Richtig vererben und verschenken
............ soll mein gesamtes Vermögen erben. Sie ist jedoch nur Vorerbin.
Zum Nacherben bestimme ich meinen Bruder ............ und meinen Neffen ............ zu jeweils gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein.
Uneindeutige Formulierungen
Wegen nicht eindeutiger Formulierungen bereitet insbesondere die Abgrenzung der Vor- und Nacherbfolge zum Berliner Testament Schwierigkeiten. Die rechtlichen Konsequenzen sind jedoch gravierend:
Beim Berliner Testament, in dem sich die Eheleute durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben und einen Dritten zum Erben des Längstlebenden einsetzen, wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Die beiden Vermögen der Ehegatten fallen durch den ersten Erbfall zusammen und werden dann als Ganzes an den Dritten weitervererbt.
Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge setzen sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und den Dritten zum Nacherben ein. Mit dem Tod des ersten Ehegatten wird der überlebende Ehegatte allerdings nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe. Der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten fällt nicht mit dem Vermögen des Längerlebenden zusammen. Beim Nacherbfall erhält also der Dritte zwei verschiedene Vermögensmassen: das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten als Nacherbe und das des zuletzt Verstorbenen als Vollerbe.
Vor- und Nacherbfolge eindeutig formulieren
Das Gesetz geht im Zweifel bei einem gemeinschaftlichen Testament davon aus, dass keine Vor- und Nacherbfolge gelten soll. Deshalb muss der Erblasser – falls diese gewollt ist – in seiner Verfügung von Todes wegen exakt und eindeutig die Vor- und Nacherbfolge formulieren.
Musterformulierung: Vor- und Nacherbfolge
Wir, ………… und ………., setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben des erstversterbenden Ehegatten und zugleich Erben des Längerlebenden sind unsere drei Kinder …………, ………… und ………… zu gleichen Teilen.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Letztversterbenden ein.
Wenn eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor dem Tod des Längerlebenden stirbt, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
Rechtliche Stellung des Vorerben
Soll in einem Testament Vor- und Nacherbfolge angeordnet werden, muss unbedingt die rechtliche Stellung des eingesetzten Vor- und Nacherben beachtet werden.
Besitz und Verbindlichkeiten
Der Vorerbe ist Erbe des Erblassers und damit Inhaber der zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Auf ihn gehen das Eigentum und der Besitz des Erblassers über, daneben aber auch dessen Verbindlichkeiten.
Der Vorerbe ist berechtigt, für die Zeit der Vorerbschaft das Erbe zu nutzen und darüber zu verfügen (§ 2112 BGB).
In seiner Verfügungsbefugnis wird der Vorerbe allerdings in mehrfacher Hinsicht beschränkt:
Einschränkungen
Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sind im Falle des Eintritts des Nacherbfalls insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 2113 Abs. 1 BGB).
Der Vorerbe darf keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen. Betroffen sind nicht nur Grundstücke, sondern Nachlassgegenstände jeglicher Art (zum Beispiel auch bewegliche Sachen). Unentgeltliche Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 2113 Abs. 2 BGB).
Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben bestimmte, zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen (§ 2116 BGB).
Er hat Geld mündelsicher anzulegen (§ 2119 BGB).
Der Vorerbe ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände aufzustellen, wenn die Nacherben dies verlangen (§ 2121 Abs. 1 BGB). Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Die Nutzungen der Erbschaft (zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinserträge) stehen dem Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu. Er darf die Nachlassgegenstände aber nicht für eigene Zwecke verbrauchen; andernfalls ist er beim Nacherbfall verpflichtet, dem Nacherben Wertersatz zu leisten und bei Verschulden Schadenersatz zu zahlen.
Vorsicht
Der Vorerbe ist gesetzlich in seinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen erheblichen Beschränkungen unterworfen. Deshalb ist die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehegatten durch ein Berliner Testament in der Regel besser gewährleistet.
Durch entsprechende Anordnung in einer Verfügung von
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