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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Lüdinghausen – 26.6.1996 – 4C 609/95 – WuM 1998, 690)
    10 % rostverfärbtes Leitungswasser (LG Köln – 25.3./1986 – 12S 488/85 – WuM 1987, 122)
    10 % unzulässig hoher Eisengehalt oder Rost im Warmwasser (LG Berlin – 14.9.2005 – 64S 77/05 – GE 2005, 1489)
    20 % rostverfärbtes Wasser (AG Görlitz – 15.5.1997 – 3C 1347/96 – WuM 1998, 180, 315)

181 S
Sachmangel
    Der Sachmangel ist zu unterscheiden vom Rechtsmangel und vom Umwelt- oder Umfeldmangel. Vielfach wird der Ver- oder Entsorgungsmangel auch noch als eigener Typ von Mängeln betrachtet, also wenn die Müllbeseitigung nicht funktioniert. Gerade die fehlende Beheizung oder Wasserversorgung zeigt aber die Nähe von Versorgungsmängeln zu Sachmängeln. Ein Sachmangel ist ein Mangel des Bauteils. Für die mietrechtliche Gewährleistung ist es im Prinzip unerheblich, wie man den Mangel qualifiziert. Entscheidend ist, dass von ihm eine Gebrauchsbeeinträchtigung ausgeht.
Sado-Maso-Café
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Sado-Maso-Café im Haus mit separatem Eingang (AG Hamburg – 23.3.2006 – 49C 474/05)
Sanitäranlagen
    â†’ Badezimmer, → Toilette
Schaben
    â†’ Ungeziefer
182 Schadensersatz
    Der Mieter kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines Mangels auch Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter haben. Gemäß § 536a Abs. 1 BGB kommt ein solcher Anspruch unter folgenden drei alternativen Voraussetzungen in Betracht:
wenn der Mangel von Anfang an vorhanden war, unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (Garantiehaftung)
bei einem nach Übergabe eintretenden Mangel, wenn der Vermieter ihn zu vertreten hat
bei einem nachträglich entstandenen Mangel, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist.
    Für einen Mangel, der bei Vertragsschluss bereits vorlag, haftet der Vermieter ohne Rücksicht auf ein eigenes Verschulden auf Schadensersatz. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Mangel schon bei Vertragsschluss sichtbar hervorgetreten ist – es genügt, wenn der Mangel latent vorhanden war, z. B. als verborgener Baumangel, wie z. B. eine unfachmännisch zugemauerte Wandöffnung (BGH Urt. v. 7.6.2006 – XII ZR 34/04 – NZM 2006, 626 = NJW 2006, 2918 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 15).
    Der Vermieter hat einen Mangel zu vertreten, wenn er seiner Erhaltungspflicht gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nicht nachgekommen ist. Dabei hat der Vermieter für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, wie z. B. des Hausmeisters, der Handwerker und der Putzfrau, gemäß § 278 BGB einzustehen.
    Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Interesse des Mieters an der Erfüllung des Vertrages. Dabei muss eine Vergleichsrechnung zwischen der Vermögenslage des Mieters mit und ohne das schädigende Ereignis durchgeführt werden. Werden durch den Mangel der Mietsache Gegenstände des Mieters beschädigt, z. B. Feuchtigkeitsschäden an Möbeln oder Kleidungsstücken des Mieters, so muss dieser Sachschaden ersetzt werden. Kann der Mieter seiner Arbeit nicht nachgehen, kommt auch Verdienstausfall in Betracht. Bei Gesundheitsbeeinträchtigung kann ggf. gem. § 253 Abs. 2 BGB auch die Zahlung von Schmerzensgeld geschuldet werden.
    183 Anstelle des Schadensersatzanspruchs kann der Mieter in bestimmten Fällen auch Aufwendungsersatz verlangen.
    â†’ Aufwendungsersatz, → Immaterieller Schaden
Schallschutz
    â†’ Lärm
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Schallschutz entspricht nicht den aktuellen Normen (AG Karlsruhe – 16.12.2004 – 8C 240/04 – DWW 2005, 71)
    0 % mangelhafter Schallschutz nach Verschärfung technischer Normen (LG Berlin – 18.6.1999 – 64S 63/99 – ZMR 2000, 532)
    10 % unzureichender Schallschutz (LG Berlin – 14.9.2005 – 64S 77/05 – GE 2005, 1489)
    20 % starke Hellhörigkeit des Hauses (AG Wedding – 22.5.1985 – 6C 211/85 – MM 1986, Nr. 2, 48)
    20 % erhebliche Lärmbelästigung durch benachbarte Gaststätte und Werkstatt bei mangelhaftem Schallschutz der Wohnung (AG Gelsenkirchen – 22.12.1975 – 3C 29/75 – WuM 1978, 66 = ZMR 1978, 238)
Schimmel
    Schimmelschäden in Wohnungen stellen heute einen der Hauptmängel in der Praxis dar. Ursache für Schimmelbildung in der

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