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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Vermächtnisses
    Wirtschaftlich kann der Ehegatte auch über die Zuwendung von Vermächtnissen versorgt werden. In diesem Fall werden die gemeinsamen Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament als Erben eingesetzt und die Versorgung des überlebenden Ehegatten wird durch die Zuwendung eines Vermächtnisses gesichert (vgl. → Vermächtnis ).
    Nießbrauchsvermächtnis
    Durch ein Nießbrauchsvermächtnis werden dem Ehegatten die Erträge und Nutzungen (zum Beispiel Zinserträge, Mieteinnahmen, Dividenden, Gewinnanteile) aus dem Nachlass oder einzelnen Nachlasswerten eingeräumt (vgl. → Nießbrauchsvermächtnis ). Mit einem Rentenvermächtnis können dem Ehegatten periodisch wiederkehrende Geldleistungen auf Lebenszeit oder während eines festgelegten Zeitraums vermacht werden. Die Geldleistung kann als Leibrente oder als dauernde Last gezahlt werden (vgl. → Rentenzahlung ). Mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis kann dem Ehegatten ein dingliches Wohnrecht eingeräumt werden (vgl. → Wohnungsrechtsvermächtnis ).
Unter Umständen können die Lebensumstände des Ehegatten mit einem Vermächtnis besser abgesichert werden, als dies durch das gesetzliche Erbrecht möglich ist. Insbesondere kann damit auch dessen Unabhängigkeit von den Kindern gewährleistet werden.
    Erfüllung
Der Erblasser sollte Vorkehrungen treffen, damit das angeordnete Vermächtnis erfüllt wird. So kann er seinen Ehegatten bevollmächtigen, sich die Zuwendung (zum Beispiel das Sparbuch) nach dem Anfall des Vermächtnisses selbst zu übertragen. Hierzu erteilt ihm der Erblasser eine Vollmacht und befreit ihn vom gesetzlichen Verbot, mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Sinnvoll kann es auch sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen und diesen zu beauftragen, das Vermächtnis zu erfüllen.
    Nachteil für Ehegatten
Gegenüber dem Berliner Testament und der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge hat der Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten den Nachteil, dass ihm eine schwächere Stellung eingeräumt wird. Er ist nicht Inhaber des Vermögens, sondern darf dieses „nur“ nutzen. Andererseits ist der Nachlass bereits auf die Erben übergegangen; diese wiederum können ihn nur beschränkt nutzen. Das kann zu Spannungen zwischen dem Ehegatten und den Kindern als Erben führen.
Die Zuwendung eines Vermächtnisses kommt als erbrechtliche Gestaltung bei Eheleuten mit einseitigen Kindern in Betracht, wenn das eigene Vermögen zuletzt nur den eigenen Kindern zufallen, dem überlebenden Ehegatten aber zuvor die Nutzungen zustehen sollen. In diesem Fall erfolgt die Erbeinsetzung des einseitigen Kindes und Zuwendung eines Nießbrauchsvermächtnisses an den Ehegatten am ganzen Nachlass oder Teilen davon nebst Pflichtteilsverzicht des Ehegatten.
Gegenüber dem Berliner Testament und der Vor- und Nacherbfolge hat die wirtschaftliche Versorgung des Ehegatten durch ein Vermächtnis den erbschaftsteuerlichen Vorteil, dass das Vermögen nur einmal vererbt und besteuert wird.
Verfügungen getrennt lebender Eheleute
    Erbrechtlich ist es ohne Bedeutung, wenn die Eheleute getrennt leben. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist erst dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
    Tipp
    Haben Sie zusammen mit Ihrem getrennt lebenden Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, müssen Sie beachten, dass der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung nur durch eine vom Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen kann. Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Ehegatten zugegangen ist (vgl. unter → Wechselbezügliche Verfügungen (1) u. → Wechselbezügliche Verfügungen (2) ).
    Lebt der Erblasser getrennt von seinem Ehegatten und will er vermeiden, dass dieser Erbe wird, so muss er ihn durch eine Verfügung von Todes wegen enterben. Allerdings bleibt ihm sein Pflichtteilsanspruch.
    Wurde mit dem getrennt lebenden Ehegatten ein Erbvertrag geschlossen und hat sich der Erblasser darin kein Rücktrittsrecht vorbehalten, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Erbvertrag wegen eines Motivirrtums anzufechten (vgl. → Motivirrtum ). In diesem Fall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
Verfügungen geschiedener Eheleute
    Erb- und Pflichtteilsrecht erlischt
    Mit der Scheidung der Ehe erlischt automatisch das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht

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