Richtig vererben und verschenken
dann auf seine Erben über (§ 2108 Abs. 2 BGB). Will der Erblasser diese Vererblichkeit vermeiden, so kann er sie durch Verfügung von Todes wegen ausschließen.
Stirbt der Nacherbe vor dem Erblasser, so wird der Vorerbe endgültiger Erbe, es sei denn, der Erblasser hat für diesen Fall einen Ersatzerben berufen oder der vorher verstorbene Nacherbe ist ein Abkömmling des Erblassers. In diesem Fall gelten dann die Abkömmlinge des Nacherben als Ersatznacherben.
Vermächtnis
Inhalt
Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder Erbvertrag, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen (§ 1339 BGB). Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann.
Beispiel: Zuwendung von Vermögensvorteilen
Dem Begünstigten können einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zugewendet werden (zum Beispiel eine bestimmte Geldsumme, die Briefmarkensammlung oder ein Grundstück). Die Zuwendung kann auch darin bestehen, dass dem Begünstigten bestehende Schulden erlassen werden oder ihm ein Nutzungsrecht etwa an einem Hausgrundstück eingeräumt wird (sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis, vgl. unten).
Von der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) nicht die Stellung eines Erben eingeräumt ist. Er ist nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegen den Beschwerten (im Regelfall die Erben). Manchmal kann die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu Schwierigkeiten führen. Deshalb enthält das Gesetz zwei wichtige Auslegungsregeln:
Einzelne Gegenstände
Sind dem Begünstigten nur einzelne Gegenstände am Nachlass zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, selbst wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB).
Vermögen
Hat der Erblasser dagegen sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Begünstigten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, selbst wenn der Begünstigte nicht als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 1 BGB).
Von der Auflage (vgl. → Auflage ) unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass dem Begünstigten hiermit ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den dieser auch gegen den Beschwerten rechtlich durchsetzen kann. Dagegen gewährt die Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch, den er auch einklagen kann.
Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die Anordnung eines Vermächtnisses als begleitende Möglichkeit der Erbeinsetzung eröffnet viele Varianten, um eigene Vorstellungen und Wünsche bei der Vermögensübertragung von Todes wegen zu realisieren.
Varianten
Es können einzelne Vermögensgegenstände Personen zugewendet werden, die nicht Erbe sein sollen, gleichwohl aber entsprechend den eigenen Wünschen des Erblassers am Nachlass beteiligt werden sollen.
Mit einem Vermächtnis kann einer Person etwas zugewendet werden, ohne diese zum Erben einsetzen zu müssen. Es kann also ein Anspruch auf Übertragung einzelner Vermögenswerte eingeräumt werden, ohne dass diese Person wie die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. → Gesamtrechtsnachfolge ) in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.
Es besteht die Möglichkeit, durch die Anordnung von Vermächtnissen das Vermögen auf mehrere Köpfe zu verteilen, was unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten von Vorteil ist (vgl. unter → Erbrechtliche Gestaltungen ).
Eine Person, die gesetzlicher Erbe ist, kann enterbt, aber gleichzeitig durch ein ausgesetztes Vermächtnis entschädigt werden. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Streit unter den Miterben einer Erbengemeinschaft befürchtet wird und deshalb eine bestimmte Person (zum Beispiel ein nichteheliches Kind) nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft werden soll.
Es kann eine nahe stehende Person (zum Beispiel der Ehegatte) begünstigt werden, ohne ihn zum Erben einsetzen zu müssen. Durch die Anordnung eines Vermächtnisses kann die betreffende Person wirtschaftlich versorgt und unmittelbar können Kinder oder Enkel als Erben eingesetzt werden. Das verhindert, dass Vermögen zweimal besteuert wird.
Mit der Anordnung eines Vermächtnisses können Personen von einem bestimmten Verhalten abgehalten werden. So kann durch Vermächtnisse im Berliner Testament verhindert werden, dass die zunächst enterbten Kinder beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machen
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