Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz (German Edition)
Gericht verbot die Verbreitung der Inhalte von E-Mails mit persönlichem Inhalt, die Kachelmann an eine frühere Freundin gesendet hatte. Bunte hat die Verfügung
als endgültige Regelung anerkannt.
Angebliche Kachelmann-DNA am »Tatmesser«
28 O 291/10
Bild digital
GmbH & Co. KG
Bild hatte den Bericht der Süddeutschen Zeitung zur angeblichen DNA am Tatmesser übernommen, vgl. oben 28 O 252/10. Wir erwirkten eine einstweilige Verfügung, die vom LG Köln in der Hauptsache bestätigt wurde. In der Berufung hob das OLG Köln das Verbot auf. Kachelmanns Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BGH unter
dem Az: VI ZR 319/11 geführt.
Hofgangfotos und Kachelmanns »Gegenschlag«
28 O 318/10
Völkerling, Jörg
Dieses Verfahren richtete sich gegen den Paparazzo persönlich, der die Hofgangfotos gemacht hatte. Er konnte noch am Tatort namentlich identifiziert werden. Die Kölner Gerichte verurteilten ihn im Verfügungsverfahren und im Klageverfahren in beiden Instanzen. Das OLG Köln ließ eine Revision zum BGH nicht zu. Völkerling erhob Nichtzulassungsbeschwerde, die beim BGH unter dem Az. VI ZR 348/12 geführt wird. Unter dem gleichen Aktenzeichen wird die umgekehrte Nichtzulassungsbeschwerde Kachelmanns bearbeitet. Kachelmann hatte Völkerling seinerseits bei seiner Arbeit fotografiert und das Foto auf Twitter eingestellt. Hiergegen wandte sich der Bild Reporter erfolgreich.
Intime Details
28 O 331/10
Focus Magazin Verlag GmbH
Focus hatte intime Details verbreitet. Dies ließen wir verbieten. Die einstweilige
Verfügung wurde von Focus als endgültige Regelung anerkannt.
Veröffentlichung von privaten Blogeinträgen Kachelmanns
28 O 368/10
Bild digital
GmbH & Co. KG
Kachelmann hatte sich in einem Blog unter Pseudonym privat geäußert.
Die Verbreitung dieses Postings verbot das LG Köln.
Veröffentlichung von privaten Blogeinträgen Kachelmanns
28 O 368/10
Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 369/10
Angebliche Sexualpraktiken Kachelmanns
28 O 392/10
Focus Magazin Verlag GmbH
Focus hatte Details zu angeblich von Kachelmann ausgeübten Sexualpraktiken ver-
breitet. Das LG Köln verbot diese Berichterstattung. Gegen die einstweilige Verfügung legte Focus Widerspruch ein, der nur teilweise erfolgreich war. Die im Übrigen zunächst eingelegte Berufung hat Focus später zurückgenommen und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Gegen Focus wurde wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 000 EUR verhängt.
Die Beschwerde des Focus hiergegen wurde zurückgewiesen.
Angebliche Sexualpraktiken Kachelmanns
28 O 401/10
Bild digital
GmbH & Co. KG
Auch bild.de verbreitete Schilderungen angeblich von Jörg Kachelmann bevorzugter Sexualpraktiken. Dem Verbot im Verfügungsverfahren folgte eine Klage Kachelmanns, die in zwei Instanzen erfolgreich war. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Dort ist der Fall nun unter dem Az. VI ZR 93/12 anhängig.
Angebliche Sexualpraktiken Kachelmanns
28 O 403/10
Ringier AG (CH)
Die Schweizer Zeitung Blick verbreitete auf ihrer Internetseite ebenfalls Schilderungen angeblicher Sexualpraktiken. Da die Internetseite des Blick auch von Deutschland aus gelesen wird, war das LG Köln zuständig. Es erließ eine Urteilsverfügung gegen die Ringier AG, die die Schweizer inzwischen als endgültige Regelung anerkannt haben.
Intime Schilde-
rungen aus der Ermittlungsakte
28 O 479/10
Bild digital
GmbH & Co. KG
In diesem Fall wurden detaillierte Schilderungen aus dem Intimleben Kachelmanns veröffentlicht, die in der Ermittlungsakte enthalten waren. Diese Berichterstattung wurde in erster Instanz im Verfügungsverfahren und in zwei Instanzen im Hauptsacheverfahren verboten und die Revision zum BGH zugelassen.
Intime Schilde-
rungen aus der Ermittlungsakte
28 O 480/10
Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 479/10
Hofgangfotos
28 O 492/10
Bild digital
GmbH & Co. KG
Gegenstand dieser Verfügung war erneut die Veröffentlichung eines Paparazzo-Fotos.
Es zeigte Jörg Kachelmann mit nacktem Oberkörper in einer Gruppe Mitgefangener im Innenhof der JVA Mannheim. Das Landgericht Köln hat die weitere Verbreitung des Fotos einstweilig untersagt. Das Verbot wurde im Klageverfahren hinsichtlich der kon-
kreten Art der Darstellung von beiden Instanzen bestätigt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde soweit ersichtlich nicht eingelegt. Anhängig ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde zum
Weitere Kostenlose Bücher