MPU - was man wissen muss
Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen war. Eine erneute Probezeit besteht nicht.
Kann ich mich gegen Maßnahmen der Behörde wehren?
Aufklärungsanordnung
Die Auflage, ein Gutachten beizubringen und sich untersuchen zu lassen, ist als bloße Aufklärungsanordnung nicht gesondert anfechtbar. Bei der Anordnung, ein Gutachten (MPU-, ärztliches Gutachten oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen) beizubringen, handelt es sich um eine rein vorbeugende Maßnahme zukünftigen Verwaltungshandelns, nicht um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt.
Widerspruch, Klage etc.
Wird auf die Gutachtenanordnung nicht reagiert, wird im Falle des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis dieser abgelehnt und bei Anordnung des Gutachtens gegenüber Führerscheininhabern als Nächstes deren Fahrerlaubnis entzogen. Dies erfolgt als Verwaltungsakt mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid. Nach Bekanntgabe desselben durch Postzustellung tritt die Rechtswirkung – z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis – mit sofortiger Wirkung ein. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids kann zwar dagegen Widerspruch eingelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aber keine aufschiebende Wirkung. Bis zu einem anderslautenden Widerspruchsbescheid oder Gerichtsurteil ist man nicht mehr befugt, Kraftfahrzeuge zu führen.
Möchte man so schnell wie möglich wieder das Recht erlangen, Kraftfahrzeuge zu führen, muss gegen den Bescheid zeitgleich
Widerspruch eingelegt,
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht und dort ebenfalls
ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.
Über das Eilverfahren auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann ein Gerichtsbeschluss schon in sechs Monaten herbeigeführt werden – Entscheidungen in Widerspruchs- und Klageverfahren würden regelmäßig bis zu zwei Jahre dauern. Das Gericht prüft im Eilverfahren summarisch die Aussichten in der Hauptsache und stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid her, sodass das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt wird. Diese Vorabentscheidung schafft ein Präjudiz für den Ausgang des Hauptverfahrens. Verbindlich ist dies aber nicht – vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand.
Allein schon aus Zeit- und Kostengründen sollte man die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines positiven Gutachtens ausräumen, statt Gerichte und Anwälte mit Widerspruch und Klage zu beschäftigen.
Vorrang des Strafverfahrens
Solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Insbesondere bei Fahrten unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln prüft die Justiz zumeist,
ob lediglich die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Rauschmitteleinwirkung, § 24a Straßenverkehrsgesetz, (Geldbuße für Ersttäter von 500 €, Fahrverbot von einem Monat und vier Punkte im Verkehrszentralregister) in Betracht kommt (der Betroffene ist in eine Polizeikontrolle geraten) oder
ob die Straftat der Trunkenheitsfahrt (Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettoeinkommens und Entziehung der Fahrerlaubnis für regelmäßig ein Jahr) anzunehmen ist.
Im zweiten Fall liegen neben den im Urin oder Blut festgestellten Wirkstoffen drogenbedingte Fahrfehler und/oder körperliche Ausfallerscheinungen, die Relevanz für die Fahrtauglichkeit haben, vor (der Beschuldigte ist der Polizei aufgefallen, die entsprechende Beobachtungen gemacht hat). Dieses „Prüfungsverfahren“ kann u. a. wegen Einholung eines Fahrtauglichkeitsgutachtens durch ein gerichtsmedizinisches Institut entsprechende Zeit in Anspruch nehmen.
Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, kann sie vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Existiert ein strafgerichtliche Urteil,
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