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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Wohnung ist zu hohe Raumfeuchtigkeit. Da diese Feuchtigkeit in der Regel nicht von außen kommt, also durch Risse oder undichte Dächer – was immer ein Mangel ist – ist der Hauptstreitpunkt immer der, ob die Ursache der Raumfeuchtigkeit in einem Mangel des Bauwerks oder einem Fehlverhalten des Mieters zu sehen ist.
    â†’ Feuchtigkeit
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Schimmelpilzbildung durch falsches Lüftungsverhalten des Mieters (AG Halle – 8.11.1990 – 2C 178/90 – DWW 1991, 220)
    184 5 % Feuchtigkeitsflecken und Schimmel, die nur durch extremes Lüften vermieden werden könnten (LG Hamburg – 29.8.1997 – 311S 88/96 – NZM 1998, 571 = NJW-RR 1998, 1309)
    8 % Schimmelpilzbildung in Küche und Flur ohne Verschulden des Mieters (AG Tempelhof-Kreuzberg – 23.12.2008 – 9C 14/08 – GE 2009, 331)
    10 % Feuchtigkeitsschäden und Schimmel in der ganzen Wohnung nach Einbau neuer Fenster (AG Gotha – 24.3.2003 – 2C 116/02 – WuM 2003, 601)
    15 % Schimmelpilz im Wohn- und Kinderzimmer (LG Berlin – 10.8.2006 – 62S 101/06 – GE 2007, 151)
    20 % Schimmelpilzbefall der Wohnung wegen mangelhafter Wärmedämmung (AG Osnabrück – 4.7.2005 – 14C 385/04 – NZM 2006, 224 = NJW-RR 2006, 515)
    20 % Schimmelbefall wegen falschen Wohnverhaltens ohne Belehrung nach Einbau von Isolierglasfenstern (LG Gießen – 12.4.2000 – 1S 63/00 – GE 2000, 1256 = ZMR 2000, 537 = MDR 2000, 761)
    25 % Feuchtigkeitsschäden mit gesundheitsschädlicher Schimmelbildung in der Wohnung in einem Altbau, der ohne Heizungsausstattung überlassen wurde (AG Marbach – 24.5.2007 – 3C 462/06 – WuM 2007, 385)
    40 % Schimmelbefall im Schlafzimmer sowie in der Küche (AG Oldenburg – 5.2.2008 – 23C 378/07 – NZM 2008, 803)
    80 % Küche, Wohn- und Schlafzimmer sind ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmel befallen; Aufenthalt nur in einem kleinen Zimmer als untergeordneter Teil der Wohnung möglich (LG Berlin – 8.1.1991 – 65S 205/89 – GE 1991, 625)
    100 % Schimmelbefall in der Wohnung, der zu lebensgefährlichen Erkrankungen geführt hat (LG Berlin – 20.1.2009 – 65S 345/07 – GE 2009, 845)
Schloss
    â†’ Haustür
185 Schmerzensgeld
    â†’ Immaterieller Schaden
Schriftform
    Die gesetzliche Schriftform erfordert gem. § 126 BGB eine Unterschrift. Für eine dem Schriftformerfordernis genügende Unterschrift ist erforderlich, aber auch genügend, das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Im Mietrecht ist die Schriftform nur für die Kündigung gem. § 568 BGB vorgeschrieben. Langfristige Mietverträge sind lediglich kündbar, wenn sie nicht schriftlich abgeschlossen wurden, § 550 BGB.
    Daneben gibt es gem. § 127 BGB noch die gewillkürte Schriftform, also die, die die Parteien selbst vereinbart haben. Hier genügt z. B. auch ein Fax zur Einhaltung der Form.
Schwarzfärbung
    â†’ Fogging
Selbstständiges Beweisverfahren
    Das selbstständige Beweisverfahren ist sowohl ein Instrument zur Prozessvermeidung als auch zur vorprozessualen Sachaufklärung. Auch im mietrechtlichen Gewährleistungsrecht hat es deshalb seine Bedeutung. Dabei dient das selbstständige Beweisverfahren je nach aktuellem Verfahrensstand unterschiedlichen Zwecken, nämlich
der Beweissicherung,
der Prozessvermeidung oder
der Prozessbeschleunigung.
    Zeitlich kommt das selbstständige Beweisverfahren bei Mängeln in der Wohnung vor allem vor Rechtshängigkeit einer eventuellen Zahlungs-, Räumungs- oder Mängelbeseitigungsklage in Betracht. 186 In Einzelfällen mag das Verfahren auch während eines solchen Prozesses notwendig werden, wenn der Verlust des Beweismittels z. B. durch Baumaßnahmen droht.
    Bei den Voraussetzungen des selbstständigen Beweisverfahrens ist danach zu differenzieren, ob das Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO oder nach § 485 Abs. 2 ZPO betrieben werden soll:
    Gemäß § 485 ZPO ist das selbstständige

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