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Wohnungsrechtsvermächtnis
Dingliches Wohnrecht
Mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis kann einer Person (zum Beispiel dem Ehegatten oder dem nichtehelichen Lebenspartner) ein dingliches Wohnungsrecht eingeräumt werden.
Beispiel: Wohnungsrecht
Die Ehefrau des Erblassers erhält im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges und unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung des Zweifamilienhauses in ............ Sie ist berechtigt, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere den Keller, den Speicher und den Garten, mitzubenutzen. Die Ausübung des Wohnungsrechts kann sie Dritten überlassen.
Unwirksames Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn dessen Leistung zur Zeit des Erbfalls unmöglich ist oder wenn diese gegen ein bestehendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 2171 BGB).
Rechtliche Unmöglichkeit
Ein Vermächtnis kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sein. Rechtlich unmöglich ist es, wenn lediglich der Beschwerte die Leistung nicht erbringen kann, wohl aber irgendein Dritter (zum Beispiel gehört die geschuldete Sache einem Dritten, der nicht bereit ist, diese zu veräußern). Tatsächlich unmöglich ist ein Vermächtnis zum Beispiel, wenn der vermachte Gegenstand oder das zu übertragende Recht nicht existiert. Entscheidend für die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses ist, ob dessen Erfüllung zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich oder rechtlich möglich ist.
Vermächtnisnehmer
Anspruch auf Vermögensvorteil
Vermächtnisnehmer ist die Person, die Anspruch auf den Vermögensvorteil gegen den Beschwerten hat. Begünstigt werden können alle natürlichen und juristischen Personen (zum Beispiel ein eingetragener Verein), auch der Erbe selbst. Ebenso kann ein noch nicht gezeugter Mensch Vermächtnisnehmer sein.
Lebt der durch ein Vermächtnis Begünstigte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, so ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2160 BGB). Dann geht der Anspruch aus dem Vermächtnis nicht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über.
Begünstigt werden also die durch das Vermächtnis Beschwerten. Für den Fall, dass der durch das angeordnete Vermächtnis Bedachte vor dem Erbfall verstirbt, kann der Erblasser allerdings ein Ersatzvermächtnis anordnen (vgl. → Ersatzvermächtnis ). Anstelle des Vermächtnisnehmers erhält dann der Ersatzvermächtnisnehmer den zugewendeten Gegenstand.
Tipp
Wenn Sie im Rahmen eines Vermächtnisses eine Zuwendung an eine andere Person machen wollen, den bedachten Personenkreis aber nicht festlegen können oder wollen (zum Beispiel bei einer Spende an einen „wohltätigen Zweck“), so können Sie Ihren Erben eine Auflage (vgl. → Auflage ) machen. In diesem Fall muss der begünstigte Personenkreis nicht weiter angegeben werden.
Die Bestimmung des Vermächtnisnehmers kann der Erblasser dem mit dem Vermächtnis Beschwerten, also insbesondere den Erben, oder auch einem Dritten (zum Beispiel dem Testamentsvollstrecker) überlassen (§ 2151 BGB). Allerdings darf die Personenauswahl nicht völlig in das Belieben eines Dritten gestellt sein.
Vielmehr muss der Personenkreis, aus dem der Vermächtnisnehmer zu bestimmen ist, hinreichend genau umschrieben sein.
Beschwerter
Der Erblasser kann seine Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschweren.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erben beschwert (§ 2147 Satz 2 BGB).
Ob gesetzliche Erbfolge besteht oder Erben durch Testament oder einen Erbvertrag erben, hat keine Bedeutung. Mit einem Vermächtnis können sowohl der Allein- als auch alle oder einzelne Miterben beschwert werden. Bei einer Vor- und Nacherbschaft (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ) muss der Erblasser bestimmen, ob der Vor- oder der Nacherbe das Vermächtnis zu erfüllen hat. Ist nichts bestimmt, ist die Erbschaft als solche beschwert. Tritt der Nacherbfall ein, geht die Pflicht zur Erfüllung des Vermächtnisses also gegebenenfalls auf den Nacherben über.
Der Erblasser kann auch mehrere Personen mit einem Vermächtnis beschweren. Soweit er in diesem Fall nichts anderes bestimmt hat, sind diese dann im Verhältnis ihrer Erb- beziehungsweise Vermächtnisanteile beschwert (§ 2148 BGB).
Wirksamkeit
Wenn jemand mit einem Vermächtnis beschwert, aber nicht Erbe wird (zum Beispiel weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat), bleibt das Vermächtnis
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