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Ratgeber Lese-Rechtschreibstoerungen

Ratgeber Lese-Rechtschreibstoerungen

Titel: Ratgeber Lese-Rechtschreibstoerungen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ellen Roth , Uwe Hemminger , Andreas Warnke
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Hintergrund basieren und die zumindest in ihren Grundsätzen und ihren Teilen auch von Lehrkäften im Unterricht genutzt werden können. Beispielhaft ist der „ Kieler Lese- und Rechtschreibaufbau “ (Dummer-Smoch & Hackethal, 1994, 1996) zu nennen, derimfrühen Grundschulalter für die Förderung schwacher Leser und Rechtschreiber (sog. „Nullanfänger“) geeignet ist. Es wird „lautgetreues“ Wort-material verwendet, das nach Schwierigkeitsgraden gestuft ist. Bei Kindern mit besonders ausgeprägten Schwierigkeiten beim Erlernen der Buchstaben-Laut-Beziehungen hat sich der Einsatz von „Lautgebärden“, die als Merkhilfe für Laute bzw. Buchstaben gedacht sind, in der Praxis bewährt.
    Die „ Lautgetreue Rechtschreibförderung“ von Reuter-Liehr (1992) erwies sich ebenfalls als wirksam. Den Ausgangspunkt bildet eine „qualitative Fehleranalyse“, um festzustellen, welche Art Fehler das Kind macht. Die Förderung der Rechtschreibung findet gestuft, in ansteigender Schwierigkeit statt. Die lautgetreue Schreibung wird mit Hilfe der rhythmischen Silbendurchgliederung eingeübt.
    Zur Vermittlung von Rechtschreibregeln eignet sich das Marburger Rechtschreibtraining von Schulte-Körne und Mathwig (2001), das in Kapitel 12 beschrieben ist. Eine Auswahl von weiteren Lese-Lernprogrammen finden Sie im Anhang.
14. Gibt es schulrechtliche Möglichkeiten?
    Schulrecht ist Ländersache. So haben die meisten Bundesländer kultusministerielle Verordnungen zur Feststellung und Förderung von Kindern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens erlassen. Die länderspezifischen Legasthenie-Erlasse sind über den Bundesverband für Legasthenie e.V. (Königstraße 32, 30175 Hannover, Telefon: 0511/318738, Fax: 0511/318739) auf der Internetseite: www.legasthenie.net abrufbar bzw. über die Orts- und Landesverbände Legasthenie zu erfahren. Die meisten „Legasthenie-Erlasse“ sehen einen sogenannten „Nachteilsausgleich“ vor: bei „anerkannter Lese-Rechtschreibstörung“ wird die Rechtschreibung im Deutschen nicht bewertet, d. h. Nachschriften und Diktate werden nicht benotet; diese Regelung gilt auch für Fremdsprachen, z. B. Englisch; bei schriftlichen Arbeiten (in anderen Fächern, wie z. B. Mathematik oder Aufsätzen) dürfen Rechtschreibfehler nicht in die Notengebung eingehen; die Lese-Rechtschreibstörung darf kein ausschließlicher Grund für eine Nichtversetzung sein und auch nicht den Übergang in eine weiterführende Schule verhindern. Mit den Erlassen verbinden sich meist auch Richtlinien für schulische Fördermaßnahmen. Zur innerschulischen Hilfe werden Förderkurse vorgeschlagen und Möglichkeiten der „inneren Differenzierung“ im Unterricht.

    Bislang beispiellos ist der Legasthenie-Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der einen Nachteilsausgleich für Kinder mit einer ärztlich festgestellten Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie)vorschreibt. Diese Kinder müssen einen Notenschutz erhalten (Muss-Bestimmung), d. h. die Rechtschreibung darf nicht gewertet werden. Dies gilt sowohl im Deutschen bei Nachschriften, Diktaten und Aufsätzen sowie im Englischen, in anderen Fremdsprachen und bei schriftlichen Arbeiten in anderen Fächern. Zur Leistungsfeststellung ist deshalb die mündliche Mitarbeit stärker zu gewichten. Darüber hinaus wird Kindern mit einer Stö-rung im Lesen ein Zeitzuschlag bei schriftlichen Arbeiten gewährt. Als ausreichende Bestätigung für das Vorliegen einer Legasthenie gelten Gutachten, die durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jeweiligen Schulart erstellt sind. Gemäß des bayerischen Legasthenie-Er-lasses darf die Lese-Rechtschreibstörung nicht ausschlaggebend für die Entscheidung sein, ob das betroffene Kind in die nächste Klassenstufe versetzt wird oder eine weiterführende Schule besuchen kann. Beim Wechsel auf eine weiterführende Schule ist die Lese-Rechtschreibstörung erneut zu bestätigen und die Testdiagnostik zu wiederholen.

    Abbildung 4:
    Positives Beispiel der Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Schülerin, 14 Jahre, 8. Klasse Gymnasium (in dieser Schule wird bis zur 10. Klasse bei Kindern mit anerkannter Legasthenie die Rechtschreibung nicht gewertet).
     
    Tabelle 2:
    Beispiele für schulische Fördermöglichkeiten und Nachteilsausgleich aus der Bekanntmachung vom 16.11.1999 in Bayern.

    Für Schüler mit

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