Miete mindern - aber richtig!
WuM 49 2007, 569; a. A. LG Berlin Urt. v. 23.12.2008 â 65 S 62/08 â GE 2009, 781). Erklärt sich der Mieter später mit der angebotenen Mängelbeseitigung einverstanden, fällt der Annahmeverzug weg.
Antenne
â Fernsehen
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Elektrosmog durch eine Mobilfunkantenne auf dem Dach des Mietshauses ohne Ãberschreiten der festgelegten Grenzwerte (AG Traunstein â 3.3.1999 â 310C 2158/98 â ZMR 2000, 389; AG Spandau â 4.7.2001 â 4C 305/01 â MM 2001, 443; AG Tiergarten â 4.12.2001 â 6C 417/01 â MM 2002, 230 = NZM 2002, 949)
0 % Empfang von Fernsehprogrammen nur noch über eine Zimmerantenne und eine Set-Top-Box (DVB-T-Fernsehen ) nach Einführung des digitalen Fernsehens (AG Lichtenberg â 26.3.2004 â 5C 4/03 â GE 2004, 629)
1 % Defekt der Gemeinschaftsantenne (LG Berlin â 8.11.1994 â 64S 189/94 â GE 1996, 471)
2 % Defekter Anschluss an die Gemeinschafsantenne (LG Berlin â 16.2.1999 â 64S 356/98 â GE 2000, 345 = NZM 2001, 986)
5 % Störung des Fernsehempfangs wegen Entfernung der Gemeinschaftsantenne (LG Berlin â 12.4.1994 â 63S 439/93 â MM 1994, 396)
Anzeigeklausel
Es ist unzulässig, die Minderung von der vorherigen Anzeige durch den Mieter mietvertraglich abhängig zu machen. Es gilt jedoch § 536 BGB. Danach muss der Mieter einen Mangel anzeigen. Bis zur Anzeige des Mangels mindert sich die Miete nicht. Das gilt aber nur für Mängel, die der Vermieter nach der Anzeige auch wirklich beseitigen kann. Bei Mängeln, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, z. B. StraÃenbauarbeiten, tritt die Minderung sofort ein. Soweit in einem Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter gegen den Anspruch auf Mietzahlung nur aufrechnen darf, wenn er die Aufrechnungsabsicht einen Monat vorher angezeigt hat, ist dies wirksam. Anders als ein Aufrechnungsverbot lässt die Regelung das Rückforderungsrecht 50 wegen überzahlter Beträge unberührt und ist deshalb wirksam. Es liegt keine unzulässige Abweichung vor.
Arrest
â Einstweiliger Rechtschutz
Asbest
â Umweltgifte
Rechtsprechungsübersicht:
0 % asbesthaltige FuÃbodenplatten ohne nachweisbare, konkrete Gesundheitsgefährdung (LG Berlin â 27.10.1998 â 65S 223/98 â GE 1999, 47)
0 % asbesthaltiger Nachtspeicherofen ohne Besorgnis einer Gesundheitsgefahr (AG Wermelskirchen â 28.4.2004 â 2a C 2/02 â KM 35Â Nr. 72)
15 % Rückstände von Asbestfasern in einer Scheune (LG Mannheim â 20.3.1996 â 4S 213/95 â WuM 1996, 338 = NJW-RR 1996, 776)
50 % Durch asbesthaltige Nachtspeicheröfen liegt die Asbestfaserkonzentration in der Luft um 100 % über dem Grenzwert. (AG München â 16.9.1996 â 463C 8808/94 â WuM 1996, 762)
Aufrechnung
Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, so kann jeder seine Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gleichartig, also in der Regel beides Geldforderungen sind. Wegen anderer Forderungen kann man nur das Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die eigene Forderung muss fällig und die Gegenforderung muss zumindest erfüllbar sein. Die Aufrechnung führt zur Erfüllung der Forderung. So kann der Mieter gegenüber der Mietforderung mit Schadensersatz- oder Vorschussansprüchen wegen Mängeln aufrechnen. Problematisch ist immer wieder die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch. Dieser wird erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist fällig. Abwohnen darf der Mieter die Kaution nicht, z. B. durch Nichtzahlung der Miete in den letzten Monaten. Die Aufrechnung erfolgt durch 51 Aufrechnungserklärung. Sie führt zum Erlöschen der Forderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Es kommt also nicht darauf an, wer zuerst die Aufrechnungserklärung abgibt.
Aufwendungsersatz
Das Gesetz ordnet an verschiedenen Stellen an, dass der Mieter vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen oder Verwendungen verlangen kann. So kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels notwendig ist, § 536a Abs. 2 BGB. Andere Aufwendungen kann der Mieter gem. §
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