Pflege daheim oder Pflegeheim
eigene Kinder müssen einen „Beitragszuschlag“ von 0,25 Prozentpunkten bezahlen – dieser ist „selbstverständlich“ vom Arbeitnehmer alleine zu tragen.
Zum 1. Januar 2013 steigt nach Plänen der Bundesregierung der Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 Prozent. Das bringt zusätzlich 1,1 Milliarden Euro ein, die für Verbesserungen der Leistungen eingesetzt werden sollen – das sind gerade mal 2,55 Euro pro Tag und demenzkranker Person.
Ferner will die FDP eine private Zusatzversicherung einführen, die (wegen des Widerstands auch des Koalitionspartners) erst einmal freiwillig sein soll. Nach Schätzungen der Versicherungswirtschaft könnten die Beiträge dafür bei bis zu 100 Euro monatlich liegen. Und anders als bei der Riester-Rente verfällt dieses Geld, wenn man gesund bleibt.
Pflegegeld und Sachleistungen
Leistungen
Die Leistungen der Pflegekassen sind immer ein – mehr oder minder bedeutender – Zuschuss zu den erhöhten finanziellen Lasten, die ein Pflegebedürftiger und seine Familie zu tragen haben. Die Pflegekasse bietet also keine „Rundumversorgung“, sie ähnelt eher einer „Teilkaskoversicherung“, das heißt, viele Kosten bleiben bei Ihnen hängen. Dennoch: Die Einführung dieser Versicherung war ein großer sozialer Fortschritt – und das wird auch so bleiben.
Beantragung
Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen Sie beantragen. Mit der Pflegereform 2008 wurde ins Gesetz geschrieben, dass alle Anträge innerhalb von fünf Wochen bearbeitet werden müssen. Die Leistungen werden erst nach gutachterlicher Prüfung der Hilfsbedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK – gelegentlich finden Sie auch die Bezeichnung „Medizinischer Dienst der Kranken kassen “, gemeint ist aber dasselbe) beziehungsweise bei Privatversicherten durch den Medizinischen Dienst MEDICPROOF) gewährt oder auch nicht – bei Ablehnung empfiehlt es sich so gut wie immer, Widerspruch einzulegen.
Höhe der Zuschüsse
Die Höhe der Zuschüsse hängt von der bewilligten „Pflegestufe“ ab. Man kann entweder „Pflegegeld“ beantragen, dann bekommt der Pflegebedürftige einen Betrag überwiesen, mit dem er sich Hilfsleistungen selbst „einkaufen“ kann. Das Geld ist überwiegend als „Anerkennung“ für pflegende Angehörige gedacht. Wenn die Hilfen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden sollen, gilt das als „Sachleistung“, die dieser dann monatlich mit der Pflegekasse direkt abrechnet. Möglich und meist günstig ist es, von vorneherein die „Kombinationsleistung“ zu beantragen, das heißt, es gibt anteilig Sachleistungen und Pflegegeld ( Genaueres siehe Beispielrechnung im Kapitel 3 ). Und es wird bei der Höhe der Leistungen unterschieden, ob jemand zu Hause versorgt wird oder in einem Pflegeheim, also ob ambulant oder stationär.
GUT ZU WISSEN
Die Pflegestufen in Kürze
Die Pflegestufe I liegt bei erheblicher Pflegebedürftigkeit vor, das heißt, dass mindestens 90 Minuten am Tag Hilfe benötigt wird, davon mindestens die Hälfte für Grundpflege.
Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit): mindestens 180 Minuten pro Tag, davon Grundpflegebedarf mindestens 120 Minuten.
Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit): Hilfebedarf mindestens 300 Minuten täglich, davon mindestens 240 Minuten für Grundpflege.
Ein Härtefall liegt u.U. dann vor, wenn der Pflegeaufwand der Stufe III deutlich überstiegen wird, zum Beispiel bei Tumorerkrankungen im Endstadium.
Ferner gibt es noch die „ Pflegestufe Null “ bei „eingeschränkter Alltagskompetenz“. Demenzkranke (ebenso wie geistig behinderte oder psychisch kranke) Menschen sind oft in besonderer Weise pflegebedürftig, auch wenn sie nach den allgemeinen Kriterien des MDK meistens keine Pflegestufe zugesprochen bekommen. Sie brauchen weniger als 45 Minuten Grundpflege täglich, weil sie körperlich fit sind, müssen aber beaufsichtigt werden. Viele Demente haben eine „Weglauftendenz“, versuchen immer wieder zu Orten zu gehen, die in ihrer Erinnerung eine Bedeutung haben. Sie können elektrische Haushaltsageräte nicht mehr bedienen oder gehen unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien um (versuchen zum Beispiel Zäpfchen oral einzunehmen und Ähnliches).
Solche Pflegebedürftigen bekommen auf Antrag von Angehörigen, abhängig vom Schweregrad der Fähigkeitsstörungen, 100 bis 200 Euro monatlich, also 1.200 bis maximal 2.400 pro Jahr. Die Pflegekasse erstattet die
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