leitungsnotwegerecht“. Da aber das Notwegerecht durch den § 917 BGB bundesrechtlich abschließend geregelt ist und demnach die dortigen Vorschriften über das Notwegerecht in analoger Rechtsanwendung auch für die Verlegung von Leitungen gelten, bleibt eigentlich kein Raum für besondere landesrechtliche Duldungsbestimmungen.
    Von der landesrechtlichen Ermächtigung zum Erlass weiterer Bestimmungen im Nachbarrecht haben folgende Bundesländer Gebrauch gemacht:
    Baden-Württemberg: Nachbarrechtsgesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 8.1.1996 (GBl. S. 53 ff.); www.justiz.baden-wuerttemberg.de .
    Bayern: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.9.1982 (GVBl. S. 803); www.justiz.bayern.de .
    Berlin: Nachbarrechtsgesetz vom 28.9.1973 (GVBl. S. 1654); www.berlin.de .
    Brandenburg: Nachbarrechtsgesetz vom 28.6.1996 (GVBl. S. 226); www.mdj.brandenburg.de .
    Bremen: Hat kein eigenes

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