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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Einsetzung eines behinderten Kindes als Vorerbe der Nachlass dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden.
Der Erblasser kann durch Vor- und Nacherbfolge eine Person als Nacherben einzusetzen, die noch nicht gezeugt ist. Überhaupt kann damit eine Generation übersprungen und der Nachlass den Enkeln als Nacherben überlassen werden, indem Kinder als Vorerben für eine bestimmte Zeit auf die Verwaltung und Nutzung des Vermögens beschränkt werden.
Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge können Kinder zu Erben eingesetzt und gleichzeitig verhindert werden, dass bei deren Tod ohne Abkömmlinge der geschiedene Ehegatte oder dessen Verwandte Erben werden oder Pflichtteilsansprüche erwerben (Einzelheiten vgl. → Vor- und Nacherbfolge ).
Die Vor- und Nacherbfolge ist ein recht kompliziertes Rechtsgebilde. Häufig führt dieses erbrechtliche Gestaltungsmittel zu Problemen und zu Belastungen des Verhältnisses zwischen Vor- und Nacherben. Diese verfolgen in der Regel unterschiedliche Interessen; die Folgen sind Konflikte und Streitigkeiten, die Erblasser auch bei noch so sorgfältigen Anordnungen in der Verfügung von Todes wegen kaum vermeiden können. Insbesondere die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben hat häufig Konsequenzen, die vom Erblasser nicht gewollt sind.
    Tipp
    Wenn Sie in Ihrem Testament eine Vor- und Nacherbfolge anordnen wollen, sollten Sie sich von einem erbrechtlich versierten Anwalt beraten lassen.
Anordnung der Vor- und Nacherbfolge
    Für die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bedarf es einer Verfügung von Todes wegen, also eines Testaments oder eines Erbvertrags. Eine entsprechende Anordnung kann auch in einem gemeinschaftlichen Testament (vgl. → Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten ) getroffen werden.
    Vorsicht
    Ob überhaupt eine Vor- und Nacherbfolge gewollt ist, sollten Erblasser klar und eindeutig regeln. Häufig ist es nämlich schwierig, dessen Willen zu ermitteln und getroffene Anordnungen vom Berliner Testament (vgl. → Berliner Testament ) abzugrenzen.
    Der Erblasser muss folgende Regelungen für eine wirksame Anordnung der Vor- und Nacherbfolge treffen: Er muss
die Person des Vorerben bestimmen. Der Vorerbe ist Inhaber der Erbschaft zwischen dem Erbfall und dem Eintritt des Nacherbfalls. Diese Festlegung kann keinem Dritten (zum Beispiel einem Testamentsvollstrecker) überlassen werden. Wurde keine Bestimmung getroffen, geht das Gesetz davon aus, dass die gesetzlichen Erben Vorerben sein sollen.
die Person des Nacherben festlegen. Der Nacherbe ist mit dem Nacherbfall endgültiger Inhaber der Erbschaft. Nacherbe kann auch sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt war. Wurde keine Bestimmung in der Verfügung von Todes wegen getroffen, so sind im Zweifel die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls Nacherben (§ 2014 BGB). Wurde weder ein Vorerbe noch ein Nacherbe ernannt, so ist die Verfügung unwirksam.
    Eintritt des Nacherbfalls
den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmen. Diese Festlegung kann keinem Dritten überlassen werden. Als Nacherbfall kann ein bestimmtes Datum oder der Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zum Beispiel Volljährigkeit des Nacherben, Eheschließung des Vorerben) festgelegt werden. Wurde keine Anordnung getroffen, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Grundsätzlich ist die Anordnung der Nacherbfolge unwirksam, wenn der Nacherbfall nicht innerhalb von 30 Jahren eingetreten ist. Tritt der Nacherbfall nicht ein, fällt die Nacherbfolge aus.
    Beispiel: Zeitpunkt des Nacherbfalls
    Als Nacherbfall haben Sie die Heirat des Vorerben festgelegt. Heiratet dieser nicht, fällt die Nacherbfolge aus.
festlegen, auf welchen Teil des Nachlasses sich die angeordnete Vor- und Nacherbfolge beziehen soll. Die Anordnung kann sich auf den gesamten Nachlass oder auf einen Teil des Nachlasses, das heißt auf einen Bruchteil, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände erstrecken. Wurde keine Verfügung getroffen, so umfasst die Nacherbfolge im Zweifel den gesamten Erbteil des Vorerben.
    Befugnisse des Vorerben
festlegen, welche Befugnisse den Vorerben in Bezug auf den Nachlass zustehen sollen. Gesetzlich unterliegt der Vorerbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen, von denen er allerdings in einem gesetzlich bestimmten Rahmen vom Erblasser befreit werden kann (sogenannter befreiter Vorerbe, Einzelheiten vgl. unten).
    Musterformulierung: Nacherbfall
    Meine Schwester

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