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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Klausel auszugehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Individualverfahren die kundenfreundlichste Auslegung zugrunde zu legen ist.
    Anschließend ist zu prüfen, ob die Klausel unwirksam ist. Das ist dann der Fall, wenn sie entweder gegen ein Klauselverbot in den §§ 308, 309 BGB oder gegen die Generalklausel in § 307 BGB verstößt. Die Klausel ist mit dem Inhalt, der durch Auslegung ermittelt wurde, dieser Inhaltskontrolle zu unterziehen. Diese erfolgt in drei Stufen, nämlich zunächst am Maßstab der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB), dann am Maßstab der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) und zuletzt an der Generalklausel des § 307 BGB. Wenn die Klausel nicht bereits wegen Verstoßes gegen § 308, 309 BGB unwirksam ist, dann muss sie am Maßstab der Generalklausel des § 307 BGB gemessen werden. Für den Bereich der Gebrauchsrechte ist dies der wesentliche Prüfungsmaßstab.
    45 Gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Absatz 2 bestimmt hierzu, dass eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn
die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
    Die erste Gruppe betrifft wesentliche Abweichungen von dispositiven Gesetzesvorschriften. Eine unangemessene Benachteiligung erfordert zunächst einen Vergleich der Rechtslage mit der Klausel und ohne die Klausel. Anschließend hat eine Abwägung der Interessen des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel und des Vertragspartners an deren Wegfall stattzufinden. Dabei kommt es darauf an, ob der Kernbereich des Mietgebrauchs betroffen ist oder nur weitergehende Nutzungsmöglichkeiten. Zum Wohnen gehört alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie erforderlich ist. Im Einzelfall erfordert dies eine Abwägung der beteiligten Interessen.
    Schließlich kann sich die unangemessene Benachteiligung auch aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ergeben. Das Transparenzgebot beinhaltet die Verpflichtung, allgemeine Geschäftsbedingungen so klar und verständlich zu gestalten, dass ein sorgfältiger, juristisch nicht vorgebildeter Leser in der Lage ist, deren Inhalt zu erfassen. Das hat zwei Konsequenzen:
Die Klausel darf die Belastung für den Mieter nicht unterdrücken, sondern muss diese deutlich machen.
Die formale Gestaltung muss klar gegliedert und wichtige Klauseln dürfen nicht zwischen unbedeutenden Klauseln verborgen sein.
    Ist eine Klausel nach diesen Maßstäben unwirksam, dann ist sie insgesamt nichtig. An ihre Stelle tritt das Gesetzesrecht. Eine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß ist unzulässig (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Das Transparenzgebot zugunsten des Kunden und der Präventionsgedanke zulasten des Verwenders bilden hierfür den Hauptgrund. Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, eine Vertragsfassung zu finden, die den Verwender möglichst 46 günstig, andererseits aber auch noch gerade rechtlich zulässig behandelt.
Altbau
    â†’ Mangel
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Wärmedämmung eines Altbaus entspricht nicht dem neuesten Stand (AG Hamburg – 2.7.1987 – 49C 215/87 – DWW 1988, 51)
    0 % Mangelhafte Fenster in einer modernisierten Altbauwohnung (LG Berlin – 7.5.2007– 67S 461/06 – GE 2007, 1052)
    0 % Wohngeräusche durch Mitmieter in einem Altbau (AG München – 29.1.2004 – 453C 24551/03 – NZM 2004, 499)
    0 % Unzureichende Energieversorgung in einem Altbau mit Gasversorgung (AG Köln – 17.10.2005 – 222C 210/05 – WuM 2006, 94)
    5 % Hohe Luftfeuchtigkeit und Feuchtigkeitserscheinungen in einem Altbau (AG Rheine – 20.7.1988 – 3C 431/87 – WuM 1988, 302)
    20 % Risse in der Wand einer Altbauwohnung; Lehm löst sich von der Wand (AG Goslar – 18.9.1973 – 8C 716/72 – WuM 1974, 53)
Ameisen
    â†’ Ungeziefer
Anfänglicher Mangel
    â†’ Schadensersatz
Anfechtung
    Ein

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