Richtig vererben und verschenken
Todes wegen kann der Erblasser den Vorerben jedoch von bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien und insoweit die Vor- und Nacherbfolge flexibler gestalten. Damit kann er dem Vorerben eine unabhängigere Stellung gegenüber dem Nacherben verschaffen und ihn von dessen Kontroll- und Zustimmungsrechten weitgehend entbinden.
Von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen kann der Erblasser den Vorerben ganz oder teilweise befreien. Die Befreiungsmöglichkeiten unterliegen aber den gesetzlichen Grenzen (§ 2136 BGB).
Die Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen ist in vielen Fällen sinnvoll. Insbesondere wenn die Versorgung des Ehegatten gesichert, in jedem Fall aber wenn eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet werden soll, sollte er als befreiter Vorerbe eingesetzt werden. Die Befreiung kann gegebenenfalls auch unter einer Bedingung erklärt werden, etwa für den Not- oder Pflegefall.
Befreit werden kann der Vorerbe unter anderem von
der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen;
der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlage von Geld;
dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Folge, dass der Vorerbe nur die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Nacherben herauszugeben hat.
Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben unter anderem von
der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen;
der Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen den Vorerben in den Nachlass;
der Verpflichtung, die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen.
Befreiung von Verpflichtungen
Die Befreiung von allen gesetzlich möglichen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige angesetzt hat, was von der Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls übrig sein wird. Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe berechtigt sein soll, über die Erbschaft frei zu verfügen (§ 2137 BGB).
Musterformulierung: Befreiung
Der Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen, soweit nach § 2136 BGB zulässig, befreit.
Rechtliche Stellung des Nacherben
Vor Eintritt des Erbfalls ist der Nacherbe noch nicht Erbe. Ihm steht lediglich mit dem Eintritt des Erbfalls eine Anwartschaft auf die Erbschaft beziehungsweise auf seinen Erbteil zu. Geschützt wird der Nacherbe in diesem Zusammenhang durch die dem Vorerben auferlegten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen (vgl. oben) und dessen Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Ferner stehen dem Nacherben folgende Rechte zu: Er kann
vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn anzunehmen ist, dass dieser durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt (§ 2127 BGB).
Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder seine ungünstige Vermögenslage begründete Sorge besteht, dass die Rechte der Nacherben erheblich verletzt werden (§ 2128 BGB).
vom Vorerben ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verlangen (§ 2121 BGB).
Tipp
Weil der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls nicht Erbe ist, haftet er auch noch nicht für Nachlassschulden.
Tipp
Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2101 Abs. 1 BGB). Der Nacherbe tritt an die Stelle des Vorerben, wenn dieser vor oder nach Eintritt des Erbfalls durch Tod oder Ausschlagung der Erbschaft wegfällt. Als Erblasser können Sie aber abweichende Bestimmungen treffen.
Tritt der Nacherbfall ein, zum Beispiel mit dem Tod des Vorerben, wird der Nacherbe gesetzlicher Erbe des Erblassers (also nicht Erbe des Vorerben, § 2139 BGB). Er kann vom Vorerben die Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand verlangen, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt (§ 2130 BGB). Der Vorerbe hat dem Nacherben nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er hat auf Verlangen dem Nacherben Rechenschaft abzulegen. Soweit der Vorerbe diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, ist er dem Nacherben zum Schadenersatz verpflichtet. Mit Eintreten des Nacherbfalls haftet der Nacherbe als Vollerbe für alle ungetilgten Nachlassverbindlichkeiten; er kann allerdings seine Haftung auf den noch vorhandenen Nachlass beschränken.
Stirbt der eingesetzte Nacherbe nach dem Tod des Erblassers, aber vor dem Eintritt des Nacherbfalls, so ist sein Nacherbrecht vererblich; das Nacherbrecht geht
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