Pflege daheim oder Pflegeheim
Angehöriger später nicht mehr regelmäßig rausgehen kann. Die „Seniorenwohnung“ sollte gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein, Einkaufsmöglichkeiten, Dienstleister wie Friseur oder Fußpflege und vor allem Ärzte in der Nähe haben, vielleicht sogar ein Seniorenfreizeitangebot.
Rechtliche Vorsorge
Wenn Sie – gemeinsam mit Ihrem Angehörigen – frühzeitig einige rechtliche Vorkehrungen treffen, werden Sie einer Alterskrankheit, einem Unfall oder der Pflegebedürftigkeit sicherlich gelassener entgegensehen können:
Vorsorgevollmacht
Ihr Angehöriger kann zum Beispiel Ihnen oder einem anderen Menschen, dem er vertraut, eine „Vorsorgevollmacht“ geben, damit dieser in dessen Namen handeln und entscheiden kann. Man kann und muss dabei selbst schriftlich genau festlegen, ob es sich um eine Generalvollmacht handelt oder auf welche Lebensbereiche – von Finanzangelegenheiten bis zu Gesundheitsfragen – sich diese Vollmacht bezieht. Der Betreffende kann außerdem jemanden ermächtigen, für ihn zu entscheiden, welche Untersuchungen oder Behandlungen bei ihm durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Diese „Gesundheitsvollmacht“ ist nicht identisch mit einer Patientenverfügung ( siehe unten ). Rechtsberater weisen immer wieder darauf hin, dass es vielleicht naheliegend, aber nicht immer sinnvoll ist, den womöglich gleichaltrigen Lebenspartner zu bevollmächtigen, da dieser unter Umständen sogar früher entscheidungsunfähig werden kann. Sie empfehlen sogar, mehreren Personen unterschiedliche Spezialvorsorgevollmachten zu erteilen und dabei auch festzulegen, ob und wann diese allein oder nur gemeinschaftlich handeln können.
Betreuungsverfügung
Bei einer „Betreuungsverfügung“ hingegen beauftragt jemand das zuständige Gericht, eine von ihm gewünschte Person für den Ernstfall (aber erst dann) zur Betreuung zu bestimmen. Die wesentlichen Unterschiede zur Vorsorgevollmacht sind, dass ein Betreuer oder eine Betreuerin vom Betreuungsgericht überwacht wird und dass die bevollmächtigte Person, wenn erforderlich, sofort handeln kann. Mit beiden Vollmachten verhindert man auch, dass einem irgendeine Betreuungsperson zugewiesen wird, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
GUT ZU WISSEN
Was heißt „Betreuung“?
Was früher die „Vormundschaft“ oder auch „Gebrechlichkeitspflegschaft“ war, heißt seit 1992 „Betreuung“ und bedeutet eine staatliche Fürsorge für die Person und das Vermögen von Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Man kann selbst vorsorglich einen Antrag stellen (siehe „Betreuungsverfügung“), oder Dritte können eine Betreuung für jemanden beantragen. Das wird von Gutachtern geprüft und letztlich entschieden vom Betreuungsgericht (früher „Vormundschaftsgericht“, Teil des Amtsgerichts) – wenn möglich immer im persönlichen Kontakt mit dem Menschen, der betreut werden soll. Das kann nur vorübergehend oder auch dauerhaft sein (nach sieben Jahren muss aber das Gericht erneut prüfen und entscheiden).
Als Betreuer werden zunächst, wenn man die Person nicht vorher selbst bestimmt hat, Angehörige gefragt, dann Berufsbetreuer. Mit dem neuen Betreu ungsrecht haben die Betroffenen mehr Rechte erhalten, und die Betreuer werden stärker kontrolliert. ( Mehr dazu im Stern-Ratgeber von Bernhard F. Klinger: Betreuung von Angehörigen, siehe Literaturliste ).
Patientenverfügung
Schließlich gehört zur rechtlichen Vorsorge noch die „Patientenverfügung“ . Damit wahrt Ihr Angehöriger im Vorhinein sein Selbstbestimmungsrecht und verfügt darüber, welche medizinischen Maßnahmen er im Falle einer unheilbaren Erkrankung akzeptiert und welche nicht. Es soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass es in der Praxis immer wieder zu Problemen damit kommt: Zwar ist nach langem Ringen 2009 ein neues Gesetz dazu verabschiedet worden, das genauere Regelungen vorsieht. Aber die Situation eines Menschen am Lebensende ist oft doch sehr komplex und kann nicht so eindeutig vorhergesagt werden. Dennoch raten Experten dringend, seinen Willen so genau wie möglich vorher schriftlich festzuhalten. Dazu gehört vor allem:
möglichst genau die Situation zu beschreiben, für welche die Patientenverfügung gelten soll, also nicht: „am Lebensende“, sondern zum Beispiel: „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlichen Krankheit
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