Richtig vererben und verschenken
der Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils nicht ausgenutzt werden. Bei größerem Vermögen sollte deshalb daran gedacht werden, das Vermögen bereits beim ersten Erbfall auf mehrere Generationen zu verteilen und die Kinder schon beim Tod des erstversterbenden Elternteils in irgendeiner Form am Nachlass zu beteiligen. Und auch bei geringerem Vermögen sollte in Betracht gezogen werden, Vermögensteile, deren der überlebende Ehegatte nicht bedarf, durch die Zuwendung von Vermächtnissen den Kindern zu übertragen.
Für ältere Eheleute mit Kindern kann das Berliner Testament insoweit sinnvoll sein, als der überlebende Ehegatte wegen der Bindung vor unvernünftigen Verfügungen geschützt wird. Gleichzeitig kann es geboten sein, die Bindung insoweit zu beschränken, als Kinder, die sich um den überlebenden Ehegatten besonders kümmern, von diesem bevorzugt werden können.
Vor- und Nacherbfolge
Ehegatten können ihre Versorgung auch dadurch gewährleisten, dass einer den anderen als seinen Vorerben und einen Dritten (im Regelfall die gemeinsamen Kinder) als Nacherben einsetzt.
Musterformulierung: Vor- und Nacherbfolge
Wir, ………… und ………., setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben des erstversterbenden Ehegatten und zugleich Erben des Längerlebenden sind unsere drei Kinder …………, ………… und ………… zu gleichen Teilen.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Letztversterbenden ein.
Wenn eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor dem Tod des Längerlebenden stirbt, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
Mit dem Tod des ersten Ehegatten wird der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe. Der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten fällt nicht mit dem Vermögen des Längerlebenden zusammen. Beim Nacherbfall erhält also der Dritte (zum Beispiel die Kinder) zwei verschiedene Vermögensmassen: das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten als Nacherbe und das des zuletzt verstorbenen Ehegatten als Vollerbe (Einzelheiten vgl. unter → Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ).
Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt häufig zu Problemen und Belastungen zwischen Vor- und Nacherben. Diese verfolgen meist ganz unterschiedliche Interessen. Insbesondere die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben hat häufig Konsequenzen, die vom Erblasser nicht gewollt sind. Im Regelfall dürfte deshalb die Vor- und Nacherbfolge nicht das richtige Gestaltungsmittel sein, wenn der Erblasser den überlebenden Ehegatten versorgt wissen will.
Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge kommt in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (Zinserträge, Mieteinnahmen) leben kann. Ist zu erwarten, dass der überlebende Ehegatte den Nachlass in seiner Substanz angreifen muss, muss der Erblasser ihn als befreiten Vorerben einsetzen (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ).
Verfügen beide Ehegatten über ein großes Vermögen und ist der überlebende Ehegatte imstande, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, so ist die Vor- und Nacherbfolge aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll (die steuerlichen Nachteile entsprechen denen beim Berliner Testament, vgl. → Berliner Testament ). In diesem Fall sollte das Vermögen schon beim ersten Erbfall an den Endbedachten übertragen werden.
Zweckmäßig kann die Vor- und Nacherbfolge sein, wenn der überlebende Ehegatte verschuldet ist. In Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung kann so verhindert werden, dass Gläubiger des Ehegatten in den Nachlass vollstrecken können (Einzelheiten vgl. → Vermögensübertragung auf verschuldete Personen ).
Als Gestaltungsmodell kann die Vor- und Nacherbschaft auch dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser den Ehegatten aus zweiter Ehe versorgen und seine Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzen will. In diesem Fall setzt er den Ehegatten als Vorerben und seine Kinder als Nacherbe nebst Pflichtteilsverzicht des Ehegatten ein. Das Vermögen fällt dann den leiblichen Abkömmlingen zu, während dem überlebenden Ehegatten zuvor die Nutzungen zustehen.
In Betracht kommt die Vor- und Nacherbfolge auch dann, wenn nach einer Ehescheidung vermieden werden soll, dass der frühere Ehegatte indirekt am Nachlass partizipiert, indem er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ).
Zuwendung eines
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