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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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Behandlungsmöglichkeiten benennen, sondern vor allem festlegen, welcher Person Sie sich bei gesundheitlichen Belangen anvertrauen wollen. Natürlich sollten Sie sich vergewissern, dass der bevollmächtigten Person Ihre Vorstellungen bekannt sind. Dazu sollten Sie sich intensiv miteinander beraten und möglichst noch eine Patientenverfügung aufsetzen bzw. spezielle Wünsche in der zuvor genannten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem niederlegen.
Schwerwiegende medizinische Eingriffe und Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
    Einen Sonderfall müssen Sie in der Vorsorgevollmacht allerdings speziell erwähnen: Damit der Bevollmächtigte bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und auch beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden kann, müssen Sie hierzu ausdrücklich schriftlich Ihre Zustimmung erteilen. Dabei sollten Sie in Ihrer Formulierung Bezug auf § 1904 BGB und die darin genannten Maßnahmen nehmen. Wenn Sie den entsprechenden Text aus unseren Textbausteinen übernehmen, haben Sie diesen Punkt abgedeckt.
    Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur notwendig, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter nicht über die Durchführung lebensbedrohlicher medizinischer Behandlungsmaßnahmen oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einig sind oder wenn Dritte die Einschaltung des Gerichts fordern.
    Auch das Gericht muss sich am Patientenwillen, also beispielsweise den Inhalten einer Patientenverfügung, orientieren. Nur in Eilfällen (z. B. akut notwendige Operationen) ist diese Genehmigung nicht notwendig. Falls das Gericht Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Umfang der Vollmacht hat, wird es eine gesetzliche Betreuung einrichten. Sofern Sie selbst festgelegt haben, wer diese Betreuung übernehmen soll – das kann auch der Bevollmächtigte sein –, wird das Gericht in der Regel diesem Wunsch entsprechen. Wichtig zu wissen: Da die Entscheidung des Betreuungsgerichts erst zwei Wochen nach Bekanntgabe wirksam wird, sind ein spontaner Beschluss und dessen zügige Umsetzung damit ausgeschlossen.
    Maßgabe für den Bevollmächtigten ist allein der Wille des Betroffenen. Damit hat die Patientenverfügung eine besondere Bedeutung. Liegt eine Patientenverfügung nicht vor oder ist sie für die Situation nicht passend, muss der Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln. Hierfür muss er möglichst konkrete Anhaltspunkte nutzen, etwa frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen und seine ethischen und religiösen Wertvorstellungen.
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
    Ein Arzt ist gesetzlich dazu verpflichtet, alles, was er in Zusammenhang mit Ihrer medizinischen Behandlung über Sie erfährt, geheim zu halten. Daher sollten Sie Ihre behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbinden. Nur dann dürfen die Ärzte mit diesem über alle Einzelheiten Ihrer medizinischen Behandlung und Ihrer gesundheitlichen Verfassung sprechen.
    Dem Bevollmächtigten sollte zusätzlich die Befugnis übertragen werden, die behandelnden Ärzte gegenüber anderen Dritten von der Schweigepflicht zu entbinden. Das kann zum Beispiel für Angaben gegenüber Lebensversicherungen wichtig sein. Weil im Voraus nicht bekannt ist, wer später der behandelnde Arzt sein wird, macht es wenig Sinn, nur einen bestimmten Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen
    Selbst bei einer guten Betreuung kann es Situationen geben, in denen zum Beispiel aufgrund einer schweren Demenz Gefahr für den Betroffenen oder seine Umgebung besteht. Dann kann es im Einzelfall notwendig sein, ihn in seiner (Bewegungs-) Freiheit zu beschränken.
    Hierzu gehört nicht nur die Unterbringung in einer sog. geschlossenen Station. Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, dass auch Maßnahmen wie die Gabe von stärkeren Beruhigungsmitteln, das Abschließen der Zimmertür oder das Anbringen eines Bettgitters dazu zählen. Die Freiheit wird auch eingeschränkt, wenn jemand mit einem Bauchgurt oder Stecktisch am Rollstuhl fixiert wird, damit ihm ein selbstbestimmtes Aufstehen nicht möglich ist. Auch der Einsatz von Funkchips oder sonstigen elektronischen Ortungssystemen kann genehmigungspflichtig sein, wenn diese das Ziel haben, jemanden

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