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Pflege daheim oder Pflegeheim

Pflege daheim oder Pflegeheim

Titel: Pflege daheim oder Pflegeheim Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andrea und Justin Westhoff
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befinde“;
möglichst genau zu beschreiben, welche lebenserhaltenden Maßnahmen nicht gewünscht sind, also nicht: „Ich will nicht an Schläuchen hängen“, sondern zum Beispiel: „Ich will keine künstliche Ernährung“;
festzuhalten, welche Wünsche man zum Sterbeort und zur Sterbebegleitung hat;
und schließlich genau festzuhalten, wer am besten über die Wünsche und den Willen des Sterbenden Bescheid weiß, falls die Situation unklar ist und dieser selbst nicht mehr Auskunft geben kann.
    Eine gültige Patientenverfügung muss immer schriftlich vorliegen und alle zwei Jahre, mit Datum und Unterschrift, aktualisiert werden. Beratungen zu den rechtlichen Vorkehrungen im Fall der Pflegebedürftigkeit biete viele Stellen an ( siehe auch Kapitel 5 ); besonders herausgehoben sei hier die Deutsche Hospizstiftung, die zudem eine Schiedsstelle für Konflikte um Patientenverfügungen unterhält ( siehe www.hospize.de ).
    Vordrucke für alle genannten Verfügungen erhalten Sie bei zahlreichen der im Adressenverzeichnis genannten Stellen oder Sie können diese im Internet herunterladen, zum Beispiel bei: www.netdoktor.de/Gesund-Leben/Alter+Pflege/Vorsorgen , dort auf: „PDF-Downloads“.
    Zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterhält das „Netzwerk Pflegeberatung“ (siehe Kapitel 5 ) ein Servicetelefon: 0180 3 770 500-1.
Pflegeversicherung und Pflegestufen
    Finanzielle Belastung
    Pflegebedürftigkeit ist nicht nur, aber eben auch ein finanzielles Problem für viele Menschen, doch mit Hilfe der Pflegeversicherung, die vor mehr als 15 Jahren eingeführt wurde, lässt sich mindestens ein Teil der Kosten decken. Zu diesem Thema begnügen wir uns hier mit einer Zusammenfassung. Alle detaillierten Antworten dazu können Sie in einem anderen Stern-Ratgeber von Andreas Heiber nachlesen: Die neue Pflegeversicherung – Der Antrag, die Pflegestufen, die Leistungen (siehe Literaturliste ). Wie man eine Einstufung als Pflegebedürftiger beantragt und erreicht, welche Voraussetzungen für welche Pflegestufe vorliegen müssen, welche Fallstricke zu beachten sind – das alles hat sich seit Erscheinen dieses nützlichen Buches nicht oder nur marginal geändert. Im Hinblick auf die Zahlungen der Pflegekasse hat sich allerdings ein wenig getan.
    Hier seien also die wichtigsten und aktuellsten Fakten genannt.
Der Sinn der Pflegeversicherung
    Geschichte
    Kranken-, Renten- und Unfallversicherung: Sie alle gehen auf Bismarcksche Gesetze in den Jahren 1883 bis 1889 zurück. Am 19. Juli 1911 schließlich, vor nunmehr gut 100 Jahren also, wurde die deutsche Sozialgesetzgebung in der „Reichsversicherungsordnung“ zusammengefasst. Sie ist seither in Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) aufgeteilt, für die Gesetzliche Krankenkasse zum Beispiel gilt das „SGB V“ (Alles dazu in: Westhoff – Ihre Rechte als Kassenpatient, siehe Literaturliste ) , für die Pflegeversicherung das 11., teilweise auch das 9. Buch des SGB. Details finden sich unter: www.sozialgesetzbuch-sgb.de .
    Zu den genannten Zweigen kam noch die Arbeitslosenversicherung hinzu, und zuletzt wurde 1995 als fünfte Säule die Pflegeversicherung eingeführt, eng verknüpft mit dem Namen des damaligen Sozialministers Norbert Blüm. Sie ist eine Pflichtabgabe für alle – egal ob gesetzlich oder privat – Krankenversicherten. Die Pflegesätze wurden seit Inkrafttreten mehrfach angehoben. Die letzte Reform (Stand: Redaktionsschluss) der Pflegeversicherung fand 2008 statt. Wichtigste Änderungen: Der Beitrag, aber auch die Leistungen wurden angehoben, gesonderte und bessere Hilfen für Demenzkranke beschlossen, Pflegestützpunkte ( siehe Kapitel 5 ) eingeführt (als zentrale Anlaufstelle für Pflegebedürftige und/oder ihre Angehörigen), und Pflegeheime werden seitdem unangemeldet kontrolliert ( siehe Kapitel 4 ).
    Beiträge
    2011 betrugen die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung 1,95 Prozent vom Bruttoeinkommen, jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen. Sie werden von der jeweiligen Pflegekasse eingezogen, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2001 das Pflegegesetz in Teilen für verfassungswidrig. Die Beiträge von Eltern müssten klar geringer ausfallen als die von Kinderlosen. Dem wurde 2004 Genüge getan, seither müssen Eltern einen um 0,25 Prozentpunkte niedrigeren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen – besser gesagt (wie das in der Politik so üblich ist): Menschen ohne

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