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MPU - was man wissen muss

MPU - was man wissen muss

Titel: MPU - was man wissen muss Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Uwe u Ziegler Lenhart
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unter Einfluss von Drogen Auto gefahren ist. Bereits ab dem Vorfall sollte der Betroffene sich für einen späteren Nachweis der Abstinenz Drogenscreenings unterziehen.
Dürfen ausländische Erkenntnisse verwendet werden?
    Für die Einleitung eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, woher die Informationen stammen, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Es kann deshalb auch auf Sachverhalte zurückgegriffen werden, die aus Bescheiden ausländischer Behörden hervorgehen.
    Auf Schlussfolgerungen ausländischer Sachverständiger kann sich die Behörde aber nur dann stützen, wenn gewährleistet ist, dass sie den gleichen Anforderungen genügen, die an deutsche Begutachtungen gestellt werden.
    Die Ergebnisse labortechnischer Messungen sind dann unmittelbar zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie deutschen Qualitätsstandards entsprechen. Insofern können auch Trunkenheitsfahrten im Ausland den Schluss auf die Gefährlichkeit des Führerscheininhabers zulassen, wenn der Verkehrsverstoß im Ausland die Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht erfüllt.
    Entsprechende Informationen aus dem EU-Ausland können nach Sicherstellung/Beschlagnahme des deutschen Führerscheins über das deutsche Kraftfahrtbundesamt zur zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des deutschen Führerscheinbesitzers gelangen.
    Beginnen Sie auch nach einem solchen Vorfall im Ausland sofort im Anschluss mit dem Nachweis der Alkoholabstinenz durch Teilnahme an einem geeigneten Kontrollprogramm.
Gibt es so etwas wie eine Nachbegutachtung?
    In der Vergangenheit existierende so genannte Obergutachterstellen gibt es nicht mehr. Die Betroffenen haben heute die Möglichkeit, nach einer negativen Begutachtung direkt eine erneute Begutachtung bei einer der vielen anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) durchführen zu lassen. Das neue Gutachten wird anschließend von den Behörden als neue Grundlage der Fahreignungsbewertung akzeptiert. Problematisch kann es jedoch werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde mit Hinweis auf das erste Gutachten, falls es doch abgegeben wurde, eine erneute Bearbeitung verweigert und darauf hinweist, dass der Betroffene zuerst noch (möglicherweise geforderte) Abstinenzzeiten oder -nachweise liefern muss.
    Dies kann zwar im Einzelfall wirklich sinnvoll sein und es kann in diesem Zusammenhang auch sinnvoll sein, das nächste Gutachten erst nach der Vorlage dieser Nachweise erstellen zu lassen. Es kann jedoch durchaus möglich sein, dass solche Nachweise und Abstinenzzeiten gar nicht erforderlich sind, wenn die Einschätzung der Gutachter bei einer nachfolgenden Begutachtung anders ausfällt.
    Hier gilt es, die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über diese Einschätzung zu informieren und davon zu überzeugen, dass eine zeitnahe neue Begutachtung sinnvoll ist.
    Sollte es ausnahmsweise in Betracht kommen, der Fahrerlaubnisbehörde das negative Gutachten vorzulegen, empfiehlt es sich, mit den Beteiligten im Vorfeld abzuklären, ob dies ein gangbarer Weg zum Erhalt oder zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist. Im Zweifelsfall legen Sie das negative Gutachten besser nicht vor, sondern lassen eine komplett neue Begutachtung machen.
    Eine andere Möglichkeit wäre: kein Gutachten vorzulegen, den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zurückzuziehen und anschließend den Antrag neu zu stellen. Dieses Vorgehen kann bei einzelnen Fahrerlaubnisbehörden erfolgreich sein und man kann eine neue MPU machen. Aber auch hier gibt es Behörden, die ein solches Verfahren nicht mittragen und den erneuten Antrag nicht sofort weiterbearbeiten.
Wahrheitswidrige Angabe in der MPU
    Der Betroffene verschweigt im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung wahrheitswidrig, dass es nach dem – bekannten – Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem weiteren Fahren ohne Fahrerlaubnis gekommen ist. Er ist der Meinung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis denUmstand eines anhängigen Strafverfahrens nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfe. Zudem gelte im Strafrecht die Unschuldsvermutung und es müsse sich auch niemand selbst belasten.
    Richtig ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis alle ihr bekannt gewordenen Tatsachen berücksichtigen muss. Ein laufendes Strafverfahren gehört hier ebenfalls dazu.
    Die

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