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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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282)
Parkplatz
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % angemieteter Parkplatz wird von anderen Fahrzeugen blockiert (AG Aachen – 30.8.2007 – 80C 18/07 – ZMR 2008, 383)
    170 0 % Veränderung der Einparkmöglichkeiten in der Tiefgarage (AG Köln – 22.1.2007 – 206C 284/04)
    5 % Lärmbelästigung und Abgase durch einen neu errichteten Parkplatz in der Nähe der Wohnung (AG Spandau – 5.1.2000 – 6C 526/99 – WuM 2000, 178)
    7,4 % Errichtung eines Parkplatzes auf der bei Anmietung der Wohnung vorhandenen Grünfläche (Minderung für den Mieter einer in der 1. Etage gelegenen Wohnung mit Balkon) (AG Köpenick – 11.7.2007 – 6C 71/07 – MM 2007, 299)
    10 % Pkw-Stellplatz wird durch einen allgemein zugänglichen Parkplatz ca. 500 m vom Haus entfernt ersetzt (AG Köln – 9.1.1989 – 213C 295/86 – WuM 1990, 146)
PCB
    â†’ Umweltmangel
PCP
    â†’ Umweltmangel
PER
    â†’ Umweltmangel
Positive Kenntnis
    â†’ Kenntnis
Preisfreier Wohnungsbau
    In der Wohnraummiete muss zwischen dem freifinanzierten und dem öffentlich finanzierten Wohnungsbau unterschieden werden. Bedeutung hat diese Unterscheidung vor allem für die Berechnung der Miete und der Betriebskosten sowie deren Erhöhung. Im freifinanzierten Wohnungsbau können die Mietvertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit bei Abschluss des Vertrages und auch später über die Miethöhe Vereinbarungen treffen. Diese werden allenfalls über § 5 WiStG einer Preiskontrolle unterzogen. Darüber hinaus hat der 171 Vermieter unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch entweder auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung (§§ 558 ff. BGB) oder er kann einseitig die Miete wegen bestimmter baulicher Maßnahmen (§§ 559 ff. BGB) oder Veränderungen bei den Betriebskosten (§ 560 BGB) erhöhen. Für die Gewährleistung kommt es auf diese Unterscheidung nicht an.
Preisgebundener Wohnungsbau
    Unter dem Begriff preisgebundener Wohnungsbau werden verschiedene Wohnungsbestände verstanden:
    Für bestimmten geförderten Wohnraum darf der Vermieter nur die Kostenmiete nach den Vorschriften des WoBindG, der NMV, der II. BerechnungsVO und des II. WoBauG verlangen. Dies setzt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraus, in die nur die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Kostenansätze übernommen werden dürfen. Maßstab für die vom Mieter zu zahlende Miete sind die ggf. pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten der Errichtung und Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wohnung, die unabhängig von der Marktlage und der Person des Mieters auch bei einer Neuvermietung die Höhe der Miete bestimmen. Mieterhöhungen kann der Vermieter einseitig gem. § 10 WoBindG vornehmen. Das Recht des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ist in den letzten Jahren mehrfach geändert worden.
    Zunächst hat der Gesetzgeber das Wohnraumförderungsgesetz geschaffen. Das Gesetz gilt für alle Förderungen ab dem 1.1.2002 und hat das alte Wohnungsbaurecht ersetzt. Nach Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich der Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder – Wohnraumförderungs-Überleitungsgesetz (WoFÜG) – im Rahmen der Föderalismusreform zum 1.9.2006 haben einige Bundesländer abweichende Regelungen erlassen. Soweit keine abweichende landesgesetzliche Regelung getroffen wurde, gilt das WoFG gem. Art. 125a GG in den übrigen Bundesländern weiter. Die Regelungen des II. WoBauG, des WoBindG, der NMV und der II. BV gelten aber für vor dem 1.1.2002 geförderte Bestände weiter. Das WoFG und einige Landesgesetze ordnen jetzt nicht mehr eine bestimmte Fördermethode an. Stattdessen legen die Länder im Rahmen des jeweils anwendbaren Gesetzes die Fördervoraussetzungen fest. Dies kann durch Förderprogramme oder -richtlinien erfolgen. Die Förderung im Einzelfall wird geregelt in der Förderzusage 172 gem. § 13 WoFG. In dieser werden alle maßgeblichen Bestimmungen festgelegt. Die Förderzusage erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. In der Förderzusage wird eine höchstzulässige Miete bestimmt. Möglich ist dies auch für Mieterhöhungen nach Modernisierung.

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