Patientenverfügung
Es ist vielmehr eine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Auf dieses Register können die Betreuungsgerichte via Internet zugreifen und so prüfen, ob bei einer anstehenden Entscheidung eine Vertretungsperson für den Betroffenen benannt ist und deshalb auf eine Betreuung verzichtet werden kann bzw. ob Verfügungen des Betroffenen zu einer Betreuung vorliegen. Andere Personen oder Institutionen, z. B. Privatpersonen oder Anwälte, können allerdings nicht auf diese Datenbank zugreifen, sie ist ausschlieÃlich zur Information der Gerichte gedacht. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, dass sich Amtsrichter über die Datenbank informieren müssen. Insofern bietet die Registrierung allein keine Sicherheit, dass tatsächlich rechtzeitig bekannt wird, ob eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung existiert.
Eine ähnliche Datenbank wie das Vorsorgeregister bietet die Deutsche Verfügungszentrale. Auf diese Datenbank können jedoch nicht nur Gerichte zugreifen, sondern auch Krankenhäuser. Adressen beider Register finden Sie im Anhang .
Die Vereinbarung im Innenverhältnis erhalten Vollmachtgeber und Bevollmächtigter jeweils als Original. Diese Vereinbarung muss für die Ausübung der Aufgaben des Bevollmächtigten nicht vorgelegt werden. Insofern reicht es, wenn die Vertragsparteien jeweils ein Original haben. Es ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es darum geht, die RechtmäÃigkeit des Handelns des Bevollmächtigten nachzuweisen. Daher sollte diese Vereinbarung von beiden Beteiligten sorgfältig aufbewahrt werden.
Widerruf von Vollmacht und Vereinbarung im Innenverhältnis
Auch eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern, vorausgesetzt, Sie sind voll geschäftsfähig. Sie sollten die Vollmacht in regelmäÃigen Abständen auf ihre Aktualität prüfen. Vielleicht haben sich Ihre Lebensumstände geändert (z. B. Bau eines Hauses, Trennung vom Ehepartner), sodass nun andere Aspekte zu berücksichtigen sind. Anders als die Patientenverfügung sollten Sie aber nicht regelmäÃig mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass die Vollmacht ohne Ãnderungen weiterhin gelten soll. Unter Umständen kann dies genau zum Gegenteil des Gewünschten führen, nämlich dass Zweifel entstehen, ob die Vollmacht auch zum aktuellen Zeitpunkt noch gültig ist. Ergänzen oder ändern Sie also nur dann etwas, wenn es notwendig ist.
Sind nur kleine Ãnderungen notwendig, können Sie diese direkt in die vorhandenen Originale einfügen oder unter den ursprünglichen Text anfügen. Dieser Anhang sollte allerdings möglichst nicht auf einem neuen Blatt anfangen, damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt.
Stehen gröÃere Ãnderungen an, sollten Sie die alte Vollmacht widerrufen und eine neue aufsetzen. Die neue Vollmacht kombinieren Sie am besten mit dem Widerruf. Wenn Sie den Bevollmächtigten wechseln wollen, sollten Sie auch dem ursprünglichen Bevollmächtigten eine Kopie des Widerrufs zukommen lassen.
Bedenken Sie, dass Sie bei Ãnderungen alle alten Versionen mit einbeziehen bzw. vernichten sollten, damit nicht gleichzeitig ältere und neuere Originale und Kopien der Vollmacht kursieren. Um den Ãberblick zu behalten, empfiehlt es sich, die Zahl der Originale und Kopien klein zu halten und sie deutlich mit einem Datum zu kennzeichnen. Machen Sie auf der neuen Fassung deutlich, dass sie die alte Vollmacht mit entsprechendem Datum ersetzen soll. Wurde die alte Version der Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet, sollte dies auch mit der neuen Version geschehen.
Vergessen Sie nicht, die neuen Originale und Kopien wieder an die von Ihnen gewählten Vertrauenspersonen zu geben.
Vergleichbare Regelungen wie für die nach auÃen wirksame Vollmacht gelten auch für die Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Innenverhältnis. Auch diese sollten Sie nur ändern, wenn es notwendig ist. Achten Sie darauf, dass bei Ãnderungen in einem bestehenden Dokument alle Vertragspartner diese Ãnderung durch ihre Unterschrift bestätigen.
Erstellen Sie Ihre Verfügungen ganz einfach am PC! Unsere Textbausteine im gängigen Format finden Sie im Internet (nähere Hinweise zum Download ).
5. Betreuungsverfügung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgehalten, dass
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